Besorgnis einer Inhaftierung wegen offener Forderungen

Online-Rechtsberatung
Stand: 27.06.2012
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich hatte bei der Bank einen Kredit in Höhe von rund Euro 5000.- offen. Dazu aber knapp 13.000 Euro Dispo-Schulden auf meinen Girokonto. Dann ging ich allerdings zunächst nach Abu Dhabi und Dubai, bevor ich in Australien landete. In der dubaier Zeit hatte ich dann doch deutlich weniger Geld als erwartet verdient, und konnte somit meine laufenden Schulden nicht bezahlen. Darauf wurde mir das Girokonto und der Kredit gekündigt. Nun hat sich aber meine finanzielle Seite stark gebessert, so dass ich beinahe alles auf einen Schlag zurückzahlen könnte. Doch auch nach mehrmaligen Kontakt mit der Bank via Email, erhielt ich keine Antwort. Auch kein weiteres Schreiben bzgl. des ausstehenden Betrages etc.
Nun komme ich Ende August für einen Monat nach Deutschland und habe Angst, direkt bei der Einreise verhaftet zu werden. Was für rechtliche Schritte wären hier von Seiten der Bank aus möglich? Ich habe eben gehört, dass ich sofort verhaftet werde, wenn ich einreise. Und das wäre ein Desaster, weil ich meine Frau gerne in meiner Heimatstadt kirchlich heiraten würde, was aber dann im Gefängnis ja nicht geht.

Antwort des Anwalts

Sehr geehrter Mandant,

Fragestellung: Besorgnis einer Inhaftierung wegen offener (vermutlich) titulierter Forderungen

Vermutlich hat die Bank die Forderung während Ihrer Abwesenheit tituliert, ohne dass Sie Kenntnis davon erhalten haben. Dies könnte nur durch eine Zustellung erfolgt sein, die evtl. an eine alte Adresse von Ihnen gelungen ist. Anders ist dies nicht zu erklären. Wahrscheinlicher ist es, dass die Bank Sie nicht ausfindig machen konnte und die Forderung zwischenzeitlich verjährt ist. Damit wäre die Angelegenheit erledigt. Hat die Bank einen Titel, hätte Sie über einen Gerichtsvollzieher einen Antrag auf Abgabe der EV (Eidesstattliche Versicherung) stellen können. Eine Eidesstattliche Versicherung ist eine schriftliche Erklärung, die Sie vor einem Gerichtsvollzieher oder einer Gerichtsvollzieherin abgeben müssen. In dieser Erklärung erstellen Sie ein detailliertes Verzeichnis über Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse. In diese Aufstellung gehören zum Beispiel Angaben zu Vermögensgegenständen wie wertvoller Schmuck, Lohnzahlungen, alle Kontoverbindungen, Nennung der Arbeitsstelle sowie ggf. Lebensversicherungen und Wertpapierdepots. Im Regelfall erhalten Sie eine Ladung zur Abgabe Ihrer Eidesstattlichen Versicherung durch das Amtsgericht. Oder der Gerichtsvollzieher bzw. die Gerichtsvollzieherin ist bereits bei Ihnen in der Wohnung und will Ihnen gleich vor Ort die Eidesstattliche Versicherung abnehmen.

Die meisten Menschen mit Schulden fürchten sich vor diesem Schritt, zumal in der Ladung zur Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung auch noch von Haftbefehl und Gefängnis die Rede ist. Diese Angst in jedoch unbegründet: Überschuldung an sich ist nicht strafbar! Aus diesem Grund kann auch gegen Sie kein Haftbefehl nach § 114 der Strafprozessordnung erlassen oder vollstreckt werden, da dies einen dringenden Tatverdacht bez. einer Straftat voraussetzt.

In Betracht kommt lediglich ein Haftbefehl nach § 901 der Zivilprozessordnung mit dem Ziel der sog. Erzwingungshaft. Mit dieser zeitlich begrenzten Haft soll nicht etwa eine Zahlung erzwungen werden (der Schuldner hat ja gerade nicht genügende Mittel!), sondern lediglich die Abgabe der EV. Gibt also der Schuldner freiwillig die EV ab, kann es nicht zur Haft kommen. Ihre Gläubiger erfahren durch Ihre Eidesstattliche Versicherung, wie Ihre aktuelle Vermögenssituation aussieht. Durch Ihre Angaben, die Sie schriftlich im Vermögensverzeichnis machen müssen, erhalten die Gläubiger Aufschluss über etwaige Pfändungsmöglichkeiten. Die Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung kann von Ihren Gläubigern beantragt werden, wenn ein vollstreckbarer Titel vorhanden ist und eine Pfändung ganz oder teilweise erfolglos war, oder Sie die Durchsuchung Ihrer Wohnung verweigert haben, oder der Gerichtsvollzieher Sie trotz vorheriger Ankündigung seines Besuches wiederholt nicht in Ihrer Wohnung angetroffen hat.

Selbst also wenn ein zivilrechtliche Haftbefehl existieren sollte, ist dieser nicht mit dem strafrechtlichen zu vergleichen. Denn bei einem zivilrechtlichen Haftbefehl werden Sie nicht zur Fahndung ausgeschrieben. An sämtlichen Grenzen ist und kann der Vorgang mit der Bank gänzlich unbekannt. Wollte man jeden simplen zivilrechtlichen Haftbefehl zur Fahndung ausschreiben, könnte ein recht großer Teil der Bevölkerung weder ein- noch ausreisen. Sie können demnach Ihre Frau heiraten, ohne eine Inhaftierung fürchten zu müssen. Allerdings wäre es ratsam, wenn Sie sich mit der Bank in Verbindung setzen würden. Sofern Sie keine schlafenden Hunde wecken wollen, wäre ein Blick in die Schuldnerkartei des Amtsgerichts Ihres letzten Wohnortes ratsam. dort werden Haftbefehle nämlich registriert.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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