Mitteilung der Finanzsachbearbeiterin im Rahmen eines Steuerbescheids

Online-Rechtsberatung
Stand: 28.06.2012
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich hatte ein Handelsgeschäft, 4 Jahre und 1 Monat. 3 Jahre und 3 Monate einen Angestellten beschäftigt. Meine Buchhaltung, Steuererklärung, Gehaltsabrechnung u.s.w. übernahm ein außenstehender Buchhalter. Jetzt für das 4 Jahr schrieb mir die Finanzsachbearbeiterin, dass ich die 30 Euro pro gefahrenem Kilometer nicht geltend machen könnte, da der Buchhalter den Geschäftswagen in das Betriebsvermögen genommen hat und auch eine AfA durchgeführt hat, und fordert von mir die tatsächlich Kosten für das Auto die ich natürlich gar nicht mehr habe(Unterlagen Tankquittungen u.s.w.). Ich habe die ganze Zeit ein Fahrtenbuch geführt. Sie erklärte dem Buchhalter eine Änderung wäre nicht möglich Rausnehmen des Auto aus dem Betriebsvermögen und Streichung der AfA. Andere Kosten des Autos wurden nicht gebucht, sondern nur die Km geltend gemacht. Hat die Finanzbeamtin recht? Muß ich jetzt auch mit einer Streichung der Km für die vorherigen Jahre rechnen? Habe keinen Nachweis aufgehoben, da dies auch vorher in Ordnung gegangen ist. Wäre Ruiniert wenn das auch gestrichen würde. Hätte schon nach einem Jahr aufgegeben wenn das mit den 30 Euro nicht gegangen wäre.

Antwort des Anwalts

Sehr geehrter Mandant,

gerne nehme ich zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen im Zusammenhang mit der Mitteilung der Finanzsachbearbeiterin Stellung:

Dabei möchte ich zunächst darauf hinweisen, dass der Steuerbescheid, bzgl. dessen die Finanzbeamtin die Unterlagen angefordert hat, offenbar noch nicht bestandskräftig/noch nicht unabänderlich sind, da die Finanzbeamtin die tatsächlichen Kosten angefragt hat und diese demgemäß offenbar berücksichtigen will.

Sofern auch die Steuerbescheide für die zurückliegenden 4 Jahre noch nicht bestandskräftig sind, könnte durchaus noch eine Änderung dahingehend erfolgen, dass der Pkw aus dem Betriebsvermögen herausgenommen wird, die AfA rückgängig gemacht wird und sodann die km-Pauschale von 0,30 EUR/km angesetzt wird.

Denn solange eine Bestandskraft der Steuerbescheide noch nicht eingetreten ist, steht Ihnen gem. § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG ein Wahlrecht zu, ob Sie die Versteuerung als Betriebsfahrzeug nach der sog. 1%-Methode wählen oder als Privatfahrzeug die km-Pauschale ansetzen. Voraussetzung der km-Pauschale ist aber nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG immer, dass nicht nur ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt wird, sondern zusätzlich die für das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege (Tankquittungen, Inspektionsbelege, Reparaturrechnungen u.ä.) nachgewiesen werden.

Sofern eine Bestandskraft der Steuerbescheide der zurückliegenden Jahre noch nicht eingetreten ist, ist daher eine Streichung der km-Pauschale der Vorjahre denkbar, da Sie keine Belege vorlegen können.

Denn ohne die Vorlage dieser Belege scheidet gem. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG die Anwendung der km-Pauschale von vorneherein aus.

In jedem Fall hätte Sie daher der Buchhalter darauf hinweisen müssen, dass es für die steuerliche Anerkennung unerlässlich ist, dass Sie die Belege aufbewahren, also bei Anwendung der 1%-Methode für Betriebsfahrzeuge zur Erhöhung der abzugsfähigen Betriebsausgaben bzw. bei der km-Pauschale zur Ermöglichung der Geltendmachung von 0,30 EUR/km.

Insbesondere liegt durch das Verhalten des Buchhalters in der Geltendmachung der AfA und zugleich Geltendmachung der km-Pauschale ein grober Beratungsfehler vor, da jeweils nur eine der beiden Varianten gewählt werden kann, also nicht beide nebeneinander und da in jedem Fall die Belege hätten aufgewahrt werden müssen. Hierauf hätte er Sie hinweisen müssen.

Da insofern ein Beratungsfehler Ihres Buchhalters/Steuerberaters vorliegt, möchte ich Ihnen empfehlen, diesen bzgl. etwaiger höherer Steuerbelastungen in Regress zu nehmen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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