Schadensersatz für verloren gegangenen Schlüssel einer zentralen Schließanlage

Online-Rechtsberatung
Stand: 14.09.2016
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Aufgrund eines Vermietungsauftrages erhielten wir einen Haustürschlüssel (Zylinderschlüssel einer Schließanlage) vom Vermieter um Besichtigungen durchführen zu können.
Bei Beendigung dieses Auftrages wurde der Schlüssel im Beisein eines Zeugen in den Briefkasten des Vermieters eingeworfen. Angeblich bekam der Vermieter diesen Schlüssel nicht. Der Vermieter hat mehrere Makler eingeschaltet und jeder erhielt einen Schlüssel. Es ist für uns nicht nachvollziehbar wer den Schlüssel an sich genommen hat und wir sind uns keinerlei Schuld bewusst und hätten auf Hinweis des Vermieters eine Haftung abgelehnt.
Ist der Makler für einen Ersatz der Schließanlage verpflichtet?
Bei Übergabe des Schlüssels wurde kein Hinweis vom Vermieter gegeben, dass der Makler eine Haftung übernimmt.
Wie ist die Rechtslage?

Antwort des Anwalts

1. Sofern Ihnen mit dem Zeugen X. der Beweis gelingt, dass Sie den Ihnen überlassenen Schlüssel in den Briefkasten des Vermieters verbracht haben, dürften Ansprüche der Frau Y ins Leere gehen. Da Sie den Empfang des Schlüssels nicht bestreiten, sind allerdings Sie für die Rückgabe beweispflichtig. In einem möglichen Rechtsstreit würden folgende Fragen zu beantworten sein: Warum haben Sie den Schlüssel in den Briefkasten geworfen und nicht persönlich abgegeben? Wann haben Sie den Schlüssel eingeworfen? Haben Sie zuvor an der Tür geklingelt, um ihn persönlich abzugeben? Wann wurde die Rückgabe des Schlüssels erstmals verlangt? Hatten Sie Frau Y vom Einwurf des Schlüssels informiert? Falls ja: Wie? Falls nein: Warum nicht? Wurde der Schlüssel mit einem Begleitschreiben eingeworfen? Ist der Briefkasten nach dem Schlüsseleinwurf aufgebrochen worden? Sind Einbruchsspuren erkennbar? Wird häufiger Post entwendet? Es ist durchaus denkbar, dass ein Richter/in den Vortrag mit dem Einwurf in den Briefkasten als Schutzbehauptung wertet oder den Beweis als nicht erbracht ansieht. 

2. Ein Anspruch auf Schadensersatz kann sich aus dem Maklervertrag ergeben, gleichviel, ob Alleinauftrag oder nicht. Die Rückgabe des Schlüssels ist in jedem Fall eine Nebenleistungspflicht, deren Verletzung zum Schadensersatz führen kann, vgl. §§ 241, 280 Abs. 1 BGB. Ob der Vermieter weitere Schlüssel an noch weitere Makler oder Interessenten ausgegeben hat und wie viele ist dabei völlig unerheblich. Denn das Verleihen anderer Schlüssel hat mit dem Ihrigen nicht das Geringste zu tun. § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB setzt Verschulden voraus. Können Sie mithin beweisen, dass Sie bei Verlust des Schlüssels weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit trifft, scheidet eine Haftung aus. Allerdings ist Ihnen dieser Weg versperrt, sofern Sie verfahren wie unter 1. vorausgesetzt.

3. Fraglich ist allemal die Schadenshöhe. Geht man davon aus, dass Sie am Verlust des Schlüssels ein Verschulden trifft, stellt sich die Frage, ob Sie für den Ersatz der gesamten Schließzylinder haftbar gemacht werden können. Hier hätte Frau Y Sie neben dem Hinweis darauf, dass es sich um eine Schließanlage mit gesicherten Schlüsseln handelt auf einen ungewöhnlich hohen Schaden bei Verlust aufmerksam machen müssen. Denn es versteht sich nicht von selbst und ist einem Schlüssel nicht ohne weiteres anzusehen, dass er zu einer zentralen Schließanlage gehört.

4. Das Austauschen der gesamten Schließanlage kann ohnehin nur dann verlangt werden, wenn zu erwarten ist, dass mit dem verlorenen Schlüssel widerrechtlich in das Haus und die Wohnung eingedrungen werden kann, wenn er wieder auftaucht bzw. von Dritten gefunden wird. Davon kann indes nicht ohne weiteres ausgegangen werden. Denn der Sitz Ihrer Firma in F ist ca. 40 km von der Wohnung entfernt. Haben Sie etwa den Schlüssel in einer anderen Stadt verloren, wäre es lebensfremd davon auszugehen, dass ein Finder das zu diesem Schlüssel zugehörige Schloss ausfindig machen kann. Der Finder wüsste nicht einmal, dass es sich um eine Immobilie in einer anderen Stadt handelt. Sofern auf dem Schlüsselanhänger nicht die Adresse notiert war, dürfte es bei lebensnaher Betrachtung nahezu ausgeschlossen sein, dass durch den Verlust die Sicherheit des Gebäudes gefährdet ist. Dann aber beschränkt sich der Ersatzanspruch auf einen einzigen Schlüssel.

Letzterer Gesichtspunkt scheint mir im Ergebnis am ehesten geeignet zu sein, einer drohenden Haftung zu entgehen. Dies setzt allerdings voraus, dass Sie Ihren bisherigen Vortrag mit dem Einwurf des Schlüssels in den Briefkasten nicht weiter aufrecht erhalten. Ratsam wäre es wohl, Herrn Z gegenüber mit einem entsprechenden Anwaltsschreiben zu reagieren. Sofern Sie hierfür anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen möchten, stehe ich gerne zur Verfügung.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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