Nachzug minderjähriger Kinder in die BRD

Online-Rechtsberatung
Stand: 21.09.2016
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich habe im April 2010 eine geschiedene Russin geheiratet, die zur Zeit noch bei ihrem neunjährigen Sohn aus erster Ehe in Moskau wohnt. Sie hat schon die Aufenthaltsgenehmigung für Deutschland bekommen, jedoch verweigert die deutsche Botschaft in Moskau die Visumserteilung für den Sohn, da sie nicht das alleinige Sorgerecht besitzt. Der Kindesvater ist arbeitslos und hatte bereits gegenüber dem Notar angezeigt, dass er auch keine Einwände für eine Adoption meinerseits hätte. Die Botschaft verlangt aber einen Gerichtsbeschluss, dass meine Frau das alleinige Sorgerecht hat.
Was kann ich tun?

Antwort des Anwalts

Sehr geehrter Mandant,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:

Maßgeblich ist der § 32 Aufenthaltsgesetz. Danach kann ein Nachzug minderjähriger Kinder nur erfolgen, wenn der in der BRD residierende Elternteil das alleinige Sorgerecht besitzt. Grundsätzlich zurecht hat daher die Botschaft eine Gerichtsentscheidung diesbezüglich verlangt.

Maßgeblich ist zudem die Entscheidung des Bundesverwaltungsrgerichts in Az.: 1 C 17.08, das die Vorschrift sehr restriktiv handhabt. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist daher nur unter Anwendung der Härteklausel des § 32 Abs. 4 AufenthaltsG möglich.

Danach ist der Nachzug ausnahmsweise gestattet, wenn aufgrund der

  • familiären Situation
  • und der Rechtslage im Ausland
    der Nachzug ermessensweise befürwortet werden kann.
    Nach der Rechtsprechung ist das dann der Fall, wenn etwa die Rechtsordnung in Rußland ein einseitiges Sorgerecht nicht vorsieht; also der von der Botschaft verlangte Gerichtsentscheid faktisch nicht beigebracht werden kann. Ob dies so ist, und warum - gerade wenn Einverständnis des Vaters besteht, wie hier - hier der Gerichtsbeschluß nicht eingeholt werden kann, schildern Sie nicht. Im Übrigen muß man hier sehr viel Begründungsaufwand durch nachhaltige und für das Kind unzumutbare Zustände darlegen.

Zu klären wäre zuletzt, ob und inwieweit ein Adoptionsverfahren, bei dem der leibliche Vater aus dem Verwandtschaftsverhältnis ausscheiden würde, hier Abhilfe schaffen kann. Eine Adoption in Rußland würde in der BRD nach Übersetzung und Apostille anerkannt.

Eine andere Möglichkeit sehe ich leider nicht - bis dahin ist immer nur eine kurzfristige Einreise des Kindes möglich.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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