Garagenbau und die Genehmigung vom Landratsamt

Online-Rechtsberatung
Stand: 16.06.2012
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich möchte auf meinem Grundstück eine Garage bauen (Fertiggarage mit 6 m Breite, 6,67 m Länge und 2,75 m Höhe). Das Problem ist, dass ich direkt an die Grenze zur Straße gehen müsste. Es handelt sich um ein Siedlungsgebiet, also keine viel befahrene Straße, Gehweg ist auf der anderen Seite. Die Siedlung wurde in den 1970er Jahren bebaut, aus diesem Grund gibt es keine Regelung bzgl. Grenzbebauung. Der zuständige Bauausschuss in unserem Gemeinderat meinte, ich darf keine Garage direkt an die Grenze stellen, jedoch wäre ein Carport erlaubt (was auch nicht recht viel anders wäre)! Meine Frage ist, ob ich den Bauplan mit den Unterschriften der Nachbarn (die einverstanden wären) an das Landratsamt direkt zur Genehmigung weiterleiten kann, oder ob ich vorher die Genehmigung vom Gemeinderat benötige? Bundesland ist übrigens Bayern.

Antwort des Anwalts

Sehr geehrter Mandant,

es spricht vieles dafür, dass zwingendes Bauplanungsrecht Ihrem Bauwunsch entgegen steht. Auf die Zustimmung Ihrer Nachbarn kommt es insoweit nicht an.

Grundstücke dürfen grundsätzlich nur in den Grenzen bebaut werden, in denen es nach dem jeweiligen Bebauungsplan zulässig ist. Dieser gibt in Form der Baugrenzen an, innerhalb welcher Grenzen ein Grundstück bebaut werden darf. Ich empfehle Ihnen daher als erstes einen Blick in den Bebauungsplan für das Gebiet zu werfen. Der Bebauungsplan ist bei der Gemeinde einsehbar.

Im Wege des Ermessens kann von den Festsetzungen des B-Planes mit Zustimmung der Gemeinde eine Ausnahme erteilt werden, wenn die Einhaltung des Planes eine nicht beabsichtigte Härte darstellt und städtebaulichen Zielen nicht entgegensteht. Abgesehen davon, dass bereits Zweifel an der Härte bestehen (schließlich wäre ein Carport möglich), stehen in jedem Fall städtebauliche Ziele entgegen. Alle Häuser der Straße stehen in einem nahezu gleichen Abstand zur Straße. Es ergibt sich in der Örtlichkeit eine klare Häuserflucht, die unterbrochen würde, wenn an einer Stelle eine Garage bis an die Grenze gebaut würde. Mit der Erteilung einer Befreiung ist daher kaum zu rechnen.

Das gleiche gilt im Ergebnis übrigens auch, falls wider Erwarten kein Bebauungsplan bestehen sollte. In diesem Fall bemisst sich die Zulässigkeit zusätzlicher Bauten nach der bereits bestehenden Bausubstanz. Diese wird geprägt durch die bereits genannte klare Häuserflucht, die eine Baulinie in der Örtlichkeit deutlich sichtbar anzeigt und damit auch für zusätzliche Bauten verbindlich macht.

Nicht verbindlich beurteilen kann ich, ob möglicherweise nicht auch eine unzureichende Abstandsfläche (Art. 6 BayBauO) Ihrem Bauwunsch entgegensteht. Diese beträgt mindestens 3 m und gilt auch an der Grenze zu öffentlichen Grundstücken (Straße). Allerdings darf hier die Abstandsfläche bis zur Mitte des Straßenraumes in Anspruch genommen werden. Konkret bedeutet dieses für Sie, dass der Grenzabstand nur eingehalten werden kann, wenn die MerowingerSstraße (incl. Bürgersteig) mindestens 6 m breit ist.

Nach alledem scheint mir das Angebot eines Carports ein akzeptabler Kompromiss zu sein. Die Durchsetzung Ihres Bauwunsches auf rechtlichem Wege halte ich nicht für aussichtsreich. Wollen Sie gleichwohl die Garage errichten, empfehlen sich dann eher Gespräche auf dem Rathaus - wohl wissend, dass die dortigen Beamten das Recht im Zweifel auf ihrer Seite haben.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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