Dürfen Krankenversicherungen die Aufnahme ablehnen?

Online-Rechtsberatung
Stand: 29.06.2012
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich hatte mich im Jahre 2004 privat krankenversichert. Im Jahre 2008 ging ich nach China, war über meine Firma versichert und meine private KKV wurde mit einer Anwartschaft (200 €) aufrecht erhalten. Dann wurde ich arbeitslos im Ausland und zahlte aber die Anwartschaft privat weiter bis Dez. 2009, und kündigte weil immer noch in China wohnend und keine Einkünfte sind 200 Euro nicht zu bezahlen. Kein Einwand der Versicherung auf evtl. Konsequenzen.
Zurück in Deutschland, immer noch arbeitslos, lehnten alle Versicherungen die ich anfragte mich aufzunehmen, auch die gesetzlichen, meine Aufnahme ab, weil ich kein Arbeitslosengeld bekam. Arbeitslosengeld wurde mir verweigert, weil ich angeblich für die Beantragung eine Frist übersehen hatte, die Klage liegt seit dem März 2010 vor dem Sozialgericht. Also, kein Arbeitslosengeld, keine Aufnahme in die gesetzlichen Krankenversicherungen, und der Hinweis ich muss mich an die Versicherung wenden bei der ich vor dem Auslandsaufenthalt versichert war, fruchtete auch nicht. Die Signal Iduna, bei der ich vorher privat versichert war, lehnte jetzt nach 2 MOnaten Aufnahmeverhandlungen meinen Antrag ab, mit dem Hinweis, aufgrund der früheren Erkrankungen wir die Aufnahme abgelehnt. Mein Asthma war der Krankenversicherung während der Zeit bei der ich Versicherungsschutz hatte bekannt, es hat sich der Gesundheitszustand nicht verändert.

Folglich bin ich in Deutschland und weder die gesetzlichen noch privaten nehmen mich auf. Das kann ja wohl nicht sein. Wer muss mich aufnehmen?
Jetzt habe ich seit Anfang Oktober wieder einen Job, jedoch ist auch meine Besorgnis, ich arbeite in England, sollte ich wieder nach Deutschland kommen und hier arbeiten, dann werden mich keine Versicherungen aufnehmen, oder evtl. unter wahnsinnigen Beiträgen auch wegen meines Alters, bin 48.

Also, nächste Frage. Was passiert wenn ich wieder in Deutschland arbeiten werde bzw Rente beziehen werde.?

Wenn das Sozialgericht sich positiv für mich entscheidet, dann bekomme ich Arbeitslosengeld, somit muss auch eine Aufnahme in die gesetzliche möglich sein, auch wenn ich früher privat versichert war.

Unabhängig von meiner Arbeit in England. Letzte Frage, können mich die Versicherungen alle ablehnen? Es besteht doch Pflichtversicherungsschutz? Ich hatte zu dem damaligen Zeitpunkt in Deutschland keine Einkünft und keine Versicherung weil alle , wie gesagt mich ablehnten.

Was kann ich tun? Welche Rechte habe ich gegenüber meiner privaten Versicherung?

Antwort des Anwalts

Sehr geehrter Mandant,

Sie haben recht; es gibt eine Krankenversicherungspflicht in Deutschland. Eine solche Krankenversicherungspflicht besteht entweder in der gesetzlichen oder der privaten Krankenversicherung. Streitig ist aber gelegentlich, ob die private oder die gesetzliche Krankenversicherung verpflichtet ist, Sie aufzunehmen. Insbesondere bei privaten Versicherungen wird erfahrungsgemäß bei schlechten Versicherungsrisiken oft falsch gearbeitet.

Rechtsgrundlagen sind der § 12 Abs. 1a und 1b Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) und § 5 Abs.1 Ziff. 13 SGB V.

Nach § 12 VAG sind die privaten Versicherungen verpflichtet im sogenannten Basistarif alle Personen aufzunehmen, die nicht die Möglichkeit haben Mitglied in der gesetzlichen Versicherung zu werden. Dabei orientiert sich der Basistarif hinsichtlich Beiträgen und Leistungen an der gesetzlichen Krankenversicherung ausgehend von der Beitragsbemessungsgrenze.

Damit kann die private Versicherung Ihre Aufnahme nur dann ablehnen, wenn Sie Anspruch darauf haben, Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung zu werden. Einen solchen Anspruch haben insbesondere Arbeitnehmer unter 55 Jahren. Weiter haben einen solchen Anspruch Personen, die zur Zeit ohne Versicherungsschutz sind, zuvor aber zuletzt Mitglied in einer gesetzlichen Krankenversicherung waren. Bei Rückkehrern aus dem Ausland wird dabei an eine bestehende Versicherung vor dem Auslandsaufenthalt angeknüpft: bestand vor dem Auslandsaufenthalt zuletzt eine Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung erfolgt nach Rückkehr eine Wiederaufnahme; bestand zuvor eine private Krankenversicherung muss diese den Rückkehrer mindestens im Basistarif wieder aufnehmen. Der Anspruch besteht also konkret Ihrer letzten privaten Versicherung gegenüber.

Insoweit haben Sie also einen einklagbaren Rechtsanspruch auf die Wiederaufnahme bei Ihrer vorherigen privaten Krankenversicherung im Basistarif auf der Rechtsgrundlage des § 12 VAG.

Was bei einer Rückkehr aus England gilt, hängt entscheidend vom Ausgang Ihres Sozialgerichtsverfahrens ab. Wird festgestellt, dass Sie keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, besteht auch kein Pflichtversicherungsverhältnis und damit kein Anspruch auf Aufnahme in die gesetzliche Krankenkasse. Es bleibt dann bei der Versicherungspflicht in der privaten Krankenversicherung. Bei einem Obsiegen hätten Sie Anspruch auf gesetzliche Krankenversicherung und würden bei einer Rückkehr aus England auch wieder gesetzlich krankenversichert.

Hinsichtlich der weiteren Zukunft weise ich darauf hin, dass eine Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherungspflicht nur sehr begrenzt bis zum Alter von 55 Jahren möglich ist. Sollte Ihnen dieses (z.B. nach Arbeitslosigkeit) gelingen, werden Sie nach Ihrem bisherigen beruflichen Lebensweg nicht Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner werden können, sondern bestenfalls freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung. Das bedeutet, dass die Höhe Ihrer Krankenversicherungsbeiträge als Rentner sich nicht an der Rente orientiert sondern an Ihrem gesamten Einkommen (also incl. Einkommen aus Vermietung und Verpachtung; Kapital usw.). Der Beitrag kann also deutlich teurer sein.

Fazit: Wenn Sie weiter keinen Anspruch auf eine gesetzliche Versicherung haben, müssen Sie Ihren Versicherungsanspruch im Basistarif gegenüber Ihrer letzten privaten Versicherung (zur Not gerichtlich) durchsetzen. Die privaten Versicherer sind mit der gesetzlichen Regelung nicht glücklich. Nachdem aber eine Verfassungsklage gescheitert ist, versuchen sie nun in der Praxis berechtigte Versicherunsgnehmer abzuwimmeln.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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