Kann eine Ehe annulliert werden?

Online-Rechtsberatung
Stand: 14.09.2016
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich bin seit Oktober 2008 mit einem Tunesier verheiratet. Und nun hab ich mich von meinem Mann vor drei Wochen getrennt. Für mich hat sich herausgestellt, dass er mich nur geheiratet hat, um ein uneingeschränkten Aufenthaltstitel zubekommen und mich für eine Schutzehe ausgenutzt hat. Weil er ohne unsere Heirat kein weiteres Visum bekommen hätte, um in Deutschland studieren zu können. Nun hat sich im Laufe der zwei Jahre für mich herausgestellt, dass er mich nur ausgenutzt hat, um hier bleiben zu können. Ich habe ihn aufgefordert, sich eine eigene Unterkunft zu suchen und er wird ab den 07.08. die gemeinsame Wohnung verlassen.

Nun wollte ich gerne wissen, ob ich durch das Ausnutzen zur Schutzehe eine Annullierung der Eheschließung beantragen kann? Und ab wann ich das Trennungsjahr für eine Scheidung beantragen kann? Zu dem Zeitpunkt der Trennung oder zum Zeitpunkt, wo er aus der gemeinsamen Wohnung auszieht?

Antwort des Anwalts

Sehr geehrte Mandantin,

Das Gesetz stellt neben der herkömmlichen Scheidung unter bestimmten Voraussetzungen ein Eheaufhebungsverfahren zur Verfügung. Aufhebung deckt sich begrifflich mit Ihrer Wortwahl der Annullierung. Nach § 1314 Abs. 1 Nr. 5 BGB kann eine nur zum Schein eingegangene Ehe aufgehoben werden (soweit Sie von Schutzehe sprechen, meinen Sie sicherlich den Begriff der Scheinehe). Voraussetzung dabei ist allerdings, dass beide (!) Ehegatten sich bei Schließung der Ehe einig waren, in Wahrheit nicht den Bund der Ehe schließen zu wollen. Dies liegt bei Ihnen nicht vor.

In ihrem Fall könnte jedoch der Anfechtungsgrund der arglistigen Täuschung gem. § 1314 Abs. 2 Nr. 3 BGB vorliegen. Hiernach kann eine Ehe grundsätzlich dann angefochten werden, wenn ein Ehegatte zur Eingehung der Ehe durch arglistige Täuschung über solche Umstände bestimmt worden ist, die ihn bei Kenntnis der Sachlage und bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe von der Eingehung der Ehe abgehalten hätten. Eine arglistige Täuschung liegt demnach vor, wenn der Täuschende durch Vorspiegelung falscher oder Unterdrückung wahrer Tatsachen, die für den anderen erkennbar von Bedeutung sind, den anderen Ehegatten zur Eheschließung veranlasst hat. Zu fragen ist, ob der Getäuschte durch Umstände zur Eheschließung veranlasst worden ist, die ihn bei Kenntnis der Sachlage und verständiger Würdigung des Wesens der Ehe von der Eheschließung abgehalten hätten. Diese Voraussetzungen dürften in Ihrem Fall vorliegen. Denn hätten Sie bei Eingehung der Ehe gewusst, dass es Ihrem Mann eher auf seine Aufenthaltsberechtigung ging als um Sie und das Führen einer Ehe mit Ihnen, hätten Sie von einer Heirat Abstand genommen.

Sie können deshalb mit anwaltlicher Hilfe die Aufhebung Ihrer Ehe beantragen. Dabei ist zu beachten, dass dies nur binnen eines Jahres nach Kenntnis der Aufhebungsgründe möglich ist, vgl. § 1317 Abs. 1 BGB. Der Vorteil der Eheaufhebung liegt vor allem darin, dass Sie das sonst erforderliche Trennungsjahr nicht einhalten müssen, sondern sofort zum Anwalt gehen können. Gem. § 1318 BGB sind Sie im Falle einer nachweislichen arglistigen Täuschung seitens Ihres Ehemannes auch grundsätzlich von der Unterhaltszahlung sowie dem Versorgungsausgleich befreit.

Sie können demnach sofort den Eheaufhebungsantrag stellen, ohne dass es auf den Auszug Ihres Mannes aus der Wohnung oder ein Trennungsjahr ankommt.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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