Anfechtung eines gerichtlichen Vergleichs
Mir ist zugetragen worden, daß die Entscheidung welche zu einem Gerichtsvergleich am 24.04.10 geführt hat, auf einer rechtlich zweifelhaften Grundlage erfolgt ist. Inwiefern ist so ein Vergleich noch anfechtbar?
Sehr geehrter Mandant,
Fragestellung: Anfechtung eines gerichtlichen Vergleichs
Prozessrechtlich ist eine Anfechtung vor dem LG Amberg möglich, vgl. § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO, da der Rechtsstreit bei dem ursprünglichen Gericht rechtshängig war und bleibt (perpetuatio fori). Sie müssten beantragen, das Verfahren fortzusetzen. Ein neuer Prozess wäre demnach nicht notwendig und wegen der weiterhin bestehenden Rechtshängigkeit auch nicht zulässig. Es muss jedoch ein Anfechtungsgrund vorliegen, da ein Prozessvergleich trotz seiner Doppelnatur als Rechtsgeschäft und Prozesshandlung die Wirkung eines Vertrages hat und einseitig von keiner Partei geändert werden kann. Unwirksamkeit, Nichtigkeit oder Vernichtung des materiellen Vergleichs bewirkt nicht nur, dass er keine privatrechtliche Wirkungen entfaltet, sondern auch, dass die Prozesshandlung als Begleitform des materiell-rechtlichen Vergleichs ihre Wirksamkeit verliert, ihm somit jede verfahrensrechtliche (die verfahrensbeendende) Wirkung fehlt, vgl. Zöller/Stöber ZPO 28. Aufl. 2010, § 794 Rn 15. Ein unwirksamer (nichtiger) Vergleich führt nicht zur Beendigung des Rechtsstreits; dieser ist bei Geltendmachung der Nichtigkeit fortzuführen, vgl. BGHZ 142, 253.
Inwieweit der Vergleich materiellrechtlich anfechtbar ist, vermag ich nach den mir überlassenen Informationen nicht zu beurteilen.