 | | | Online-Rechtsberatung von Rechtsanwalt Wolfgang Philipp Stand: 15.04.2010 |
Frage: 1. Schenkung und Zugewinnausgeich 2. Schulden bei Eheschließung u. Zugewinnausgleich 3. Eigentümer von KFZ 4. Eigenleistung bei Umbau zu 1. zum Kauf unserer Wohnung bekam meine Ehefrau von ihren Eltern eine höhere Summe Bargeld geschenkt. 3 Jahre später hat Sie ein Schriftstück von ihren Eltern erhalten mit folgendem Wortlaut: Ausstattungsvertrag Die Ehegatten ... und .... haben ihrer Tochter ..... zum Kauf der Wohnung ...... eine Geldzuwendung von ..... gemacht. Die Zahlung ist bereits erfolgt. Die Zuwendung erfolgt mit der Bestimmung, dass diese auf Ableben des Zuletztsterbenden der Ehegatten ... mit dem Bruder ..... auszugleichen ist. Gegebenenfalls ist jedoch die Zuwendung auf Ableben des Zuerststerbenden auf einen etwaigen Pflichtteil anzurechnen. Dieser Sachverhalt wird hiermit ausdrücklich bestätigt. Datum und Unterschriften. Dieses Schreiben hat Sie unterschrieben, wir stehen beide je zur 1/2 im Grundbuch. Kann Sie jetzt bei der Scheidung davon ausgehen, dass diese geschenkte Summe auch gleichzeitig mit in ihr Anfangsvermögen kommt? Eigentlich war die Schenkung mit Klauseln versehen, die ja je nach dem auch eine Rückzahlung / Teilrückzahlung nach sich führen hätte können? Sprichwort geschenkt ist geschenkt trifft ja nicht zu!! 2. Da ein Ehegatte am Anfang noch Schulden hatte, diese während der Ehe zurück gezahlt hat, werden diese im Zugewinnausgl. mit aufgenommen? Wer hat hierbei dann einen (finanziellen) Vorteil, der wo Schulden hatte oder der wo keine hatte!! 3. Steht einer der Ehegatten im KFZ-Brief als Eigentümer (Schuldenfrei) wessen Vermögen wir das Fahrzeug zugerechnet. Nachweisbar ist, dass dies von der Erbschaft des anderen Ehegatten, Bargeld tatsächlich gekauft wurde und auf die Person auch läuft. 4. Wurde beim Umbau Eigenleistungen vom Ehegatten, seinem Bruder sowie dessen Schwager erbracht. Diese wurden Fachgerecht (Bruder Elektriker, Schwager Nebenberuflich Fliesenleger) durchgeführt. Der gesamte Umbau wurde von Architekt geplant und mit Handwerkern abgerechnet (Bauleitung). Somit gibt es Berechnungen / Schätzungen der geplanten Umbaukosten vom Beginn des Umbaues. Somit wurden detaillierte Einsparungen per Architekt ausgewiesen, die sich ausschließlich auf diese Eigenleistungen beziehen. Können dies nun in den Zugewinnausgleich beim Ehegatten komplett einfließen, da diese ja den Wert der Wohnung erheblich gesteigert haben. Also die Summe welche von dem Architekt bezieffert wurde.  | Jetzt kostenloses Angebot anfordern!Hier gehts los. |  | 1,99 €/Min. inklusive 19% MwSt aus dem Festnetz der Deutschen Telekom; ggf. abweichende Preise aus Mobilfunknetzen | |
Antwort: Sehr geehrter Mandant, Ihre Fragen beantworte ich wie folgt: Zu 1) Geldzuwendungen sind als Geschenk zu werten und werden beim Zugewinnausgleich dem Anfangsvermögen desjenigen Ehegatten zugeschlagen, der das Geschenk erhalten hat. Anfangsvermögen wird auf den Zeitpunkt der Eheschließung inflationsbereinigt, Vermögen das während der Ehe erworben wurde, wird auf den Zeitpunkt inflationsbereinigt, an dem es dem jeweiligen Ehegatten zugeflossen ist. Selbst wenn es als Ausstattung deklariert worden ist, gehört das Geschenk zum Anfangsvermögen, wie sich unmittelbar aus § 1374 Abs. 2 BGB ergibt. § 1374 Anfangsvermögen (1) Anfangsvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten beim Eintritt des Güterstands gehört. (2) Vermögen, das ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erwirbt, wird nach Abzug der Verbindlichkeiten dem Anfangsvermögen hinzugerechnet, soweit es nicht den Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen ist. (3) Verbindlichkeiten sind über die Höhe des Vermögens hinaus abzuziehen. Die Vereinbarung der Eltern mit der Gattin stellt keinen berücksichtigungsfähigen Tatbestand dar, da es sich für die Berücksichtigungsfähigkeit bezogen auf den Endzeitpunkt für die Feststellung des Endvermögens (=Zustellung des Scheidungsantrages) um eine fällige Verbindlichkeit handeln müsste. Das ergibt sich aus § 1376 BGB, der wie folgt lautet: § 1376 Wertermittlung des Anfangs- und Endvermögens (1) Der Berechnung des Anfangsvermögens wird der Wert zugrunde gelegt, den das beim Eintritt des Güterstands vorhandene Vermögen in diesem Zeitpunkt, das dem Anfangsvermögen hinzuzurechnende Vermögen im Zeitpunkt des Erwerbs hatte. (2) Der Berechnung des Endvermögens wird der Wert zugrunde gelegt, den das bei Beendigung des Güterstands vorhandene Vermögen in diesem Zeitpunkt, eine dem Endvermögen hinzuzurechnende Vermögensminderung in dem Zeitpunkt hatte, in dem sie eingetreten ist. (3) Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für die Bewertung von Verbindlichkeiten. Die Vermögensminderung durch die Vereinbarung tritt erst mit dem Erbfall ein und nach Ihrer Schilderung gehe ich davon aus, dass der Erbfall noch nicht eingetreten ist. Für eine Ausstattung bestünde ohnehin eine Ausgleichspflicht zwischen den Erben, § 2050 BGB. Das Geldgeschenk gehört also ohne wenn und aber zum Anfangsvermögen. Zu 2) Schulden eines Ehegatten bei Eingehung der Ehe werden im Rahmen der Feststellung des Anfangsvermögens seit der letzten Erbrechtsreform berücksichtigt, siehe oben § 1374 Abs. 3 BGB. Vor dem 01.09.2009 konnten Verbindlichkeiten im Anfangsvermögen nur bis zur Höhe des Aktivvermögens in Absetzung gebracht werden, d.h. vor der Erbrechtsreform konnten Schulden nur soweit abgezogen werden, bis das Anfangsvermögen auf null abgeschmolzen war. Seit dem 01.09.2010 kann das Anfangsvermögen auch negativ sein. Welches Recht anwendbar ist, hängt davon ab, wann ein eventueller Scheidungsantrag zugestellt wurde. Ist noch kein Scheidungsantrag gestellt, gilt die Rechtslage, wie seit 01.09.2010. Zu 3) Entgegen laienhafter Ansicht belegt der Eintrag in den Fahrzeugpapieren nicht, wer der Eigentümer eines Kfz ist, sondern zuallererst, wer gegenüber der Straßenverkehrsbehörde der verantwortliche Halter des Fahrzeuges ist. Der Eintrag in die Papiere ist nur eines von mehreren Indizien für die Eigentümerstellung. Im Hinblick auf den Zugewinnausgleich kommt es entscheiden darauf an, wie mit dem Fahrzeug tatsächlich umgegangen worden ist. Handelt es sich nämlich um die typische ?Familienkutsche?, d.h. stand es beiden Ehegatten zur Benutzung zur Verfügung, ist es nicht in den Zugewinnausgleich einzubeziehen, sondern es handelt sich dann um Hausrat, der nach dem Hausratsverfahren zu verteilen ist. Anders hingegen, wenn jeder der Ehegatten ein eigenes Fahrzeug zur Verfügung hatte oder es nur von einem Ehegatten genutzt wurde. Dann ist es demjenigen im Zugewinnausgleich zuzurechnen, der das Fahrzeug aus seinen Mitteln erworben hat. Zu 4) Arbeiten, die ein Ehegatte als Eigenleistung im Rahmen von wertsteigernden Umbauten für eine gemeinsame Immobilie erbracht werden, gelten nach der obergerichtlichen Rechtsprechung in der Regel als von dem einen Ehegatten in Ansehung der Wirtschaftsgemeinschaft ?Ehe? erbrachte Leistung, die einer Rückrechnung, auch im Wege des Zugewinnausgleichs, nicht zugänglich ist. Etwas anderes gilt nur, wenn der Ehegatte, der die Eigenleistung erbracht hat, beweisen kann, dass mit dem anderen Ehegatten für diese Leistungen ein Ausgleich vereinbart war. Wenn überhaupt, werden solche Vereinbarungen nur mündlich getroffen, und sind daher erfahrungsgemäß kaum zu beweisen. Ansonsten partizipieren beide Ehegatten an der Wertsteigerung nach Maßgabe Ihrer Anteile an der Immobilie. Die Auseinandersetzung der Immobilie erfolgt im Übrigen nicht im Rahmen des Zugewinnausgleichs. Entweder wird die Immobilie einvernehmlich geteilt (durch gemeinsamen Verkauf und Teilung des Erlöses nach Bedienung der Schulden oder durch Übernahme des Anteils des einen Ehegatten durch den anderen Ehegatten unter Freistellung von den Schulden) oder die Teilung erfolgt zwangsweise durch Teilungsversteigerung.
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