Arbeitszeiten im Lichte des Rahmentarifvertrages für das Baugewerbe

Online-Rechtsberatung
Stand: 17.06.2012
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Der Arbeitgeber verlangt um 6.45 auf dem Bauhof zu sein und er bezahlt aber erst ab 7.15 Uhr. Er begründet dieses, weil ich ab dann erst auf der Baustelle wäre, obwohl ich ja um 6.45 mein Firmenfahrzeug belade, organisatorische Dinge und Baustelleneinteilung mit unseren Bürokräften koordiniere und dann los fahre. (Wir sind eine kleinere Baufirma mit wechselnden kleineren Baureparaturarbeiten in Koblenz und im Umkreis von ca. 20 km. Keine Rohbaugroßbaustellen wo in Kolonnen gearbeitet wird und morgens Sammelbusse fahren. Weiterhin ist die tatsächliche Arbeitszeit immer grundsätzlich ohne Anfahrt/Rückfahrzeit oder Beladezeit? Sprich 8 Std. auf der Baustelle...

Antwort des Anwalts

Sehr geehrter Mandant,

zunächst gilt für die Fragen der Arbeitszeit der Rahmentarifvertrag für das Baugewerbe, welcher allgemein verbindlich ist. Dieser Tarifvertrag geht dem Arbeitszeitgesetz vor. In Paragraph 3 Ziffer 4 des Bundesrahmentarifvertrags Bau (BRTV-Bau) ist zum Beginn der Arbeitszeit folgendes geregelt:

  1. Beginn und Ende der Arbeitszeit an der Arbeitsstelle
    Die Arbeitszeit beginnt und endet an der Arbeitsstelle, sofern zwischen Arbeitgeber
    und Arbeitnehmer keine andere Vereinbarung getroffen wird. Bei Baustellen von
    größerer Ausdehnung beginnt und endet die Arbeitszeit an der vom Arbeitgeber im
    Einvernehmen mit dem Betriebsrat zu bestimmenden Sammelstelle.

Im Allgemeinen wird unter Arbeitsstelle die konkrete Baustelle verstanden. Es gibt allerdings einige Besonderheiten, bei denen was anderes gilt. Auch in Ihrem Fall ist eine solche Besonderheit zu berücksichtigen.
Gehört es zu ihren vertraglichen Verpflichtungen, zunächst den Betriebshof aufzusuchen, um Arbeitsanweisungen entgegenzunehmen, so ist bereits der Betriebshof als Arbeitsstelle im Sinne des Rahmen-Tarifvertrages zu sehen. Demzufolge erreichen sie ihre Arbeitsstelle bereits um 6:45 Uhr, so dass auch ab diesem Zeitpunkt der Lohn zu zahlen ist.

In einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 28.3.2008 - Az. 16 Sa 780/07 - erläutert das Gericht einen vergleichbaren Fall wie folgt:
Des Weiteren regelt § 3 Ziffer 4 BRTV-Bau, dass die Arbeitszeit an der Arbeitsstelle beginnt und endet, sofern zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer keine andere Vereinbarung getroffen wird, was vorliegend allerdings nicht der Fall ist. Arbeitsstelle im tariflichen Sinne ist aber vorliegend der Betriebshof, von dem der Kläger losfährt, da der Kläger unbestritten vorgetragen hat, dass er zunächst zur Betriebsstätte fahren musste, um Anweisungen für den Tag entgegenzunehmen. Der Kläger hatte es nicht in der Hand, von seiner Wohnung aus ohne Zustimmung der Beklagten direkt zu der einzelnen Baustelle zu fahren. Vielmehr gehörte es zu seinen vertraglichen Pflichten, zunächst zur Betriebsstätte der Beklagten zu kommen, um dort für den einzelnen Arbeitstag die Arbeitsanweisungen entgegenzunehmen. Da der Empfang von Arbeitsanweisungen Teil der von einem Arbeitnehmer geschuldeten Arbeitsleistung ist, ist die Betriebsstätte in diesem Fall die Arbeitsstätte des betreffenden Arbeitnehmers (so BAG, Urteil vom 18.01.1984, Az.: 4 AZR 261/82, nicht amtlich veröffentlicht, zitiert nach Juris).
Zusammenfassend gilt also:
grundsätzlich beginnt die Arbeitszeit immer auf der Arbeitsstelle, wobei Arbeitsstelle im Normalfall die Baustelle ist. Ebenso endet die Arbeitszeit auf der Baustelle.
Ist es erforderlich, sich zunächst die Anweisungen für den Tag im Betrieb abzuholen, so beginnt die Arbeitszeit in dem Betrieb. Werde nach Ende der Arbeit auf der Baustelle lediglich die Dinge zum Betrieb zurückgebracht, die man von dort mitnahm, so endet die Arbeitszeit auf der Baustelle.
In Ihrem Falle haben Sie in der Vergangenheit zu wenig Lohn für die Zeit von 6:45 Uhr bis 7:15 Uhr bekommen. Sollten Sie diesen Lohn Nachforderungen wollen, so müssen Sie beachten, dass der Tarifvertrag so genannte Ausschlussfristen enthält, innerhalb derer Ansprüche geltend zu machen sind. Konkret heißt das, Sie müssen Lohnforderungen innerhalb von zwei Monaten nach Fälligkeit des Lohns geltend machen. Versäumen Sie dieses, so verfällt der Anspruch.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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