Rechtmäßigkeit der Kürzung einer Firmenpension

Online-Rechtsberatung
Stand: 17.06.2012
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich erhalte neben meiner gesetzlichen Rente von meinem Ex-Arbeitgeber eine Firmenpension. Diese Pension wird jährlich gemäß Verbraucherindex Vorjahr erhöht. Hierüber erhalte ich mit dem exakten neuen Betrag alljährlich ein Schreiben des Vorstandes. Dies ist auch für 2009/2010 am 17.3.2010 rückwirkend ab 1.1.2010 erfolgt - soweit alles in Ordnung.

A B E R : Am 21.6.2010 erhalte ich vom Personalsachbearbeiter ein weiteres Schreiben. Hierin wird mir mitgeteilt, daß die Versorgungsbezüge von einem Wirtschaftsmathematiker überrechnet wurden und meine Bezüge daher um brutto 50 Euro per Monat ab sofort gekürzt werden (d.h. ich verliere jetzt jährlich 600 Euro).

Ich frage mich, ob die Vorstandszusage hier nicht die erste Priorität hat und Fehler bei der Berechnung doch nicht meine Sache sein können - oder?

Antwort des Anwalts

Sehr geehrter Mandant,

Rechtsgrundlage Ihrer betrieblichen Altersversorgung ist alleine die Versorgungszusage Ihres früheren Arbeitgebers. Aus dieser Versorgungszusage muss sich auch ergeben, wie Ihre Versorgung zu berechnen ist und wie die Berechnung in der Zukunft fortgeschrieben wird.

Sollte die Versorgungszusage dazu keine Regelungen enthalten, können die Regelungen des § 16 BetrAVG zur Anwendung. Danach hat der Arbeitgeber spätestens alle 3 Jahre über die Anpassung der betrieblichen Altersversorgung zu entscheiden und diese "nach billigem Ermessen" anzupassen. Alternativ dazu kann auch eine jährliche Anpassung um 1 % erfolgen, wenn dieses so zugesagt ist.

Die sich daraus ergebenden Rechenaufgaben müssen nunmehr von Mitarbeitern des Arbeitgebers gelöst werden; er kann sich in schwierigen Fällen dazu auch der Hilfe eines Mathematikers bedienen.

Wird bei einer Überprüfung der Versorgung festgestellt, dass in der Vergangenheit bei der Berechnung Fehler gemacht worden sind bzw. dass ein Versorgungsanspruch in der bisher angenommenen Höhe nicht besteht, kann der Arbeitgeber für die Zukunft auf die zutreffende Rentenzahlung umstellen. Während für die Vergangenheit eine Rückforderung regelmäßig ausgeschlossen ist, hat der Versorgungsempfänger keinen Rechtsanspruch darauf, dass ihm auch zukünftig eine höhere Rente ausgezahlt wird als ihm tatsächlich zusteht. Berechnungsfehler für die Vergangenheit sind also nicht Ihre Sache; allerdings können Sie aus Berechnungsfehlern auch keinen Anspruch für die Zukunft herleiten.

Das Bestehen von Ansprüchen Ihrerseits hängt für die Zukunft also allein davon ab, ob die aktuelle Versorgungsberechnung den Vorgaben Ihrer Versorgungszusage entspricht.

Rein formal ist es so, dass Ihr Arbeitgeber durch die nach dem Gesetz vertretungsberechtigten Personen handelt. Die Aufhebung der Berechnung vom 17.3.2010 muss also in gleicher Weise erfolgen wie die Mitteilung über diese Berechnung selbst. Ist die Berechnung vom 17.3. von einer vertretungsberechtigten Person unterzeichnet, muss auch die Neuberechnung von einer vertretungsberechtigten Person unterzeichnet sein. Das muss natürlich nicht der Vorstand sein.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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