Ausbezahlung des Resturlaubs nach einer Kündigung
Ich habe am 28.01.2010 mein Arbeitsverhältnis fristgerecht mit Ablauf des 30.04.2010 gekündigt. Urlaubsanspruch pro Jahr beträgt 30 Tage. Da ich seit 10.02.2010 arbeitsunfähig krank geschrieben bin und voraussichtlich weiterhin bis einschließlich 30.04.2010, möchte ich gerne wissen, ob ich meinen Resturlaub (30:12*4=10 Tage abzgl. 3 Tage bereits im Januar genommen = 7 Tage, anteilig für 2010) ausbezahlt bekomme und wann (ist das unabhängig möglich, da ich ab 23.03. keine Lohnfortzahlung vom Arbeitgeber wegen 6-Wochen-Frist habe) oder ob dieser verfällt, da ich ja im Krankenstatus bin. Resturlaub aus 2009 habe ich keinen. Ferner stehen mir aufgrund von 2x Samstagsarbeit zwei Sonderurlaubstage zu und Überstunden wären auch noch zu begleichen.
Sehr geehrte Mandantin,
gerne nehme ich zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen im Zusammenhang mit einem etwaigen Anspruch Ihrerseits auf Urlaubsabgeltung Stellung:
Dabei möchte ich zunächst darauf hinweisen, dass § 7 Abs. 4 BUrlG bestimmt, dass der Urlaub abzugelten ist, wenn der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann.
Dies gilt nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 20.01.2009 ? Az.: C-350/06 und C 520/06 ? sowie der daraufhin geänderten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG ? Az.: 9 AZR 983/07) auch dann, wenn der Urlaub aufgrund Krankheit nicht bis zum Beschäftigungsende genommen werden kann.
Sie können daher mit Berufung auf diese Rechtsprechung Abgeltung für die 7 Resturlaubstage verlangen.
Dieser Urlaubsabgeltungsanspruch ist mit Beendigung Ihrer Beschäftigung, somit zum 30.04.2010, fällig, ebenso wie Ihr Anspruch auf Abgeltung der beiden Samstagsarbeitstage und der geleisteten Überstunden.