Lärmbelästigung der Nachbarn durch einen Kindergarten

Online-Rechtsberatung
Stand: 16.09.2016
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Wir haben zwei Probleme mit unserer Nachbarschaft:

  1. Direkt nebenan befindet sich ein Kindergarten. Wir sind uns sehr wohl bewusst, dass man einen gewissen Geräuschpegel akzeptieren muss, Kinder sind eben keine Erwachsenen.
    Hier meine diesbezüglichen Fragen:
    1.1. Lärmschutz
    Wir hätten gerne gewusst, welche Rechte man als Nachbar eines Kindergartens hinsichtlich Lärmschutz hat, wie man sie geltend macht und welche unsere nächsten Schritte sein könnten.
    1.2. "Vandalismus"
    Ich bin mir nicht sicher, ob man kleine Kinder des Vandalismus beschuldigen kann, dennoch: regelmäßig passiert es, dass vom Kindergarten Gegenstände auf unser Haus oder nach unserem Hund geworfen werden, z. B. kindsfaustgroße Stücke Ytong-Baustein, Holzstücke, ausgedientes Spielzeug etc. Bezüglich unseres Hundes haben wir beobachtet, dass Kinder das Tier anlocken und wenn es nahe genug gekommen ist mit Steinchen bewerfen.

Auffällig ist für uns außerdem, dass von den Betreuerinnen oft keine Spur zu sehen oder zu hören ist, sodass die Kinder beim Spielen sich selbst überlassen sind. Selbst bei den größten Schreinereien bleibt erzieherischer Einfluss aus.

Natürlich könnten wir eine zwei Meter hohe Mauer bauen lassen. Die Frage ist hier jedoch auch wiederum, welche Rechte wir haben.

  1. Auf der anderen Seite unseres Grundstückes befindet sich der öffentliche Bolzplatz. Auch hier haben wir Verständnis für entstehenden Spiellärm. Die Nutzung des Bolzplatzes hat in den vergangenen zwei Jahren stetig zugenommen.
    Wie Sie sich vorstellen können, wird leider auch hier unsere Geduld reichlich ausgenutzt und manchmal auch überschritten.
    2.1. Lärmschutz
    Welche Rechte haben wir hinsichtlich des Lärmschutzes?
    2.1. Unbefugter Zugang zu unserem rundum eingezäunten Grundstück
    Obwohl die verantwortliche Stadtverwaltung durch das Aufstellen hoher Fangzäune dafür gesorgt hat, dass die Bälle nicht gleich auf unserem Grundstück landen kommen derartige Ausrutscher häufig vor. Die Spieler betreten dann unser Grundstück ohne zu fragen und ohne unsere Erlaubnis.
    Bisher habe ich die Leute freundlich darauf angesprochen, muss mir aber fast jedes Mal freche und unfreundliche Antworten gefallen lassen.
    Welche Rechte haben wir hier und was können wir unternehmen?
    2.2. Feuerlöschübungen
    Seit neuestem hat die Freiwillige Feuerwehr den Bolzplatz bzw. den Parkplatz davor für ihre wöchentlichen Übungen für sich entdeckt. Dort übt man nun mit den Jüngsten (ca. 10 Jahre alt) die Benutzung der Löschgeräte und sprüht in großen Mengen Löschwasser quer über den Bolzplatz auf unser Grundstück zu. Der Westwind trägt den Sprühnebel sowie den entstehenden Maschinen- und Personenlärm (Kommandos und Kindergeschrei) zu uns herüber.

Sie erkennen, dass wir in der Nutzung unseres Gartens beschränkt werden und fragen uns, ob wir das alles so akzeptieren müssen oder ob uns Mittel und Wege zur Verfügung stehen und wie unsere nächsten Schritte aussehen könnten.

Antwort des Anwalts

Sehr geehrter Mandant,

Ihre Ausführungen machen deutlich, dass Sie sich durch die intensive Nutzung der angrenzenden Nachbargrundstücke nachhaltig gestört fühlen. Ich werde im folgenden zu den einzelnen Störungsquellen Stellung nehmen. Da das Thema komplex ist und Ihre Angaben zu wesentlichen Punkten lückenhaft sind, muss ich an einigen Stellen alternative Antworten geben.

  1. Lärmschutz Kindergarten

Der Eigentümer eines Grundstückes kann nach § 906 BGB die Zuführung von Geräuschen zu seinem Grundstück untersagen, soweit sein Grundstück dadurch wesentlich beeinträchtigt wird. Eine solche wesentliche Beeinträchtigung liegt nicht vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte nicht überschritten werden.

Es ist davon auszugehen, dass der Kindergarten baurechtlich genehmigt ist. Der von ihm ausgehende Lärm ist dann unwesentlich, wenn die Grenzwerte des Bundesimissionsschutzgesetze und der TA-Lärm nicht überschritten werden. Die Höhe der Grenzwerte hängt davon ab, wie das Gebiet in dem die Grundstücke liegen planungsrechtlich einzustufen ist (reines Wohngebiet, allgemeines Wohngebiet, Mischgebiet usw.). Die Einstufung ergibt sich aus dem gültigen Bebauungsplan.

Da Sie keine Angaben zu der planungsrechtlichen Situation machen, kann hier auch keine weitere Bewertung erfolgen.

Wenn Sie nachweisen können, dass die maßgeblichen Grenzwerte wiederholt überschritten werden, haben Sie das Recht eine Unterlassungsklage vor dem örtlich zuständigen Amtsgericht zu erheben. Bevor Sie dieses tun, sollten Sie sich jedoch hinsichtlich des Lärms fachkundig beraten lassen, da es bei der Berechnung der Lärmwerte nicht nur auf einzelne Lärmspitzen sondern stärker auf die Dauerhaftigkeit des Lärms ankommt.

  1. Vandalismus vom Kindergarten her

Eine ähnliche wie die von Ihnen beschriebene Situation ist Gegenstand einer Klage vor dem Landgericht Münster (Urteil vom 8.1.2007; Az.: 12 O 146/06) gewesen. Die Klage ist abgewiesen worden, da die Kläger nicht nachweisen konnten, dass durch die Übergriffe eine wesentliche Beeinträchtigung des Grundstückes erfolgt ist. Grundsätzlich reichen einmalige oder seltene Vorkommnisse nicht aus. Ein Verfahren kann nur dann erfolgreich sein, wenn wiederholte Übergriffe dokumentiert sind und im Detail benannt werden können. Zuständig ist das örtliche Amtsgericht.

Vor Beschreiten des Rechtsweges empfehle ich daher das Gespräch mit der Leiterin der Kindereinrichtung zu suchen. Vielleicht gelingt es hier eine stärkere Aufsicht oder eine Begrenzung der Nutzungszeiten zu vereinbaren.

  1. Lärmschutz Bolzplatz

Bei dem Bolzplatz kommt es entscheidend darauf an, ob dieser baurechtlich genehmigt ist oder genehmigungsfähig ist. Erkundigen Sie sich daher zunächst bei der Gemeinde nach dem baurechtlichen Status.

Ist er nicht genehmigt, fordern Sie die Gemeindeverwaltung schriftlich zur Schließung oder Abhilfe auf. Kommt sie diesem Verlangen nicht nach, kann Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben werden.

Ist der Bolzplatz aber baurechtlich genehmigt, liegt die Situation ähnlich wie beim Kindergarten. Auch hier kann ein Anspruch erst dann durchgesetzt werden, wenn die maßgeblichen Lärmgrenzwerte überschritten sind. In diesem Fall gibt die Richtlinie Freizeitlärm die maßgeblichen Grenzwerte in den einzelnen Baugebieten vor.Der Anspruch wäre dann ebenfalls vor dem Verwaltungsgericht durchzusetzen. Achten Sie dabei darauf, dass Ihr Begehren immer nur so weit gehen darf wie es zur Beseitigung der (wesentlichen)Störungen notwendig ist. Die Festlegung von Nutzungszeiten (abens, am Wochenende)geht damit z.B. einer völligen Schließung vor.

  1. Betreten Ihres Grundstückes

Sie können natürlich fremden Menschen die Betretung Ihres Grundstückes untersagen. Wird einer solchen Untersagung nicht Folge geleistet, können Sie ggfs. auch einen Strafantrag wegen Hausfriedensbruch stellen.

Die Kommune kommt ihren Verpflichtungen aber nach, wenn Sie ein ausreichend großes Ballfangnetz installiert und den Bolzplatz durch einen Zaun von Ihrem Grundstück abtrennt. das flegelhafte Fehlverhalten einzelner führt nicht dazu, dass der gesamte Bolzplatz geschlossen werden müsste.

  1. Feuerlöschübungen

Hinsichtlich der Übungen der Feuerwehr gilt das oben bereits gesagte. Auch hier ist festzustelllen, ob die Störungen "wesentlich" sind, denn auch das Aufbringen von Wasser brauchen Sie ebensowenig wie übergroßen Lärm nicht zu dulden. Ob das Hereinwehen von Sprühnebel aber wesentlich ist, wage ich zu bezweifeln falls er nicht gerade Ihre Terrasse trifft.

Hinsichtlich des Bolzplates empfehle ich vor dem Gang zum Gericht zunächst ein Gespräch mit dem Bürgermeister. Dabei ist es legitim darauf hinzuweisen, dass Ihr Grundstück sowohl durch den Bolzplatz wie auch den Kindergarten belastet ist. Ich bin sicher, dass der Bürgermeister zumindest hinsichtlich der Feuerwehr eine andere Lösung finden wird. Vielleicht ist auch eine Beschränkung der Nutzungszeiten zu erreichen.

Falls Sie aber gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen wollen, sollten Sie auf einen erfahrenen Rechtsanwalt zurückgreifen, da solche Unterlassungsansprüche insbesondere dann, wenn Rechte von Kindern im Spiel sind, nicht einfach durchzusetzen sind. Der Dokumentation der Störungen kommt dann eine besondere Bedeutung zu.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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