Flugannullierung und keine Entschädigung

Online-Rechtsberatung
Stand: 13.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ein Carrier annulliert einen Flug. Die Neubuchung eines anderen Fluges erfolgte dann durch anderen Carrier, weil der ursprünglicher Carrier keinen Flug am selben Tag anbieten konnte. Die Flugkosten des neuen Fluges wurden durch den Kunden selbst getragen. Die Kosten für die Flugtickets werden nicht zurückerstattet und auch nicht die zusätzlich entstanden Kosten, sowie eine Entschädigung.

Der Kundendienst ist alles andere als hilfreich und nach Kontaktaufnahme mit dem Luftfahrt Bundesamt (LBA) werden die Kunden nur auf das Zivilrecht verwiesen. Der Carrier hat seinen Sitz in England, der Flughafen, auf dem das Ganze passiert ist, ist in Deutschland.

Greift hier das deutsche Recht? Was kann ich tun, um den mir entstandenen Schaden beglichen zu bekommen?

Antwort des Anwalts

Sehr geehrte Mandantin,

Vorrangig greift in Ihrem Fall die europäische Fluggastrechte-Verordnung Nr 261/2004.

Hier besteht nach Art. 8 ein Anspruch auf Erstattung der Flugscheinkosten oder ein Anspruch auf eine schnellstmögliche anderweitige Beförderung zum Zielort auf Kosten der Fluggesellschaft.

Jede Fluggesellschaft muss die Leistungen der Verordnung dem Fluggast anbieten und den Fluggast hierüber informieren, Art. 14. Verletzungen dieser Informationspflicht können zu Schadensersatzansprüchen des Fluggastes führen.

Bei einer Annullierung kommt zudem eine Ausgleichzahlung gem. Art. 7 in Betracht, sofern sich die Fluggesellschaft nicht wegen außergewöhnlicher Umstände entlasten kann. Eine Entschädigung liegt zwischen 250,-- EUR (bis zu 1500 km Entfernung zum Zielort) und 600,-- EUR (über 3500 km Entfernung), kann aber auf einen entstandenen Schaden angerechnet werden, Art.12.

Viele Einzelfragen zur AusgleichsVO sind jedoch juristisch noch nicht abschließend geklärt. Nicht wenig Fluggesellschaften beachten die Ausgleichsverordnung nicht. Beschwerden hierüber behandelt das Luftfahrtbundesamt, das jedoch nur bei einem Verstoß Geldbußen gegen die Fluggesellschaften verhängt und keine zivilrechtlichen Ansprüche klärt.

Nationales Recht kann ergänzend zur Anwendung kommen, soweit die Ausgleichsverordnung nicht greift, Art. 12 Abs. 2.

Da eine Informationspflicht der Fluggesellschaften besteht, Art. 14, und zwar durch Aushändigung eines schriftlichen Hinweises bei einer Annullierung, entsteht m.E. schon durch die Verletzung dieser Pflicht ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Verordnungspflichten, so dass es in diesem Fall nicht entscheidend darauf ankommt, ob der Fluggast erst von seinem Wahlrecht nach Art.7 (Rückerstattung des Flugpreises oder anderweitige Beförderung zum Zielort mit Betreuungsleistungen) aktiv Gebrauch macht oder nicht bzw. sofort selbst bei einer anderen Fluggesellschaft einen Ersatzflug bucht.

Ich empfehle Ihnen, die Fluggesellschaft schriftlich unter Fristsetzung und Beifügung von Belegen sowie unter Hinweis auf einen Verstoß gegen die Verordnung (Art. 8, 14) zur Zahlung des Ersatzfluges, entstandener Mehrkosten sowie zur Zahlung einer Entschädigung nach Art. 7 aufzufordern.

Nicht selten können sich die Fluggesellschaften dann nur zur Rückzahlung des Flugpreises bewegen lassen und machen im Hinblick auf Entschädigungszahlungen außergewöhnliche Umstände geltend. In diesem Fall sollten Sie die Einschaltung eines Rechtsanwaltes in Erwägung ziehen, der die weiteren Zahlungsansprüche nötigenfalls auf dem Klageweg geltend macht.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Rechtsberatung am Telefon

Telefonieren Sie sofort mit einem Anwalt oder einer Anwältin und stellen Sie Ihre individuelle Frage.

*1,99€/Min inkl. USt. aus dem Festnetz. Höhere Kosten aus dem Mobilfunk.

Telefonanwalt werden

Werden Sie selbstständiger Kooperationsanwalt der Deutschen Anwaltshotline AG:

  • Krisensicherer Umsatz
  • Rechtsberatung per Telefon
  • Homeoffice