Entziehung einer Fahrerlaubnis - Wie bekommt man den Führerschein zurück?

Online-Rechtsberatung
Stand: 22.09.2016
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Meine Fahrerlaubnis wurde entzogen. Die Sperrfrist endete am 29.12.2009. Mein EU-Führerschein wurde am 24.01.2005 in der Tschechischen Republik ausgestellt. Die Aushändigung meines Führerscheins an die deutsche Justiz war von mir, in Unwissenheit, ein rechtswidriges Verhalten gegenüber den Gesetzen der Republik Tschechien.

Kann mir die Rückgabe des Führerscheins verweigert werden, der im EU-Ausland gültig ist, mit Berücksichtigung des Bestandsschutzes? Es wurde die Beurteilung der MPU zur Erteilung der Fahrerlaubnis angeordnet.

Antwort des Anwalts

Ich gehe bei der Beantwortung davon aus, dass Ihnen der tschechische Führerschein entzogen worden ist.

Zunächst ist festzustellen, dass die Einziehung des Führerscheins, bzw. die Hingabe durch Sie, mitnichten rechtswidrig gewesen ist. Tschechisches Recht spielt hierbei, auch aus europarechtlichen Gesichtspunkten, keine Rolle.

Kommt es zu einer Entziehung einer Fahrerlaubnis, die durch einen Mitgliedsstaat der EU ausgestellt worden ist, so greift § 69b Abs. 2 StGB. Hiernach ist der Führerschein einzuziehen und über das KBA an die ausstellende Behörde, in Ihrem Fall also Pilsen, zurück zu senden. Erfahrungsgemäß wird das auch so gehandhabt, so dass die deutschen Behörden den Führerschein gar nicht mehr aushändigen können, da dieser inzwischen wieder in CZ sein dürfte. Für eine Rückgabe müssten Sie also Kontakt zur Stadt Pilsen aufnehmen. Die deutschen Behörden sind also weder gezwungen noch in der Lage, Ihnen Ihren eingezogenen Führerschein auszuhändigen.

Dies ist in dieser Form auch mit europäischem Recht vereinbar. Im einschlägigen Artikel 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG heisst es dahingehend:

(2) Vorbehaltlich der Einhaltung des straf- und polizeirechtlichen Territorialitätsprinzips kann der Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes auf den Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins seine innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis anwenden(...)


Hier der Wortlaut des § 69b StGB:

§ 69b Wirkung der Entziehung bei einer ausländischen Fahrerlaubnis

(1)
Darf der Täter auf Grund einer im Ausland erteilten Fahrerlaubnis im Inland Kraftfahrzeuge führen, ohne daß ihm von einer deutschen Behörde eine Fahrerlaubnis erteilt worden ist, so hat die Entziehung der Fahrerlaubnis die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Mit der Rechtskraft der Entscheidung erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Während der Sperre darf weder das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis wieder Gebrauch zu machen, noch eine inländische Fahrerlaubnis erteilt werden.

(2)
Ist der ausländische Führerschein von einer Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden und hat der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland, so wird der Führerschein im Urteil eingezogen und an die ausstellende Behörde zurückgesandt. In anderen Fällen werden die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Sperre in den ausländischen Führerscheinen vermerkt.


Allerdings weise ich darauf hin, dass Ihnen, auch bei Aushändigung des alten Führerscheines durch den tschechischen Staat, die Nutzung desselben in Deutschland nicht ohne weiteres wieder gestattet ist. In dem Fall, wo kein neuer Erteilungsakt vorliegt (neues Datum auf der Rückseite), lebt das Recht zur Nutzung nicht ohne weiteres wieder auf. Vielmehr ist in diesem Fall ein Antrag nach § 28 Abs. 5 FeV bei der örtlichen Fahrerlaubnisbehörde zu stellen, die wohl vor der Wiederzuerkennung eine MPU von Ihnen verlangen würden und dürfen. Dies ist trotz der herrschenden Rechtsprechung des EuGH zu dieser Frage, auch von europäischem Recht gedeckt, da die neuerliche Straftat als neuer Eignungszweifel zu werten ist. Hierdurch entfällt die grundsätzliche Anerkennungspflicht Deutschlands. Im europäischen Ausland wirkt sich diese Einschränkung, wie Sie zutreffend erwähnten, jedoch nicht aus.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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