Konsequenzen nach einem Rotlichtverstoß

Online-Rechtsberatung
Stand: 22.09.2016
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich habe angeblich an einer Kreuzung das Rotlicht nicht beachtet. Ich bin bei Rot stehengeblieben und habe einige Zeit gewartet. Auf der Kreuzung sind mehrere Ampeln postiert und höchstwahrscheinlich habe ich auf der falschen Ampel grün gesehen und bin gefahren. Die Polizei hat mich angehalten. Ich war ziemlich überrascht, weil ich mich nicht erinnern kann, dass ich irgendetwas falsch gemacht habe. Jetzt habe ich einen Bußgeldbescheid bekommen über 113,50 Euro.

Antwort des Anwalts

Sehr geehrte Mandantin,

beim Rotlichtverstoß sind zwei Arten voneinander zu trennen. Zum einen gibt es den einfachen Rotlichtverstoß, der, wie in Ihrem Fall lediglich mit einer Geldbuße und 3 Punkten in Flensburg geahndet wird und andererseits den qualifizierten Rotlichtverstoß, bei dem die Ampel beim passieren durch den Fahrzeugführer bereits länger als 1 Sekunde rot abstrahlte. Für einen qualifizierten Verstoß werden 200 Euro Bußgeld fällig, die Tat wird mit vier Punkten bewertet und außerdem wird ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats verhängt. Letzteres hätte Ihnen ohne weiteres ebenfalls geschehen können, wenn die Polizeibeamten entsprechende Aussagen über die Dauer der Rotphase gemacht hätten. Allerdings hat in einem solchen Fall das OLG Köln entschieden, dass an den Beweis durch Beobachtung von Polizeibeamten hohe Anforderungen zu stellen sind. Wegen der erheblichen Auswirkungen im Rechtsfolgenausspruch muss insbesondere auch die Feststellung, dass das Rotlicht im maßgebenden Zeitpunkt des Überfahrens der Haltelinie länger als eine Sekunde andauerte, vom Tatrichter nachvollziehbar aus der Beweiswürdigung hergeleitet werden, vgl. OLG Köln DAR 2005, 50 . Danach ist im Zweifel kein qualifizierter Rotlichtverstoß anzunehmen. Weiterhin muss die bereits verstrichene Dauer der Rotphase zum Tatzeitpunkt dokumentiert werden, um gegebenenfalls einen qualifizierten Rotlichtverstoß nachweisen und die entsprechend schwereren Sanktionen verhängen zu können. Ebenfalls relevant ist die Dauer der vorangegangenen Gelbphase, da die Entscheidung des Fahrers für das Weiterfahren hierdurch maßgeblich mitbestimmt wurde. Insofern konnte gegen Sie nur der geringere Verstoß ohne Fahrverbot verhängt werden.

Zwar können Sie dennoch Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegen, was dann zu einer Verhandlung vor dem Verkehrsrichter führt. Im Ergebnis kann ich jedoch bei der Beweislage gegen Sie nur davon abraten. Das Gericht wird wohl eher den beiden Polizeibeamten Glauben schenken und Ihre Einlassung als Schutzbehauptung werten. Letztlich wird man Ihnen vermutlich mangelnde Aufmerksamkeit beim Überqueren der (wohl unübersichtlichen) Kreuzung vorwerfen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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