Verbot der lärmintensiven Arbeiten zu Lasten eines Gewerbetreibenden

Online-Rechtsberatung
Stand: 29.06.2012
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich betreibe einen Holzhandel, der ordnungsgemäß als Firma angemeldet ist. Auf meinem Grund habe ich einen Sägespaltautomat zur Brennholzverarbeitung aufgestellt. Meine Nachbarn haben sich beim Immissionsschutz im Landratsamt beschwert. Das Landratsamt sagt, ich darf im Freien keine gewerblichen lärmintensiven Arbeiten machen. Stimmt das?

Antwort des Anwalts

Sehr geehrter Mandant,

anhand der von Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Die Baunutzungsverordnung regelt unter anderem, welche Gewerbebetriebe in den Verschiedenen Gebieten zulässig sind.

§ 6 Mischgebiete
(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.
(2) Zulässig sind

  1. Wohngebäude,

  2. Geschäfts- und Bürogebäude,

  3. Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,

  4. sonstige Gewerbebetriebe,

  5. Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,

  6. Gartenbaubetriebe,

  7. Tankstellen,

  8. Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.
    (3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2 außerhalb der in Absatz 2 Nr. 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

Ihr Betrieb ist somit in einem Mischgebiet nicht zulässig, wenn er das Wohnen wesentlich stört.
Im Mischgebiet sind überschlägig Dienstleistungen zulässig, also kein produzierendes Gewerbe oder Handwerk, was mit erheblichen Lärmbelästigungen einhergeht. Das Mischgebiet soll gerade einen Puffer zwischen Wohnbebauung und reinem Gewerbegebiet sein.
Ihren Schilderungen zu Folge, haben Sie einen Sägespaltautomat aufgestellt.

Der Betrieb des Sägespaltautomaten könnte eine wesentliche Beeinträchtigung verursachen.
Nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz sind Beeinträchtigungen zu vermeiden, die eine erhebliche Belästigung der Nachbarschaft herbeiführen:

§ 3 Begriffsbestimmungen
(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.
(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.
(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.
(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.
(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,

  2. Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und

  3. Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.
    Nach der Technischen Anleitung zum Schutz vor Lärm ist in Mischgebieten tagsüber nur 60 Dezibel und nachts 45 Dezibel zulässig.

Es kann durchaus möglich sein, dass ein Sägespaltautomat eine wesentliche Beeinträchtigung darstellt. Sie könnten aber, falls nicht schon geschehen, eine Lärmmessung durchführen.
Bei einer Überschreitung der Lärmgrenze müsste das Gerät somit unter Umständen schallgeschützt oder zumindest gedämpft, wenn möglich, ummantelt werden oder ähnliches.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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