Erbrechtliche Ansprüche von Halbgeschwistern

Online-Rechtsberatung
Stand: 17.06.2012
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Wir sind 3 Brüder, davon ist jetzt einer gestorben, die beiden sind meine Halbbrüder (gleiche Mutter). Der Verstorbene hatte ein kleines Vermögen, habe ich auch einen Teilanspruch? Eltern leben nicht mehr und er war alleine.

Antwort des Anwalts

Sehr geehrte Mandantin,

zu Ihrer Frage:
Ich gehe davon aus, dass nach Ihrem Sachverhalt Ihr Bruder keine Abkömmlinge hatte, also weder Kinder noch Abkömmlinge von Kindern bzw. dass diese sämtlich bereits verstorben sind.

Ich gehe weiter davon aus, dass Ihr Bruder nicht verheiratet war und er auch kein Testament hinterlassen hat.

Wenn ich bei meinen Annahmen fehlgehen sollte, sagen Sie mir bitte noch einmal entsprechend bescheid.

Damit existieren keine Erben erster Ordnung; es kommen die Erben zweiter Ordnung zum Zuge; das sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.

Da beide Elternteile bereits vorverstorben sind, erben die Abkömmlinge der Eltern, also, wenn ich Sie richtig verstanden habe, Sie und Ihre beiden Halbbrüder.

Das geschieht wie folgt:
Die Hälfte des hinterlassenen Vermögens, die an den Vater gegangen wäre, wird unter dessen Kindern verteilt; also bekommt der überlebende Halbbruder die Hälfte des Hinterlassenen, wenn der Vater keine weiteren Kinder mehr hatte.

Die andere Hälfte, die an Ihre Mutter gegangen wäre, geht an Sie und Ihren überlebenden Halbbruder zu gleichen Teilen; wenn Ihre Mutter keine weiteren Kinder mehr hatte.

Der überlebende Halbbruder bekommt also ½ + (½ von ½ = ¼) = ¾.

Sie erhalten ½ von ½ = 1/4 des Hinterlassenen.

Zum Erbe gehört grds. alles, was der Halbbruder hinterlassen hat; also zum Beispiel auch etwa vorhandene Schulden.

Wenn der andere Bruder im Besitz der Erbschaft ist, muss er Ihnen auf Ihr Verlangen hin vollständige Auskunft über den Bestand des Erbes geben.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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