Sind Rechnungen eines Routenplaner Services zu begleichen?

Online-Rechtsberatung
Stand: 18.06.2012
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich bin neulich im Internet auf einen Routenplaner-Service von W. gestoßen und bekam jetzt eine letzte Mahnung von 101,00 Euro. Sie schrieben mir, daß ist die letzte Mahnung.
Was soll ich tun?

Antwort des Anwalts

Sehr geehrte Mandantin,

Um es vorwegzunehmen: Ich rate Ihnen an, die Rechnung nicht zu begleichen.

Nach Ihren Schilderungen sind Sie möglicherweise in eine sog. Internet-Vertragsfalle geraten. Hierbei handelt es sich um unseriöse Unternehmen, die in betrügerischer Absicht persönliche Daten von Internetnutzern erschleichen und dann mit technischen Tricks oder unklaren Textgestaltungen einen vermeintlichen Vertragsschluss per Mausklick des Internetnutzers herbeiführen.
Ein wirksamer Vertragsschluss via Internet muss grundsätzlich von dem anbietenden Unternehmen nachgewiesen werden. Der Betreiber der Internetseite muss einen Nachweis dafür erbringen, dass von Ihrem PC aus – mit anzugebender IP-Adresse - durch entsprechende Klicks auf der Seite ein näher zu bezeichnendes Vertragsverhältnis zustande gekommen ist. Zu berücksichtigen ist: Der Abschluss durch dritte Personen kann hierbei schon ausreichend sein, auch wenn der Inhaber und Nutzer des PCs hiervon nichts weiß.

Die gleiche Nachweispflicht gilt auch für die gesetzmäßige Einräumung eines Widerrufsrechts nach § 312 d BGB, über das vor Vertragsschluss wirksam belehrt werden muss. Auch das muss der Seitenbetreiber einwandfrei nachweisen. Unseriöse Unternehmen behaupten regelmäßig, man habe per Mausklick auf ein Widerrufsrecht verzichtet. Juristisch ist das aber nur unter ganz eingeschränkten Voraussetzungen überhaupt möglich. Weiter wird auch in den AGB`s der Seitenbetreiber gerne nur im Kleingedruckten auf die Vergütungspflicht für eine vermeintlich erbrachte oder zu erbringende Leistung hingewiesen. Auch diese Praxis ist bereits von vielen Gerichten als vertrags- und auch wettbewerbswidrig bewertet worden. Selbst wenn vielleicht in Ihrem Fall der Seitenbetreiber auf eine Vergütungspflicht deutlich genug hingewiesen hat, so bleibt natürlich in erster Linie die Nachweispflicht des Seitenbetreibers in Bezug auf ein wirksames Vertragsverhältnis. Ich vermute, dass Sie zwar die Internetseite besucht haben, Ihnen aber die Inanspruchnahme einer vergütungspflichtigen Leistung gar nicht bewusst ist.

Wie sich der Seitenbetreiber der Internetseite W. verhalten wird, kann ich natürlich nicht genau vorhersehen. Verschiedene Verbraucherzentralen stufen Internetseitenbetreiber, die eine Vergütungspflicht nicht hinreichend genug kenntlich machen, als unseriös ein. Sie halten die Gestaltung der Seiten für rechtswidrig. Im Internet werden die Angebote der W. GmbH oder vergleichbare Seiten unter der Rubrik „Abzocke“ behandelt.

Wenn es sich es tatsächlich um ein unseriöses Unternehmen handelt, was durchaus möglich ist, wird es erfahrungsgemäß irgendwann die per Rechnung erhobene Forderung nicht mehr weiterverfolgen. Sollten Ihnen etwaige Mahnungen oder Aufforderungen von Inkassobüros zu viel werden, kann auch die Beauftragung eines Anwaltes vor Ort ggfls. helfen, der die Forderung schriftlich zurückweist. Sofern keine Rechtsschutzversicherung besteht, entstehen Ihnen aber Kosten, deren Erstattung wahrscheinlich nicht durchsetzbar sein wird.

Schon jetzt können Sie selbst ein schriftliches Widerrufsschreiben an die W. GmbH verfassen, in dem Sie eine etwa wirksam abgegebene Willenserklärung via Internet vorsorglich widerrufen. Entweder erhalten Sie keine Antwort hierauf oder aber eine Stellungsnahme dahingehend, dass auf einen Widerruf verzichtet worden sei und im übrigen die Frist für einen Widerruf überschritten ist. Für diesen Fall sollten Sie dann die Beauftragung eines Kollegen doch nochmals in Erwägung ziehen.
Schaden kann Ihnen jedenfalls ein eigenes Widerrufsschreiben grundsätzlich nichts. In diesem Schreiben können Sie im übrigen vorsorglich auch eine sofortige und hilfsweise fristgerechte Kündigung zum nächst zulässigen Termin aussprechen. Ebenso können Sie vorsorglich auch eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung erklären und sich die Erstattung einer Strafanzeige vorbehalten. Eine Strafanzeige bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft wegen Betrugsverdacht kann Ihnen sicher nicht schaden. Wenn schon mehrere Anzeigen erstattet wurden, müssen Sie allerdings damit rechnen, dass das von Ihnen angestrengte Verfahren wegen einer Vielzahl von Fällen gem. § 154 StPO (Strafprozessordnung) eingestellt wird.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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