Betreiben eines Unternehmens mit einer Postfachadresse

Online-Rechtsberatung
Stand: 29.06.2012
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Wir stehen in der Vorplanungsphase zur Existenzgründung. Bei uns taucht die Frage auf, ob es gesetzlich zulässig ist, den Gewerbetrieb nur unter Angabe einer Postfachadresse laufen zu lassen, da wir nach reiflicher Überlegung und aus Kostenersparnis keine Notwendigkeit sehen, eine Gewerbefläche anmieten zu müssen. Wie ist die Rechtslage? Es handelt sich um ein handwerkliches und zulassungsfreies Gewerbe. Eine Eintragung ins Handelsregister wird vorgenommen. Rechtsform e. K.

Antwort des Anwalts

Sehr geehrter Mandant,

Bedauerlicherweise muss ich Ihnen mitteilen, dass es nicht möglich ist, das Unternehmen lediglich mit einer Postfachadresse zu betreiben. Hiergegen sprechen diverse Faktoren.

Zunächst ist für die Eintragung ins Handelsregister bereits die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift vonnöten. Dies hat den Hintergrund, dass über das Handelsregister als öffentliches Verzeichnis Dritten die Eckdaten Ihres Unternehmens zugänglich gemacht werden können. Hierzu gehört insoweit jedoch auch die ladungsfähige Anschrift. In einem Rechtsstreit kann eine Postfachadresse nicht verwandt werden. Mithin muss zwingend eine postalische Anschrift bestehen.

Bereits zuvor, bei der Gewerbeanmeldung, ist die Verwendung einer ladungsfähigen Anschrift erforderlich. Auch hier findet eine Anmeldung nur auf Basis eines Postfaches nicht statt.

Nicht zuletzt muss im gesamten geschäftlichen Verkehr, insbesondere der schriftlichen Korrespondenz, der Sitz der Firma, hierzu gehört ebenfalls die ladungsfähige Anschrift, auf den Geschäftsbriefen als Pflichtangabe ihren Niederschlag finden. Ein Verstoß hiergegen kann empfindliche Geldbußen zur Folge haben. Auch besteht Abmahngefahr durch Wettbewerber.

Diese Regelungen haben den Sinn und Zweck, die Gründung von "Postfach-Firmen" zu vermeiden. Es soll im geschäftlichen Verkehr zumindest dahingehend Sicherheit geben, dass ein fester Ort vorhanden ist, an dem das Unternehmen "greifbar" ist. Dies hat nicht zuletzt dazu geführt, dass sog. Briefkastenfirmen eben zumindest den berühmten Briefkasten unterhalten müssen, selbst wenn die Post vollständig über Postfächer abgewickelt wird.

Sie sollten ferner bedenken, dass lediglich die Angabe eines Postfaches für Ihre potentiellen Kunden mehr als seltsam anmuten würde (die Unzulässigkeit außen vor gelassen). Hier droht sich schnell der Gedanke aufzudrängen, Ihre Absichten seien unlauter. Eine postalische Anschrift ist also, bereits aus psychologischen Gründen unter Berücksichtigung der Außenwirkung, unabdingbar.

Insgesamt sollte hieraus jedoch kein Problem resultieren. Zunächst besteht ja unproblematisch die Möglichkeit, das Unternehmen unter Ihrer Privatanschrift anzumelden und den Postverkehr gleichwohl über das Postfach abzuwickeln. Hieraus resultieren keine größeren Mehrkosten. Es besteht insoweit keine Verpflichtung, spezielle Gewerberäume anzumieten. Soweit sie zunächst das Büro zu Hause betreiben, dies scheint ja beabsichtigt, kann auch hier die Unternehmensanmeldung erfolgen.

Insgesamt kann also zusammenfassend gesagt werden, dass die physische Adresse zwingende Voraussetzung für den Betrieb Ihres Unternehmens ist.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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