Unbegründete Rechnungen auf der Basis von Internet-Vertragsfallen

Online-Rechtsberatung
Stand: 18.06.2012
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich habe von A. GmbH eine Rechnung bekommen, die ich bis zum 07.07 begleichen soll. Bei diesem Unternehmen habe ich nichts abgeschlossen und möchte den Betrag auch nicht bezahlen. Alle Bemühungen zwecks Kontakt wurden nicht beantwortet.

Antwort des Anwalts

Sehr geehrte Mandantin,

vielen Dank für Ihre Rechtsfrage, die ich Ihnen auf Grundlage des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts gerne wie folgt beantworte:
Um es vorwegzunehmen: Ich rate Ihnen an, die gestellte Rechnung nicht zu begleichen und dies nötigenfalls gerichtlich durchzufechten, wobei abzuwarten wäre, ob es soweit überhaupt kommt.

Nach Ihren Schilderungen sind Sie wahrscheinlich in eine sog. Internet-Vertragsfalle geraten. Hierbei handelt es sich um unseriöse Unternehmen, die in betrügerischer Absicht persönliche Daten von Internetnutzern erschleichen und dann mit technischen Tricks oder unklaren Textgestaltungen oder sonstigen Irreführungen einen vermeintlichen Vertragsschluss per Mausklick des Internetnutzers herbeiführen.

Ein wirksamer Vertragsschluss über das Internet muss grundsätzlich von dem anbietenden Unternehmen nachgewiesen werden. Der Betreiber der Internetseite muss hierbei einen Nachweis dafür erbringen, dass von Ihrem PC aus – mit anzugebender IP-Adresse - durch entsprechende Klicks auf der Seite ein näher zu bezeichnendes Vertragsverhältnis zustande gekommen ist. Allein die wie auch immer erlangte und angegebene IP-Adresse ist noch kein ausreichender Nachweis für das Zustandekommen eines wirksamen Vertrages per Internet.

Zu berücksichtigen ist: Der Abschluss durch dritte Personen kann ausreichend sein, auch wenn der Inhaber und (nicht alleinige) Nutzer des PCs hiervon nichts weiß.
Die gleiche Nachweispflicht gilt auch für die gesetzmäßige Einräumung eines Widerrufsrechts nach § 312 d BGB, über das vor Vertragsschluss wirksam in Textform belehrt werden muss. Auch das muss der Seitenbetreiber einwandfrei nachweisen. Unseriöse Unternehmen behaupten regelmäßig, man habe per Mausklick auf ein Widerrufsrecht verzichtet. Juristisch ist das aber nur unter ganz eingeschränkten Voraussetzungen überhaupt möglich. Weiter wird auch in AGB`s der Seitenbetreiber gerne nur im Kleingedruckten auf die Vergütungspflicht für eine vermeintlich erbrachte oder zu erbringende Leistung hingewiesen. Auch diese Praxis ist bereits von vielen Gerichten als vertrags- und auch wettbewerbswidrig bewertet worden. Manchmal ist der Hinweis auf eine Vergütung zwar schon auf der ersten Seite vorhanden, aber nicht deutlich genug abgehoben von dem sonstigen Text auf der Seite.
Wie sich die Seitenbetreiber der Internetseite verhalten werden, kann ich natürlich sicher vorhersehen. Im Internet werden derartige Adressen unter der Rubrik „Abzocke“ behandelt.
Verbraucherzentralen vertreten hierzu die Auffassung, dass es sich bei Seiten dieser Art um eine Irreführung der Verbrauchers handelt, weil der Hinweis auf eine Vergütungspflicht nicht deutlich genug kenntlich gemacht sei, weshalb es bereits an einem Zustandekommen eines Vertrages per Internet fehle. Sie stufen denn derartige Betreiber auch als unseriös ein.

Zwar ist mitunter der Hinweis auf eine Vergütung irgendwo auf der Seite untergebracht. Aber aus dem Gesamtbild der Seite ergibt sich aber gleichwohl keine ausreichende, weil nicht eindeutig hervorgehobene Kenntlichmachung der Vergütungspflicht. Hinzu kommt, dass hier eine Vergütungspflicht vereinbart werden soll für Software, deren Herunterladen im Internet regelmäßig kostenlos möglich ist. Dies begründet zumindest einen Anfangsverdacht in Bezug auf einen möglicherweise vorliegenden strafrechtlichen Betrugstatbestand, da hier einer Leistung letztlich keine Gegenleistung gegenübersteht.
Sollten Ihnen etwaige weitere Mahnungen der Seitenbetreiber oder Aufforderungen von Inkassobüros zugehen, kann auch die Beauftragung eines Anwaltes bei Ihnen vor Ort ggfls. helfen, der die Forderungen schriftlich zurückweist. Sofern keine Rechtsschutzversicherung besteht, entstehen Ihnen aber Kosten, deren Erstattung wahrscheinlich nicht durchsetzbar sein wird.

Schon jetzt können Sie selbst (oder direkt über einen Anwalt) ein schriftliches Widerrufsschreiben verfassen, in dem Sie das Zustandekommen eines wirksamen Vertrages bestreiten und vorsorglich eine etwa wirksam abgegebene Willenserklärung per Internet widerrufen. Dieses Schreiben sollten Sie jeweils unmittelbar an die Seitenbetreiber unter der im Impressum auf der Internetseite angegebenen Anschrift senden.

Entweder erhalten Sie weiterhin keine Antwort mehr hierauf oder aber eine Stellungsnahme etwa dahingehend, dass auf einen Widerruf verzichtet worden sei und im übrigen die Frist für einen Widerruf überschritten ist. Für diesen Fall sollten Sie dann die Beauftragung eines Kollegen doch nochmals in Erwägung ziehen, spätestens jedoch nach Erhalt eines gerichtlichen Mahnbescheids. Schaden kann Ihnen jedenfalls ein eigenes Widerrufsschreiben grundsätzlich nichts. In diesem Schreiben können Sie im übrigen vorsorglich auch eine sofortige und hilfsweise fristgerechte Kündigung zum nächst zulässigen Termin aussprechen. Ebenso können Sie vorsorglich auch eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung erklären und sich die Erstattung einer Strafanzeige wegen Betrugsverdachts bei der Polizei oder zuständigen Staatsanwaltschaft vorbehalten.

Wenn aber schon mehrere Anzeigen erstattet wurden, müssen Sie allerdings damit rechnen, dass das von Ihnen angestrengte Verfahren wegen einer Vielzahl von Fällen gem. § 154 StPO (Strafprozessordnung) eingestellt wird.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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