Darf der Mieter alleine über das Hausrecht bestimmen?

Online-Rechtsberatung
Stand: 17.06.2012
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ein eingetragener Verein kann auf seinem Gelände/Gebäude jederzeit sein Hausrecht ausüben und "missliebige" Personen ohne Begründung verweisen (lassen). Trifft dies auch auf einen Verein zu, an dem eine Regierung (Bundes, Landes, Kommunal) öffentliches Gelände vermietet hat? Gibt es eine gesetzliche Begrenzung in dieser Hinsicht für Behörden bzw. Regierungen in Deutschland? Zum Beispiel Umfang und Zeitraum der Vermietung o.ä.?

Gibt es Fälle, in denen ein Hausrechtsinhaber bei einer öffentlich zugänglichen Veranstaltung für jedermann z.B. gegenüber einem ausgewiesenen Journalisten mit Hinweis auf die Pressefreiheit gem. GG sowie folgender Informationen die ich habe: "Sittenwidrige Diskriminierung § 826 BGB: Ausschluss von Journalisten aus (privaten) Geschäftsräumen, Veranstaltungen etc. wenn eine kritische Berichterstattung zu erwarten ist. (OLG Köln AfP 2001, Seite 218 f.)" - den Zugang nicht verwehren darf?

Inwiefern ist folgende Information richtig: "Polizei darf gegen Personen, von denen keine Gefahr ausgeht, keine Maßnahmen treffen, wenn dem eine "höhere Pflicht" entgegensteht (z.B. Pressefreiheit?)" - im konkreten Fall das Nichtvorlegenkönnen eines Personalausweises, sondern nur eines Presseausweises? Darf in diesem Fall die Polizei den Journalisten an der Ausübung seiner durch GG geschützten Pressefreiheit zum Zwecke der unmittelbaren Berichterstattung hindern?

Antwort des Anwalts

Sehr geehrter Mandant,

zunächst zum Hausrecht:
Wenn ein Objekt vermietet ist, wobei es völlig gleichgültig ist wer der Mieter ist, so hat der Mieter das Hausrecht und kann darüber bestimmen, wer das gemietete Objekt betreten darf oder nicht. Grundsätzlich hat der Vermieter nach wie vor ein Hausrecht, dieses ist aber aufgrund der Vermietung/Verpachtung stark eingeschränkt, mit der Folge, dass der Vermieter das Hausrecht des Mieters nicht einschränken darf, etwa durch Verbot für bestimmte Personen das Objekt zu betreten, denn das würde das Hausrecht des Mieters unterlaufen (vergl. Schmidt-Futterer, Anm. 232 zu § 535 BGB und LG Gießen NJW-RR 2001, 8). Das Hausrecht des Vermieters beschränkt sich damit nur auf jene Fälle, in denen Personen gemeinschaftliche Hausteile beschädigen oder verunreinigen oder in sonstiger Weise den Hausfrieden stören (AG Altenkirchen WuM 1989, 175).
Vorliegend handelt es sich allerdings um Gewerbemiete. Hier ist es noch möglich, dass im Vertrag eine Einschränkung aufgenommen ist, an die sich der Mieter/Pächter halten muss. Eine solche Einschränkung kann sich auch aus dem Vertragszweck selbst ergeben. Die Grenze einer solchen Einschränkung (durch Vertrag oder Vertragszweck) ist die Sittenwidrigkeit (AG Nürnberg WuM 1984, 295). Sittenwidrig wäre es z.B. ein Verbot für Ausländer. Da es um die Freiheit der Presse geht, könnte auch hier der Einwand der Sittenwidrigkeit in Form der hoch angesiedelten Pressefreiheit angebracht werden, wenn die Veranstaltung beim Mieter von presserechtlicher Relevanz ist.

Zu Maßnahmen der Polizei:
Offenbar hat sich der Vermieter der Polizei bedient, mit einem Hinweis auf einen Hausfriedensbruch. Die Polizei wird wohl nicht überblickt haben, ob hier eine Verletzung des Hausrecht überhaupt vorlag.
Grundsätzlich darf die Polizei bei Verdacht einer strafbaren Handlung jemanden überprüfen und auch den Personalausweis verlangen. Ein Presseausweis genügt dabei nur in Verbindung des amtlichen Ausweises. Die Überprüfung durch die Polizei dürfte also nicht angreifbar sein.
Eine ganz andere Frage ist, ob Sie die Polizei Sie des Platzes verweisen durfte. Wenn ein Hausrecht gar nicht verletzt war und damit ein Hausfriedensbruch nicht vorliegen konnte, wäre eine solche Maßnahme der Polizei rechtswidrig.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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