Wie verhält es sich mit der Strafbarkeit von Schwarzarbeit?

Online-Rechtsberatung
Stand: 13.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Uns wurden von einem Dachdecker (eingetragene Firma) für das Abdichten eines Pergola Daches, ca. 8 qm mit einlagiger Bitumenabdichtung, ein mündlicher Kostenanschlag von 800,00 € gemacht. Der Preis erschien mir zu hoch und ich habe abgelehnt. Der Dachdecker hatte also keinen Auftrag von mir, diese Arbeit auszuführen. In meiner Abwesenheit wurde trotzdem mit der Arbeit begonnen.

Jetzt hat er mir ein neues Angebot gemacht, 480.00 €, aber in bar. Also - Arbeit ohne Rechnung. Bedauerlicherweise habe ich zugestimmt, denn ich hatte keine andere Wahl. Schwarzarbeit durch Nötigung. Meine Frage: Sind das Straftatbestände?

Zeugen stehen mir zur Verfügung.

Zeugen stehen mir zur Verfügung.

Antwort des Anwalts

Sehr geehrter Mandant,

Fragestellung: Strafbarkeit von Schwarzarbeit

Nach der gesetzlichen Definition in § 1 SchwarzArbG liegt Schwarzarbeit vor bei der Verletzung von steuerlichen, sozial- und gewerberechtlichen Meldepflichten.
Schwarzarbeit leistet nach § 1 Abs. 2 SchwarzArbG, wer Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei als Arbeitgeber, Unternehmer oder versicherungspflichtiger Selbstständiger seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden sozialversicherungsrechtlichen Melde-, Beitrags- oder Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt, als Steuerpflichtiger seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt,
als Empfänger von Sozialleistungen seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden Mitteilungspflichten gegenüber dem Sozialleistungsträger nicht erfüllt, als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen seiner sich daraus ergebenden Verpflichtung zur Anzeige vom Beginn des selbstständigen Betriebes eines stehenden Gewerbes (§ 14 der Gewerbeordnung) nicht nachgekommen ist oder die erforderliche Reisegewerbekarte (§ 55 der Gewerbeordnung) nicht erworben hat, als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe selbstständig betreibt, ohne in der Handwerksrolle eingetragen zu sein (§ 1 der Handwerksordnung). Anhaltspunkte dafür, dass der Dachdecker illegal Personen beschäftig oder gegen eine der vorstehenden Pflichten verstoßen hat, sind nicht ersichtlich; insbesondere handelt es sich um eine eingetragene Firma. Ein Verstoß gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit liegt demnach nicht vor.

Eine andere Frage ist, inwiefern sich der Dachdecker der Strafverfolgung wegen Steuerhinterziehung strafbar macht und Sie sich ggf. der Beihilfe hierzu, da quasi ohne Rechnung (unter der Hand) steuerpflichtige Leistungen erbracht werden.

Vereinbaren der Leistungsempfänger und der Unternehmer, die Leistungen ohne Ausstellung einer Rechnung zu erbringen, so verstößt damit der Unternehmer gegen seine umsatzsteuerrechtlichen Rechnungspflichten. Geschieht dies in der Absicht, auf diese Weise Umsatzsteuer zu ersparen, so dient die Abrede zudem einer nach § 370 Abgabenordnung strafbaren Steuerhinterziehung des Unternehmers. Wirtschaftlicher Hintergrund einer solchen Ohne-Rechnung-Abrede sind zumeist Leistungen an nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Personen, wie Privatleute. Der Leistungsempfänger zahlt mangels Berechnung der Umsatzsteuer weniger, der Unternehmer kann mangels buchhalterischer Erfassung des Zahlungsvorgangs die Ertragsteuern (Einkommen-, Körperschaft- sowie Gewerbesteuer) verkürzen. Um diese weitverbreitete Praxis einzudämmen, wurde im Jahre 2004 parallel zum Gesetz zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und der damit zusammenhängenden Steuerhinterziehung (SchwarzArbG) die umsatzsteuerrechtliche Pflicht zur Ausstellung einer Rechnung generell auf grundstücksbezogene Leistungen erstreckt und eine zweijährige Aufbewahrungspflicht für Nichtunternehmer eingeführt.

Es kann deshalb im Ergebnis nur zur Vorsicht gemahnt werden. Sie sollten darauf bestehen, dass der Dachdecker Ihnen eine ordnungsgemäße Rechnung erstellt und aushändigt.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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