Wer darf sich als Sachverständiger ausgeben?

Online-Rechtsberatung
Stand: 18.06.2012
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich bin seit 2004 selbstständiger Fliesenleger und im zulassungsfreien Handwerkt im Raum Ulm eingetragen. Ich habe keinen Gesellenbrief und keinen Meistertitel. Ich habe nur Handwerkskarte, Teilnahmebescheinigung des Fernstrudiums von Sachverständigenseminars und Weissheit, dass ich über überdurchschnittliche theoretiche und praktische Kenntniße verfüge.

Darf ich mich freier Sachverständiger in Fliesentechnik nennen?

Antwort des Anwalts

Sehr geehrter Mandant,

der Begriff "Sachverständiger" ist nach deutschem Recht nicht geschützt. Das bedeutet grundsätzlich, dass sich jeder, der sich dafür geeignet hält, als "Sachverständiger" bezeichnen darf.

Neben dieser grundsätzlichen Aussage sind jedoch einige Einschränkungen zu beachten. So kann in der Benutzung der Bezeichnung "Sachverständiger" dann ein Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln (unzulässiger unlauterer Wettbewerb) liegen, wenn der Träger der Bezeichnung objektiv die Kriterien für einen Sachverständigen nicht besitzt.

Das macht die Sache allerdings nicht leichter, da es objektive und allgemeingültige Kriterien, wie z.B. das Erfordernis eines bestimmten Bildungsabschlusses nicht gibt.

Ein Wettbewerbsverstoß liegt in jedem Fall dann vor, wenn eine Verwechslung mit einem öffentlich bestellten Sachverständigen eintreten kann. In unterschiedlichen Bereichen erfolgt eine öffentliche Bestellung zum vereidigten Sachverständigen z.B. durch die Industrie- und Handelskammern oder die Handwerkskammern. Diese öffentlich bestellten Sachverständige werden üblicherweise bei der Beurteilung von Streitigkeiten z.B. durch die Gerichte herangezogen. Da eine solche Bestellung bei Ihnen nicht vorliegt, müssen Sie jeden Hinweis in diese Richtung sorgfältigst vermeiden.

Die Benutzung der Bezeichnung "Sachverständiger" ist aber auch dann unzulässig, wenn die Qualifikation für einen Sachverständigen nicht vorliegt. Dabei kommt es entscheidend auf 2 Kriterien an:

Zum einem muss das erforderliche Fachwissen und eine ausreichende berufliche Erfahrung vorliegen. Bei einem Ingenieur ist davon auszugehen, dass das Fachwissen vorliegt; bei einem Meister wird dieses im Falle einer Bestellung überprüft. Zusammen mit einer mehrjährigen Berufserfahrung liegt das notwendige Fachwissen allerdings oft vor. Ob die Teilnahme an dem Fernstudium Sie hinreichend fachlich (Fliesenlegerhandwerk) qualifiziert hat, vermag ich nicht zu beurteilen. Das Fehlen jeder staatlich anerkannten fachlichen Ausbildung erweckt jedoch Zweifel, so dass Sie im Streitfall Ihre Qualifikation umfassend darlegen müssten.

Weiter ist erforderlich, dass der Sachverständige in der Lage ist, sich schriftlich und mündlich klar und überzeugend zu äußern und den zu beurteilenden Sachverhalt darzustellen. Auch dieses wird bei der Bestellung zum Sachverständigen überprüft.

Fazit: Grundsätzlich dürfen Sie sich als "Sachverständiger" oder "freier Sachverständiger" bezeichnen. Leitet ein mißgünstiger Mitbewerber ein Verfahren nach dem UWG wegen unlauteren Wettbewerbs gegen Sie ein, haben Sie allerdings in dem anlaufenden Gerichtsverfahren den Beweis Ihrer fachlichen Kompetenz zu führen. Dabei ist zu beachten, dass das Fehlen jedes staatlich anerkannten Ausbildungsnachweises zunächst eindeutig gegen Sie spricht.

Das Führen der Bezeichnung "Sachverständiger" ist daher in Ihrem Fall mit erheblichen Risiken verbunden. Einen beachtlichen wirtschaftlichen Effekt sehe ich auch nicht, da Sachverständigenaufträge im Regelfall nur an öffentlich bestellte Sachverständige vergeben werden. Nur diese sind zur Neutralität verpflichtet und daher hat ihr Votum bei einer Auseindersetzung eine ganz andere Qualität als das Votum eines freien Sachverständigen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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