Wann endet die Beauftragung eines Anwalts?

Online-Rechtsberatung
Stand: 17.06.2012
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich habe eine kostenrechtliche Frage zu folgendem Sachverhalt:
Ich bin seit Oktober 2004 einvernehmlich (und unkompliziert) geschieden. Seinerzeit wurde mangels einseitiger Ausgleichsmöglichkeit das Verfahren zum Versorgungsausgleich -welcher leider nicht notariell im Vorfeld ausgeschlossen und von uns auch nicht gewollt wurde- zunächst ausgesetzt. Mit Ehescheidung war für mich auch die Tätigkeit meiner Anwältin beendet. Im November 2009 erhielt ich von ihr zur Kenntnisnahme den Beschluss des AG über die isolierte Wiederaufnahme des Versorgungsausgleichsverfahrens. Im März diesen Jahres erhielt ich von ihr zur Kenntnisnahme ein Schriftstück der Deutschen Rentenversicherung. Im Juli kam der Beschluss zum vorbezeichneten Verfahren nebst Kostenrechnung meiner (damaligen) Anwältin. Gegenstandswert 1500,00 €. 1,3 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3100 VV, § 13 RVG = 136,50 € und 1,2 Terminsgebühr gem. 3104 VV, § 13 RVG = 126,00 € zzgl. Auslagen. Nunmehr meine Frage: Ist sie überhaupt noch berechtigt - ohne neuen anwaltlichen Auftrag - Kosten von mir zu erheben und sind diese Kosten in der genannten Höhe gerechtfertigt bzw. besteht eine "Verhandlungsbasis" nach unten?

Antwort des Anwalts

Sehr geehrte Mandantin,

Die Beauftragung eines Anwalts endet mit Erledigung der Angelegenheit, mit dem Tod des Anwalts oder der Mandatsniederlegung durch den Anwalt bzw. Mandatskündigung durch den Mandanten. Keine dieser Voraussetzungen liegen hier vor. Insbesondere ist zwar Ihr Scheidungsverfahren als solches rechtskräftig abgeschlossen. Wie Sie dem Protokoll auf Seite 2 entnehmen können, wurde der Versorgungsausgleich jedoch ausgesetzt, also über ihn gerade noch nicht rechtskräftig entschieden. Es kommt beim Versorgungsausgleich häufiger vor, dass dieser erst Jahre nach der Scheidung entschieden werden kann.

Unabhängig davon hat Ihre Anwältin die diesbezüglichen Gebühren bereits abgerechnet, nämlich in der Rechnung vom 11.10.2004. Denn im Gegenstandswert der Rechnung sind 6600,00 für die Scheidung und 500,00 für den Versorgungsausgleich enthalten. Abgerechnet ist nach der seinerzeit geltenden BRAGO (Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung) eine Prozessgebühr (entspricht heute nach dem RVG der Verfahrensgebühr) und eine Verhandlungsgebühr (heute Terminsgebühr). Gem. § 60 RVG (Übergangsvorschrift ist die Berechnung nach bisherigem Recht (also BRAGO) zu berechnen, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem Inkrafttreten des RVG erteilt wurde. Selbst wenn Sie den Auftrag zum Versorgungsausgleich erst nach dem Stichtag (01.07.2004) erteilt hätten, müsste (noch) nach der BRAGO abgerechnet werden, vgl. Gerold/Schmidt/Mayer RVG 19. Aufl. 2010 § 60 Rn 32.

Vorbehaltlich der mir unbekannten neuerlichen Beschlüsse besteht für Ihre Anwältin kein Anspruch auf weitere Gebühren gem. ihrer Rechnung vom 13.07.2010.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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