Können Sozialleistungen trotz Obdachlosigkeit verweigert werden?

Online-Rechtsberatung
Stand: 16.07.2013
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Seit Januar 2010 bekomme ich Hartz 4. Zu diesem Zeitpunkt wohnte ich in einer WG. Mittlerweile bin ich obdachlos, da die Bearbeiterin auf dem Arbeitsamt meine Wohnungsvorschläge dauernd ablehnt. In ein Obdachlosenheim kann ich nicht, da ich Hartz 4 beziehe, einen Mietvertrag darf ich alleine ohne Zustimmung vom Arbeitsamt nicht unterschreiben und Sozialhilfe steht mir laut Aussage dort auch nicht zu. Was soll ich jetzt noch tun? Was steht mir eigentlich zu? Und was muss das Arbeitsamt mir genehmigen?

Ich dachte Deutschland ist ein Sozialstaat, aber mittlerweile, weiß ich nicht mehr weiter und bin kurz davor wieder in mein Heimatland Äquatorial Guinea. Mein Studium musste ich auch abbrechen.

Antwort des Anwalts

Sehr geehrter Mandant,

zunächst darf ich mich für die Beauftragung bedanken. In Ihrer konkreten Rechtsfrage bin ich nach eingehender Überprüfung zu folgender Lösung gelangt:

Obdachlosigkeit dürfte bei dem derzeitigen System eigentlich nicht vorkommen.
Die Leistungen nach Hartz IV beinhalten den Regelsatz (zzgl. eventueller Zuschläge) sowie angemessene Kosten für Unterkunft und Heizung. Von der Größe her angemessen sind für eine Person maximal 50 Quadratmeter Wohnfläche. Die Mietobergrenze ist von Stadt zu Stadt unterschiedlich, je nach Mietpreisniveau. Hierzu gibt es aber beim Amt entsprechende Merkblätter, die die jeweiligen angemessenen Mietobergrenzen und Heizkosten ausweisen. Richtig ist, dass ein Mietvertrag ohne vorherige Zustimmung durch das Amt nicht abgeschlossen werden darf, zumindest nicht, wenn Leistungen hierfür bezogen werden sollen. Hier muss ein Mietvorvertrag beim Amt vorgelegt werden und erst nach Zustimmung darf der Vertrag unterschrieben werden. Allerdings muss das Amt auch zustimmen, wenn es sich um einen angemessenen, also den Kriterien entsprechenden Vertrag handelt. Ohne Grund darf das Amt die Zustimmung nicht verweigern. Eine solche könnte ansonsten durch das Gericht ersetzt werden. Hier kann ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz (Eilverfahren) bei Gericht eingereicht werden.
Es kann natürlich sein, dass das Amt generell die Zustimmung zu einem anderen Mietvertrag verweigert hat, weil die Auffassung bestanden hat, dass Sie ja weiterhin in der WG bleiben können und also keine Notwendigkeit für einen Umzug bestanden hätte. Hier müssen Sie gegenüber dem Amt klarstellen, dass ein Verbleiben in der WG gerade nicht möglich war und dass jetzt ein Härtefall vorliegt, da Sie obdachlos sind.
Die Unterbringung in einer Obdachlosenunterkunft darf Ihnen nicht verweigert werden! Hier stehen Pensionen u. a. zur Verfügung, deren Kosten dann vom Amt übernommen werden, bis Sie einen geeigneten Wohnraum gefunden haben.
Falls noch nicht geschehen, sollten Sie auch diesbezüglich beim Wohnungsamt vorsprechen und sich "wohnungssuchend" melden und hier auf die Obdachlosigkeit hinweisen, damit Sie als dringlicher Fall eingestuft werden.
Der Bezug von Hartz IV darf aber nicht ausschliessen, dass Sie vorübergehend in einer Obdachlosenunterkunft untergebracht werden. Ein solcher Anspruch würde sich auch vor Gericht durchsetzen lassen.
Sozialgeld wird nicht gewährt, da dies Personen betrifft, die dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen (i. d. R. aus Alters- oder Krankheitsgründen). Die Beträge wären allerdings die gleichen, die auch bei Arbeitslosengeld 2 gezahlt werden, nur der Träger ist ein anderer.
Sie schreiben, dass Sie Ihr Studium abbrechen mussten. Haben Sie denn kein BaföG erhalten oder beantragt? oder ist die Regelstudienzeit bereits überschritten?
Mit welcher Begründung wurden Ihnen denn die Zustimmungen zu den Wohnungen versagt? Beantragen Sie hier auf jeden Fall einen schriftlichen Bescheid, da dann hiergegen gegebenenfalls im Wege von Widerspruch und Klage vorgegangen werden kann. Gerne bin ich Ihnen weiter behilflich, wenn Sie mir die entsprechenden Unterlagen übermitteln.
Darüber hinaus wird vom Amtsgericht auch Beratungshilfe für einen Anwalt vor Ort gewährt. Einen sog. Beratungshilfeschein können Sie sich bei der Rechtsberatungsstelle am Amtsgericht besorgen (letzten Hartz IV-Bescheid sowie Kontoauszüge der letzten drei Monate vorzeigen).
Sollte Ihnen der Sachbearbeiter im Amt den Bescheid sowie die Obdachlosenunterkunft verweigern, so beschweren Sie sich beim Vorgesetzten (Gruppenleiter) oder eichen notfalls schriftlich eine Dienstaufsichtsbeschwerde ein. Es kann nicht angehen, dass jemand ohne Unterkunft gelassen wird.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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