Können Kinder das Nießbrauchsrecht der Lebensgefährtin des Vaters anfechten?
Seit 6 Jahren lebe ich mit meiner Lebensgefährtin zusammen. Für sie habe ich das Nießbrauchsrecht in meinem Haus eingetragen. Kann das Nießbrauchrecht von meinen beiden Kindern nach meinem Tod angefochten werden?
Fallen für meine Lebensgefährtin dafür Steuern, Erbschaftssteuern an? Welche Nachteile bzw Belastungen könnten evtl. auftreten? Dabei sind nicht gemeint Kosten für Grundsteuer und Gebäudeversicherung, Haftpflichtversicherung. Im Nießbrauch wurde auch die Passage aufgenommen, dass die Erben das Gebäude in einem ordnungsgemäßen Zustand während des Nießbrauchs erhalten.
Sehr geehrter Mandant
Das zugunsten Ihrer Lebensgefährtin eingetragene Nießbrauchsrecht kann von Ihren Kindern nicht angefochten werden. Eine Anfechtung ist grundsätzlich nur dann möglich, wenn die abgegebenen Erklärungen auf Irrtum oder Täuschung beruhen. Sofern es sich bei dem Nießbrauch nur um ein lebenslanges Wohnrecht und nicht um einen umfassenderen Nießbrauch handelt, der sich auch auf die Mieteinnahmen bezieht, haben Ihre Kinder die Möglichkeit, Löschung des Nießbrauchs zu verlangen, wenn Ihre Lebensgefährtin den Nießbrauch - beispielsweise im Fall der Pflegebedürftigkeit - nicht mehr ausüben kann.
Haben Sie Ihrer Lebensgefährtin den Nießbrauch ohne Gegenleistung eingeräumt, fällt Schenkungssteuer an. Die Bemessungsgrundlage bestimmt sich nach dem Wert des Nießbrauchs, der von der Dauer und damit von der statistischen Lebenserwartung Ihrer Lebensgefährtin abhängt. Diesen Wert hat der Notar ermittelt und im Bestellungevertrag, zu dessen Übermittlung an die Finanzverwaltung er verpflichtet ist, angegeben.
Grundsätzlich trägt der Nießbraucher sämtliche Lasten des Nießbrauchsgegenständes. Dies bezieht sich auch auf die Erhaltungspflicht. Diese Erhaltungspflicht haben Sie aber den Erben auferlegt, so dass - mit Ausnahme der von Ihnen angesprochenen Gebäudenebenkosten - keine nennenswerten Pflichten auf Ihre Lebensgefährtin zukommen können.
Zwar können die Erben das Erbe ausschlagen und sich auf diesem Wege von der Verpflichtung zur Erhaltung des Gebäudes befreien; sie erhalten dann jedoch auch nach Beendigung des Nießbrauchs das Gebäude ebensowenig, wie den übrigen Nachlass.