Welche Sozialleistungen kann man beantragen?

Online-Rechtsberatung
Stand: 18.06.2012
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Arbeitslos seit Februar 09: Während der Arbeitslosigkeit krank geworden, Krankengeldzahlung endet am 20.08.10. Es besteht noch ein Anspruch auf ALG von 3 Monaten und 11 Tagen. Bin weiterhin arbeitsunfähig und habe mich beim Arbeitsamt gemeldet. Es läuft ein Rentenantrag im Widerspruchsverfahren über das Amtsgericht. Habe ich Anspruch auf weiteres Kranken- oder Übergangsgeld? Ich bin 1951 geboren, zu 100% schwerbeschädigt und kann ab 1.6.11 mit 10,8% Abschlag regulär in Rente gehen.

Antwort des Anwalts

Sehr geehrte Mandantin,

Sie fragen, ob Sie einen weiteren Anspruch auf Krankengeld oder Übergangsgeld haben?

Hierzu antworte ich Ihnen wie folgt:

Die fünf Sozialleistungen: ALG I, Krankengeld, Übergangsgeld, ALG II und Sozialhilfe sollen einen Ausfall der sozialen Absicherung bei einem Zusammentreffen von Arbeitslosigkeit und Krankheit verhindern. Soweit jedoch das nahtlose Ineinandergreifen der einzelnen Leistungen nicht gewährleistet ist, entsteht Unsicherheit, welche Leistung vorrangig beansprucht werden kann.

Nach Ihren Angaben gehe ich davon aus, dass Sie aktuell noch Krankengeld gemäß § 47 b SGB V erhalten. Dieses Krankengeld wird in Höhe des zuletzt letzten ALG I Betrages gewährt. Der Krankengeldbezug endet gemäß § 48 SGB V für den Fall der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit ( einen solchen Fall unterstelle ich mangels anderer Angaben für Ihre Person) nach 78 Wochen. Das Ende des 78-wöchigen Bezuges von Krankengeld ist nach Ihren Angaben am 20.08.2010 erreicht.

Nunmehr ergibt sich für den Fall, dass Sie weiterhin von einem Arzt für arbeitsunfähig erklärt werden die Situation, dass ein Anspruch auf ALG I grundsätzlich auszuscheiden droht. Ein Bezug von ALG I setzt nämlich voraus, dass Sie verfügbar i.S.d. § 119 I Nr.3 SGB III sind. Verfügbar ist aber nur derjenige, wer eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für ihn Betracht kommenden Arbeitsmarktes ausüben kann und darf.
Dies unterstellt würde also grundsätzlich ein Ausschluss von Leistungen auf ALG I drohen. Allerdings gibt es noch den § 125 SGB III, der für während der Arbeitslosigkeit länger erkrankte Arbeitslose vorsieht, dass der Anspruch auf ALG I unberührt bleibt, solange verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne der Rentenversicherung nicht festgestellt worden ist., § 125 Abs. 1 S.1 SGB III. Voraussetzung für einen Anspruch auf ALG I trotz Arbeitsunfähigkeit ist, dass der Arbeitslose wegen einer mehr als sechsmonatigen Minderung seiner Leistungsfähigkeit keine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung ausüben kann oder darf.

Diese Nahtlosigkeitsregelung soll verhindern, dass eventuell widersprüchliche Beurteilungen der Leistungsfähigkeit durch die Agentur für Arbeit einerseits und den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung andererseits auf dem Rücken des Arbeitslosen ausgetragen werden.
Gemäß § 125 Abs. 1 S.2 SGB III trifft die Feststellung, ob verminderte Erwerbsfähigkeit vorliegt, allein der der zuständige Träger der gesetzlichen Rentenversicherung. Wenn der Arbeitslose demnach ALG I nach § 125 SGB III trotz Arbeitsunfähigkeit bezieht, muss die Agentur für Arbeit den Arbeitslosen unverzüglich auffordern, innerhalb eines Monats einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation zu stellen. Dies wird von der Agentur für Arbeit durchaus manchmal pflichtwidrig unterlassen. Wird der Antrag nämlich (trotz Aufforderung)
nicht gestellt, ruht der Anspruch auf ALG I.

Anhand Ihrer Mitteilung gehe ich jedoch davon aus, dass Sie bereits frühzeitig einen Antrag (auf verminderte Erwerbsminderung ?) bei der Deutschen Rentenversicherung gestellt haben. Sollte dies nicht der Fall sein, rate ich Ihnen, diesen Antrag nachzuholen.

Solange also eine Feststellung bezüglich Ihrer verminderten Erwerbsfähigkeit nicht vorliegt, ist die Agentur für Arbeit daran gehindert, die Gewährung von ALG I mit der Begründung mangelnder objektiver Verfügbarkeit des Arbeitslosen abzulehnen.

Der Schutz der Nahtlosregelung endet, wenn der Rentenversicherungsträger volle Erwerbsminderung festgestellt hat. Dann kann der Bezug von ALG I durch Bescheid der Agentur für Arbeit aufgehoben. Verneint der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung das Vorliegen einer Erwerbsminderung und lehnt deshalb den Antrag ab, ist die Agentur für Arbeit für Arbeit an die zugrundliegenden Feststellungen des noch vorhandenen quantitativen Leistungsstörungen nicht gebunden. Die Sperrwirkung des § 125 Abs. 1 S.1 SGB III bleibt trotzdem erhalten.
In diesem Zusammenhang kann unter Umständen das Problem auftauchen, dass die Agentur für Arbeit in solchen Fällen von Arbeitslosen verlangt, dass trotz Arbeitsunfähigkeit eine Verfügbarkeitserklärung unterschrieben wird. Eine solche Erklärung kann unbeschadet eines weiterverfolgten Rentenantrags unterschrieben werden, weil der Rentenversicherungsträger diese Erklärung bzw. den Bezug von ALG I außerhalb des Nahtlosregelung nicht gegen den Rentenanspruch verwenden kann.

Endet allerdings der Nahtlos-Fall gemäß § 125 SGB II wegen Ausschöpfung der ALG I- Anspruchsdauer, sehr geehrte Mandantin, ohne dass schon eine positive Feststellung des Rentenversicherungsträgers (evtl. erst nach einem beendeten Rechtsstreit) ergangen ist, muss der Hilfebedürftige ALG II statt Sozialhilfe beantragen. Dies ergibt sich aus § 44 a SGB II, wonach zunächst und solange ALG II zu zahlen ist.
Dieser Vorrang des ALG II gegenüber der Sozialhilfe sichert einen eventuellen Anspruch auf den Zuschlag für ehemalige ALG I Bezieher nach § 24 SGB II.

Während Ihres Bezuges nach ALG I aufgrund der Nahtlosregelung bleibt es Ihnen im übrigen unbenommen, Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz zu beantragen, um den laufenden Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinaus kann es durchaus ratsam sein, zum Bezug von Nahtlos ALG I aufstockend ALG II oder Sozialgeld zu beantragen.
Durch die Antragsstellung entstehen Ihnen natürlich keinerlei Kosten. Andererseits kann durch eventuell gewährte zusätzliche Leistungen erreicht werden, dass hierdurch Ihr Lebensunterhalt für den glücklicherweise relativ überschaubaren Zeitraum bis zu Ihrer regulären Rente am 01.06.2011 mehr oder weniger gesichert ist.

Aufgrund Ihrer Schwerbehinderung rate ich Ihnen durchaus auch an, sich mit dem für Sie zuständigen Integrationsamt in Verbindung zu setzen. Sie erhalten dort in der Regel wertvolle Informationen, insbesondere zu eventuell Ihnen zustehenden weiteren Leistungen. In diesem Zusammenhang fällt auch ein möglicher Anspruch auf Übergangsgeld gegenüber der Rentenversicherung bzw. der Agentur für Arbeit. Diese Leistungen werden aber grundsätzlich nur während einer Maßnahme von schwerbehinderten Menschen zur Förderung der Teilnahme am Berufsleben oder im Rahmen einer Reha-Maßnahme gewährt. Ob eine solche Maßnahme in Betracht Ihres rentennahen Alters gewährt wird, erscheint mir zumindest zweifelhaft. Allerdings gilt auch hier, dass es Ihnen unbenommen bleibt, einen solchen Antrag zu stellen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Rechtsberatung am Telefon

Telefonieren Sie sofort mit einem Anwalt oder einer Anwältin und stellen Sie Ihre individuelle Frage.

*1,99€/Min inkl. USt. aus dem Festnetz. Höhere Kosten aus dem Mobilfunk.

Telefonanwalt werden

Werden Sie selbstständiger Kooperationsanwalt der Deutschen Anwaltshotline AG:

  • Krisensicherer Umsatz
  • Rechtsberatung per Telefon
  • Homeoffice