Bauvorhaben im Außenbereich - Bedarf es der Zustimmung der Nachbarn?

Online-Rechtsberatung
Stand: 17.06.2012
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Wir beabsichtigen auf unserem Wohngrundstück (Flurstück 419, 2400 qm) im Außenbereich der Gemeinde ein Nebengelass mit zwei Boxen für eine private Pferdehaltung zu bauen. Bevor wir eine Bauvoranfrage an das zuständige Bauamt stellten, baten wir unsere Grundstücksnachbarn (Flurstück 418 und Flurstücke 420/421) um Zustimmung zu unserem Bauvorhaben. Die Zustimmung wurde vom Nachbarn des Flurstücks 418 schriftlich (formlos) erteilt, der andere Nachbar (Ehemann der Grunstücksbesitzerin eines Doppelgrundstücks- Flurstücke 420 und 421, gab uns eine mündliche Zustimmung. Eine schriftliche Zustimmung machte er davon abhängig, dass das Bauamt ihn dazu anschreibt.
Da uns von beiden Nachbarn die Zustimmungen erteilt wurden, stellten wir unsere Bauvoranfrage, die vom Bauamt positiv beantwortet wurde. Daraufhin veranlassten wir die Fertigung notwendiger Planungsunterlagen, was mit erheblichen Kosten verbunden war. In weiterer Folge stellten wir den Bauantrag. Vom Bauamt wurden wir nun aufgefordert, die Grundstücksnachbarn namentlich zu benennen. Als ich nun die Grundstückseigentümerin des Nachbargrundstücks (Flurstück 420 und 421) ansprach, von dem uns nur eine mündliche Zusage des Ehemannes erteilt wurde, bekam ich eine abschlägige Antwort. Man war niemals mit unserem Bauvorhaben einverstanden.

Da unser Bauvorhaben nun an der Verweigerungsahltung zu scheitern droht, habe ich folgende Frage:

Ist die Zustimmung der Eigentümerin eines benachbarten unbebauten brachliegenden Grundstücks (Flurstück 420) für unser Bauvorhaben erforderlich oder entbehrlich? Die Wohnbebauung steht auf dem Flurstück 421 und grenzt also am Flurstück 420. Die Eigentümerin begründete die Ablehnung damit, dass Pferde andere Tiere anziehen und von den Pferden Gerüche ausgehen. Meines Erachtens steht diese Begründung unbewiesen im Raum und dürfte zu unserem Bauvorhaben eine unverhältnismässige negative Wirkung haben.

Antwort des Anwalts

Sehr geehrte Mandantin,

für ein Bauvorhaben im Außenbereich benötigen Sie nur dann die Zustimmung der Nachbarn, wenn sie im Grenzbereich zu deren Grundstück bauen und z.B. den notwendigen Grenzabstand unterschreiten. Ob das Nachbargrundstück bebaut oder unbebaut ist, ist dabei ohne Belang; es könnte ja später einmal bebaut werden.

Leider geben Sie keine genauen Angaben, wie das Nebengebäude auf Ihrem Grundstück genau geplant ist und in welchen Entfernungen es zu den Nachbargrenzen steht. Sind nachbarschützende Rechte (insbesondere Grenzabstände) tangiert, geht es nicht ohne Zustimmung des Nachbarn.

Weiter ist das Baurecht geprägt von dem Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme (§ 15 BNVO). Danach sind Bauvorhaben unzulässig, die gegen das Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme verstoßen. Hier sehen die Bauämter von einer Prüfung ab, wenn die derzeitigen Nachbarn dem geplanten Vorhaben zustimmen. Daher die Frage nach der Zustimmung der Nachbarn.

Stimmen die Nachbarn aber nicht (alle) zu, muss die Baugenehmigungsbehörde prüfen, ob nach ihrer Auffassung ein Verstoß gegen die nachbarliche Rücksichtnahme vorliegt. Diese wird von der besonderen Situation vor Ort geprägt. Die Haltung von Tieren (Pferden) wird im Außenbereich im allgemeinen zulässig sein. Das Argument der dadurch angezogenen Fliegen mag im Innenstadtbereich aber kaum im Außenbereich überzeugen.

Also wird in Ihrer Situation die Baugenehmigungsbehörde an Hand der besonderen Situation vor Ort prüfen müssen, ob ein Verstoß gegen das nachbarliche Rücksichtsnahmegebot vorliegt. Die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens hängt insoweit also nicht von der Zustimmung der Nachbarn ab.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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