Bezahlung während eines schwangerschaftsbedingten Berufsverbots

Online-Rechtsberatung
Stand: 17.06.2012
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Bin Erzieherin in einer Kinderkrippe und habe einen Vertrag von 20 Arbeitsstunden. Bekam für Januar bis August einen Zusatzvertrag von 30 Stunden. Bin nun schwanger und mir wurde wg. der Biostoffverordnung ein Berufsverbot für die gesamte Schwangerschaft erteilt. Daher bin ich seit dem 11. Mai zu Hause. Meine Vertretung bekommt nun einen 35 Stunden Vertrag. Stunden hängen von den Buchungszeiten ab. Da die Kinderkrippe wieder ausgebucht ist, wäre auch mir diese Stundenzeit zugestanden.

Können Sie mir sagen, nach welcher Stundenzahl ich nun bezahlt werde. Laut den Amtsärzten darf mir ja kein finanzieller Nachteil entstehen. Geburtstermin ist im Februar.

Brauche ich evtl. auch einen neuen Vertrag?

Antwort des Anwalts

Sehr geehrte Mandantin,

Dabei möchte ich zunächst darauf hinweisen, dass der Zusatzvertrag von Januar bis August 2010, wonach Sie weitere 10 Stunden zu den bisherigen 20 Arbeitsstunden eingesetzt wurden, gem. § 14 (Teilzeitbefristungsgesetz (TzBfG) grds. über August 2010 fortwirkt.
Denn eine wirksame Befristung würde gem. § 14 TzBfG einen sachlichen Grund für die Befristung voraussetzen. Da Sie aber mitteilen, dass Ihre Vertretung einen 35 Stunden Vertrag bekommt und dass die Kindergrippe wieder ausgebucht ist, kommt eine Befristung bis August 2010 nicht in Betracht.

Vielmehr können Sie bzgl. Ihrer Entlohnung gem. § 14 TzBfG auch nach August 2010 weiterhin auf den vereinbarten 30 Stunden bestehen.

Sofern sich aus der bisherigen betrieblichen Praxis/Übung der Kindergrippe nachweisen lässt, dass die Stundenzahl von den Buchungszeiten abhängt und dass Sie ebenfalls wie Ihre Vertretung nun einen 35 Stunden Vertrag erhalten würden, können Sie Ihrer Entlohnung einen 35 Stunden Vertrag zugrunde legen. Um dies allerdings bestmöglichst rechtlich abzusichern, empfiehlt es sich, dass Sie mit Ihrem Arbeitgeber aufgrund der ausgebuchten Kindergrippe und des Vertrages Ihrer Vertretung ebenfalls einen 35 Stunden Vertrag vereinbaren. Denn anderenfalls wird man sich hierüber ggf. später vor dem Arbeitsgericht streiten...

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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