Verrechnung von ungewollten Minusstunden

Online-Rechtsberatung
Stand: 27.06.2012
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Zum 1.7.2010 habe ich meinen Arbeitgeber gewechselt. Während ich noch bei meinem alten Arbeitgeber beschäftigt war, haben sich angeblich Minusstunden angesammelt, weil mich mein Arbeitgeber mangels Arbeit nach Hause geschickt hat. Es war also daher nicht mein Verschulden. In meinem Arbeitsvertrag steht jedoch eine feste Wochenarbeitszeit von 40 Std/Woche. Photos von mehreren Tagen habe ich von meinem Arbeitsplan gemacht als Beweis. Darin wurden mir ganz klar ersichtlich Sperrzeiten eingetragen, so dass es nicht mehr möglich war, mir überhaupt noch Patienten einzutragen. Habe dort als Physiotherapeut gearbeitet. Nun, argumentiert mein ehemaliger Arbeitgeber, dass wir ja mit Arbeitszeitkonten gearbeitete hätten. Nun verrechnet mein ehemaliger Arbeitgeber meine angeblichen Überstunden mit dem Resturlaub, den ich mir ausbezahlen lassen möchte.

Ist dies so korrekt?

Antwort des Anwalts

Sehr geehrter Mandant,

Zunächst einmal möchte ich klarstellen, dass ich Ihre Frage dahingehend verstehe, dass Ihr ehemaliger Arbeitgeber die "Minusstunden" mit Ihrem Resturlaub verrechnet hat. Würde er Überstunden verrechnen, wären diese ja zusätzlich zur Urlaubsabgeltung zu gewähren und nicht in Abzug zu bringen. Sollte meine Auffassung Ihres Sachverhalts nicht zutreffen, würde ich Sie um eine diesbezügliche Rückmeldung bitten.

Eine Verrechnung von "Minusstunden" mit einem Anspruch auf Urlaubsabgeltung (d.h. Auszahlung von Urlaubstagen, die aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr in natura genommen werden konnten) wäre allenfalls dann denkbar, wenn Sie als Arbeitnehmer die "Minusstunden" auf Ihrem Arbeitszeitkonto verschuldet hätten, also Sie z.B. vertragswidrig nicht zur Arbeit erschienen wären. Dies dürfte nach Ihren Schilderungen wohl auszuschließen zu sein, da Sie mitteilen, dass Ihr alter Arbeitgeber Sie mangels Arbeit nach Hause geschickt habe.

Dieses so genannte Betriebsrisiko, d.h. die Frage ob ausreichend Arbeit vorhanden ist oder die vorhandenen Arbeitskräfte sinnvoll eingesetzt werden können, ist allein dem Arbeitgeber in seiner Eigenschaft als Unternehmer zuzurechnen. Daher ist dieses Risiko auch nicht auf seine Arbeitnehmer abwälzbar, d.h. auch nicht mittelbar, indem man Minusstunden, die auf diese Art anfallen, mit etwaigen Urlaubsabgeltungsansprüchen verrechnet. Ansonsten hätte es der Arbeitgeber ja in der Hand, den Arbeitnehmern deutlich weniger Stunden aufzuerlegen als vertraglich zugesichert und könnte damit faktisch auf einem solchen Wege eine Reduzierung des Beschäftigungsumfangs bei entsprechenden Lohneinbußen erreichen.

Die Rechtsgrundlage des oben Ausgeführten ist im Übrigen in dem unten zitierten § 615 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zu finden und entspricht darüber hinaus der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung. Der Arbeitgeber befindet sich in einem solchen Fall im Annahmeverzug, da er Ihre Arbeitsleistung durch das Nach-Hause-Schicken bzw. die Nichteinteilung zum Dienst nicht annimmt.

Sollte Ihr Ex-Arbeitgeber sich hier nicht einseitig zeigen, dürfte eine Klage vor dem Arbeitsgericht geboten sein. In aller Regel ist hierbei das Arbeitsgericht zuständig, welches in dem Ort oder Gerichtsbezirk liegt, in dem Sie gearbeitet haben bzw. der Arbeitgeber seinen Sitz hat.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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