Unterliegt ein Wohnrecht der Erbschaftssteuer?

Online-Rechtsberatung
Stand: 17.06.2012
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich habe nach dem Tod meines Lebensgefährten das Wohnrecht in seinem Haus muss ich hierfür Erbschaftssteuer bezahlen und wieviel habe ich denn auch ein Freibetrag?

Antwort des Anwalts

Sehr geehrte Mandantin,

Die Höhe des Wohnrechts errechnet sich aus dem Jahreswert der Nutzung und dem Vervielfältiger , der sich aus der Anlage 9 zum Bewertungsgesetz ergibt und der sich am Lebensalter des Berechtigten orientiert.

Der Mietwert kann nur geschätzt werden, so dass ich die Berechnung nachfolgend an einer Beispielrechnung verdeutlichen möchte. Da es sich um ein Haus handelt, unterstelle ich einen monatlichen Mietwert von 1.000,00 €; der Jahresmietwert beträgt demnach 12.000,00 €. Der Vervielfältiger gemäß Anlage 9 zu Bewertungsgesetz beträgt aufgrund Ihres Alters zum Todestag 11,763, so dass sich für die Bemessungsgrundlage zu Erbschaft-/Schenkungssteuer ein Wert in Höhe von 141.146 € ergibt.

Haben Sie aufgrund des Todes Ihres Lebensgefährten lediglich das Wohnrecht erhalten, ist allein dieser Betrag zugrunde zu legen.

Ich gehe davon aus, dass Ihr Lebensgefährte erst in diesem Jahr gestorben ist (Das Erbschaftsteurrecht wurde zum 01.01.2010 geändert). Sie haben in diesem Falle gemäß § 16 (1) Ziff. 7 ErbStG einen Freibetrag in Höhe von 20.000,00 € mit der Folge, dass im Beispielsfall ein zu versteuernder Betrag in Höhe von 121.146 € für die Besteuerung zugrunde zu legen ist. Hiervon müssen Sie gemäß § 19 (1) ErbStG 30% Steuern, mithin einen Betrag in Höhe von 36.343,80 € bezahlen.

Ist der Mietwert des Hauses höher, ändern sich dies Beträge zu Ihren Lasten; ist der Mietwert geringer anzusetzen, ist die Belastung niedriger.

Den ermittelten Steuerbertrag müssen Sie nicht auf einmal entrichten. Gemäß § 23 (1) ErbStG können Sie beantragen, die Steuern jährlich im Voraus vom Kapitalwert zu entrichten. Dabei wird der Steuerbetrag entsprechend § 19 ErStG (s. oben) zugrunde gelegt In diesem Falle unterliegt zwar der Gesamtbetrag (141.146 €) der Steuer; die Steuer wird jedoch solange nicht erhoben, bis die auf den Freibetrag entfallende Steuer ausgeglichen ist. Im Beispielsfall ist damit für das erste Jahr mit einer reduzierten Steuerlast zu rechnen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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