Müssen die Erben die Darlehensverträge der Erblasser erfüllen?

Online-Rechtsberatung
Stand: 17.06.2012
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Familie: Vater (8 Jahre tot), Mutter lebt in Pflegestation, 5 Geschwister,
voraussichtlich alle erbberechtigt. Sohn (ich) wurde zum Testamentsvollstrecker bestimmt. Zu Vaters Lebzeiten haben 2 Töchter, beide damals verheiratet, je ein zinsfreies Darlehen erhalten. Beide inzwischen geschieden. Von den Darlehen wurde bislang einvernehmlich nichts zurück gezahlt. Beide Darlehen sind als Eheleute genommen worden. Wenn es zum Erben kommt, was ist mit den Darlehen? Jeweils geteilt durch 2 (Eheleute)? Schuld kann mit Erbanteil verrechnet werden? Bei den geschiedenen Männern ist wahrscheinlich nichts zu holen.
Gesamtdarlehenssumme: 72.092,15 €. Dahrlehensnehmer 2 Ehepaare.

Antwort des Anwalts

Sehr geehrter Mandant,

soweit in den schriftlichen Darlehensverträgen nichts anderes vermerkt ist, haftet jeder der Darlehensnehmer als Gesamtschuldner für die gesamte Summe (§ 421 BGB). Das bedeutet, dass die beiden Töchter das Darlehen in voller Höhe zurückzahlen müssen. Es bleibt ihnen überlassen, ob und inwieweit sie ihre ehemaligen Ehemänner noch zu Ausgleichszahlungen heranziehen können.

Nur in dem Fall, dass das Darlehen nicht beiden Eheleuten gemeinsam sondern nur dem Schwiegersohn gegeben sein sollte, würde auch nur dieser zur Rückzahlung des Darlehens verpflichtet sein.

Liegt kein schriftlicher Darlehensvertrag vor, spricht zunächst die Vermutung dafür, dass das Darlehen beiden gemeinsam - als Ehepaar -gegeben worden ist.

Die bestehende Darlehensschuld der Töchter ist dem Erbe zunächst fiktiv zuzurechnen, so dass es sich um die Darlehenssumme erhöht. Das so ermittelte Erbe ist nach den gesetzlichen Vorschriften bzw. falls vorhanden nach dem Testament auf die Erben zu verteilen, wobei dann von dem Zahlbetrag an die beiden Töchter ihre jeweilige Darlehenssumme abzuziehen ist.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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