Schuhe sind nach wenigen Monaten kaputt - Ist das ein Mangel?

Online-Rechtsberatung
Stand: 22.09.2016
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Vor drei Monaten ( 18.01.2010 ) kaufte ich ein paar Schuhe, deren Sohlen nun schon durchgelaufen ist. Die Laufleistung in Kilometern kann ich nicht sagen. Ich laufe damit keine großen Strecken und wechsle die Schuhe täglich. Nun komme ich gerade von diesem Schuhgeschäft und die Geschäftsleitung sagt: "Die Schuhe sind ja auch viel getragen worden, das nehmen wir nicht an". Bilder der Schuhe können zur Verfügung gestellt werden.
Kann ich hier keine Gewährleistung geltend machen?

Antwort des Anwalts

Sehr geehrter Mandant,

Der Verkäufer haftet dem Käufer für die Beschaffung einer mängelfreien Sache. Diese Ansprüche verjähren bei Sachen erst innerhalb von zwei Jahren, wobei bei gebrauchten Gegenständen eine Verkürzung auf ein Jahr vertraglich vereinbart werden kann. Der Verkäufer hat dafür einzustehen (Gewähr zu leisten), dass der Kaufgegenstand im Zeitpunkt der Übergabe frei von Sachmängeln ist. Beim so genannten Verbrauchergüterkauf gibt es gem. § 476 BGB allerdings eine widerlegliche Vermutung dahin gehend, dass dem Kaufgegenstand der Mangel bereits bei Übergabe angehaftet hat, wenn er innerhalb der ersten sechs Monate auftritt.

Nicht jeder Verschleiß oder Abnutzung durch Gebrauch stellt gleich einen Mangel der Sache i.S.v. § 434 Abs. 1 BGB dar. Bei Abnutzung und einfachem Verbrauch kann man sich nicht auf Mängelrechte (früher: Gewährleistungsrechte) berufen. Ist z.B. eine Schuhsohle nach einer gewissen Zeit der Benutzung nicht mehr wie neu, handelt es sich um ganz normale Abnutzung, die natürlich keinen Reklamationsgrund darstellt. In Ihrem Fall stellt sich die Frage, ob selbst bei intensivem Gebrauch die Sohle bereits nach drei Monaten durchgelaufen sein darf, ohne dass von einem Mangel ausgegangen werden kann. Das Argument der Geschäftsleitung, die Schuhe seien viel getragen worden, geht ins Leere. Es muss beim Kauf von Schuhen davon ausgegangen werden, dass sie auch getragen werden und nicht überwiegend im Schuhschrank stehen.

Anhaltspunkte bietet zunächst § 434 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. An dieser Stelle ist anzusetzen. Man wird fragen müssen, welche Qualität und Lebensdauer der Sohlen Sie nach der Art und dem Preis der Schuhe erwarten durften, was also als üblich anzusehen wäre. So wird man bei einem preiswerten Sonderangebot mit einfach verbautem Material bei der Lebensdauer andere Maßstäbe anzusetzen haben als bei hochwertigen Schuhen aus Leder. Sollte es sich bei Ihren Schuhen nicht um sog. Ramschware aus billigem Material handeln, sondern um durchschnittliche Schuhe mit durchschnittlichem Preis, so können Sie auch eine durchschnittliche Lebensdauer und Abnutzung erwarten. Eine durchschnittliche Lebensdauer von Schuhen liegt jedenfalls nicht bei drei Monaten. Mag die Sohle auch bereits nach drei Monaten stark abgelaufen sein, so darf sie jedenfalls noch nicht durchgelaufen und damit unbrauchbar geworden sein. Es liegt (dann) unter den geschilderten Voraussetzungen ein Mangel i.S.v. § 434 Abs. 1 BGB vor mit der Folge, dass Sie einen Anspruch auf Nacherfüllung haben. Nach § 439 Abs. 1 BGB können Sie nach Ihrer Wahl Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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