Droht eine Sperre bei der Kündigung durch den Arbeitnehmer?

Online-Rechtsberatung
Stand: 28.06.2012
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich bin nach 4 Monaten Arbeitslosigkeit seit dem 01.08.2010 wieder in einem sozialpflichtigen Beschäftigungsverhältnis. Obwohl ich mittlerweile 50 bin, bin ich am überlegen, ob ich hier die richtige Wahl des Arbeitgebers getroffen habe.

Zum Betriebsklima kann ich nur sagen, es scheint in Ordnung zu sein, allerdings wird die Dame, die mich einarbeitet hat, bei der zweiten Nachfrage schon recht ungehalten.

Meine Frage ist, wie sieht es aus, wenn ich von meiner Seite aus das Beschäftigungsverhältnis kündige? Bekomme ich da eine Sperre vom Arbeitsamt für 3 Monate?

Antwort des Anwalts

Sehr geehrte Mandantin,

Ihre Frage möchte ich wie folgt beantworten:
Für die Verhängung einer Sperrzeit gibt es verschiedene Fallgruppen, § 144 SGB III. Die unterschiedlichen Fallgruppen beziehen sich auf Beschäftigungs- und Ausbildungsverhältnisse von der Agentur für Arbeit angebotene Stellen und von der Agentur für Arbeit geförderte Maßnahmen der beruflichen Bildung. Ferner sind auch bestimmte versicherungsrechtliche Nebenpflichten mit der Sperrzeitsanktion belegt.
Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe. Die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses bewirkt nach § 144 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB III das Eintreten einer Sperrzeit, wenn die Herbeiführung der Arbeitslosigkeit auf einer Kündigung des Arbeitnehmers, der einvernehmlichen Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses oder der Kündigung durch den Arbeitgeber wegen vertragswidrigen Verhaltens des Arbeitnehmers beruht. Das Herbeiführen der Arbeitslosigkeit muss vom Arbeitnehmer wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit zu vertreten sein.
Bei einer Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses durch den Arbeitnehmer ist die Herbeiführung der Arbeitslosigkeit diesem in der Regel ohne weiteres zuzurechnen. Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn das Arbeitsverhältnis ohnehin unwirksam gewesen ist. Derartige Anhaltspunkte ergeben sich aus Ihren Schilderungen nicht.

Wenn Sie schildern, dass das Betriebsklima recht gut ist, dann lassen Sie doch das Arbeitsverhältnis weiter laufen und sehen sich parallel nach einer anderen Stelle um. Wenn Sie eine neue Stelle gefunden haben, beenden Sie dieses Arbeitsverhältnis. Es besteht doch kein Anlass, jetzt zu kündigen.
Die Tatsache, dass die Dame mittlerweile ungehalten auf Ihre Nachfragen reagiert, kann ich offen gestanden nachvollziehen. Lassen Sie das Ganze auf sich zukommen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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