Haftungsdurchgriff bei der GmbH auf den Gesellschafter

Online-Rechtsberatung
Stand: 17.06.2012
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Wir stehen kurz vor dem Erwerb einer Immobilie.

Da mein Mann erst seit kurzem als Freiberufler tätig ist und mit seiner neugegründeten GmbH noch nicht "kreditwürdig" ist, läuft die Finanzierung neben unserer 20 % Eigenkapitaleinlage über meinen Vater. Dieser verlangt aber, da er Angst vor einer Privathaftung meines Mannes aus seiner Firma heraus hat (keine Ahnung wie das mit der beschränkten Haftung der GmbH überhaupt möglich sein kann), dass wir vor dem Kaufvertrag unterzeichnen noch eine Gütertrennung vereinbaren und die Immobilie vollständig auf mich läuft.
Mein Mann findet das verständlicher Weise nicht akzeptabel und wir sind auf der Suche nach einer Zwischenlösung, die

  1. allen Besitz gerecht zwischen meinem Mann und mir aufteilt
  2. eine Privathaftung meines Mannes mit der Immobilie ausschließt.

Vielleicht wäre es möglich vertraglich festzuhalten dass die Immobilie mir gehört, aber ich die Hälfte davon als unverzinstes Darlehen von meinem Mann erhalten habe, dass bis zum vollständigen Abbezahlen der Immobilien zurückzahlbar an meinen Mann bleibt.

Falls ein gerechtes Aufteilen ohne Privathaftung meines Mannes überhaupt möglich ist, brauchen wir dingenden Beratungsbedarf, denn der Kaufvertragstermin wird nicht mehr lange auf sich warten lassen.
Schließt vielleicht die durch den normalen Ehevertrag festgelegte Hälfte-Häfte Aufteilung eine Privathaftung meines Mannes mit unserem vollständigen gemeinsamen Vermögen schon von vornherein aus?Wie verhielte sich das Ganze ohne zusätzliche Vereinbarungen?

Antwort des Anwalts

Sehr geehrte Mandantin,

Fragestellung:

  1. Haftungsdurchgriff bei der GmbH auf den Gesellschafter und/oder Geschäftsführer
  2. Gütertrennung zur Vermeidung einer Haftung für Verbindlichkeiten des Ehemannes
  3. Eigener Vorschlag: Alleiniges Eigentum der Immobilie bei Ehefrau mit fingiertem Darlehen des Ehemannes

Zu 1.:
Ein wesentlicher Vorteil der GmbH ist die klare Haftungsbegrenzung. Für die Schulden der
Gesellschaft haften die Gesellschafter grundsätzlich nicht. Nur in Ausnahmefällen ist eine Haftung eines Gesellschafters oder Geschäftsführers möglich. Der BGH nimmt dies z.B. für die Fälle der sittenwidrigen Schädigung von Gläubigern der GmbH an. Dem liegen zumeist Konstellationen zu Grunde, wo für die Geschäftsführer und Gesellschafter eine Insolvenz der GmbH bereits absehbar ist, für investierende Geschäftspartner aber noch nicht. Möglich ist auch die Haftung des Geschäftsführers einer GmbH. Allerdings haftet der Geschäftsführer für Verletzungen dieser Pflichten grundsätzlich nur der Gesellschaft gegenüber, § 43 Abs. 2 GmbHG. Er kann also insoweit nicht von Gläubigern der Gesellschaft in Anspruch genommen werden. Diese haben sich vielmehr an die Gesellschaft zu halten.

Zu 2.:
Bei der Frage der Gütertrennung ist stets vorab auf einen weitverbreiteten Irrtum hinzuweisen. Die meisten Ehepaare, die bereits mehrere Jahre oder Jahrzehnte im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, glauben, dass Sie deshalb für die Schulden des Ehepartners mit einstehen und mit haften müssen. Wegen dieses Irrtums sollte jedenfalls nachträglich keine Gütertrennung vereinbart werden. Im Einzelnen:

Zugewinngemeinschaft bedeutet im wesentlichen Gütertrennung mit späterem Ausgleich des Zugewinns. Die Ehe führt nicht automatisch zu gemeinschaftlichem Eigentum der Ehegatten. Jeder Ehegatte behält vielmehr sein vor und während der Ehe erworbenes Vermögen als sein Eigentum. Auch haftet jeder Ehegatte in aller Regel nur für seine Schulden und nur mit seinem Vermögen. Eine Ausnahme besteht nur für die Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie im Rahmen der sog. Schlüsselgewalt, vgl. § 1357 BGB (Anschreiben beim Bäcker). Jeder Ehegatte kann sein Vermögen selbst verwalten und in aller Regel auch frei darüber verfügen. Zugewinn ist der Vermögenszuwachs, den jeder Ehegatte während der Ehe erzielt. Zugewinngemeinschaft bedeutet, dass der Ehegatte mit dem geringeren Zugewinn an dem Vermögenszuwachs des anderen Ehegatten beteiligt wird. Dies geschieht aber nur, wenn der Güterstand endet. Trennen sich beispielsweise die Ehepartner und lassen sich scheiden, so werden sie in aller Regel auch den sog. Zugewinnausgleich vornehmen. Ausgeglichen wird dabei lediglich der Vermögenszuwachs, der während der Ehe entstanden ist.

Eine generelle Mithaftung für den Ehegatten wird durch Eingehung der Ehe nicht begründet. Die sog. Sippenhaft ist in Zentraleuropa bereits seit mehreren Jahrhunderten abgeschafft. Nehmen Sie allerdings gemeinsam einen Kredit auf (häufigstes Beispiel: Erwerb eines ehelichen Eigenheims mit gemeinsamem Darlehen) und unterzeichnen ihn zusammen mit Ihrem Ehepartner als Kreditnehmer oder als Bürge, so haften Sie selbstverständlich als Gesamtschuldner. Ob Sie in der Zugewinngemeinschaft oder in Gütertrennung leben, ist dabei unerheblich. Um auch den Zugewinn auszuschließen, werden zunehmend Eheverträge mit Gütertrennung abgeschlossen. Dies insbesondere auch im Hinblick auf immer noch zunehmende Scheidungszahlen. Dabei wird teilweise auch nachehelicher Unterhalt und der Versorgungsausgleich, soweit zulässig, ausgeschlossen.

Ob Sie nun im Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben wollen oder einen Ehevertrag (Gütertrennung) vereinbaren, betrifft in erster Linie Ihre Vermögenswerte. Die Haftung Dritten gegenüber wird durch eherechtliche Vereinbarungen in keinster Weise beeinflusst. Der Zeitpunkt der Vereinbarung der Gütertrennung ist von beiden Ehepartnern frei wählbar.

Zu 3.:
Das Eigentum an der Immobilie allein auf Sie zu übertragen, wäre sicherlich die sicherste Lösung, um sie dem möglichen dem Zugriff von Gläubigern Ihres Mannes zu entziehen. Sie können dabei auch intern zwischen sich Vereinbarungen treffen. Allerdings ist auf eines hinzuweisen: Sollte Ihr Mann persönlich in die Insolvenz gehen oder die Eidesstattliche Versicherung abgeben müssen, bedeutet dies, dass er seine sämtlichen Vermögenswerte angeben und dies eidesstattlich bekräftigen muss. Eine falsche Abgabe einer EV ist strafbar. Zu seinen Vermögenswerten würde dann selbstverständlich auch seine Forderung gegen Sie aus dem fingierten Darlehen zählen. Diese Forderung wäre ohne weiteres pfändbar und dann gegen Sie durchsetzbar. Bei Nichtfälligkeit könnten die Gläubiger das Darlehen sogar kündigen. Sodann würden sie im Zweifel bei Nichtzahlung auch auf die Immobilie zurückgreifen können. Im Ergebnis hilft Ihnen eine solche Konstruktion also auch nicht unbedingt weiter.

Die einfachste Lösung wäre vermutlich auch die gerechteste: Beide Ehepartner werden als gemeinsame Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Ihr Mann übernimmt keine persönlichen Verpflichtungen der GmbH gegenüber. Häufig verlangen Banken bei Darlehen an eine GmbH zusätzliche Bürgschaften der Gesellschafter. Hier ist also Vorsicht geboten.
Ein Ehevertrag ist zumindest aus haftungsrechtlichen Gründen überflüssig.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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