Finanzamt kündigt Vollstreckung an

Online-Rechtsberatung
Stand: 16.09.2016
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich soll binnen kürzester Zeit von insgesamt noch offenen Steuern in Höhe von 16.000 Euro 6.000 Euro an Einkommen- und Umsatzsteuern an das FA München zahlen.
Ich kann aber nur maximal 2000 Euro im Monat zahlen, und in wirtschaftlich schlechten Monaten, nur 1000 Euro.
Das habe ich dem Amt mitgeteilt. Auch, dass ich bereits auf meine Krankenversicherung verzichte, um schnellstmöglich meine Steuern zu bezahlen.
Da ich im vergangenen Jahr zumeist nur 1000 Euro pro Monat gezahlt habe, unterstellt mir die FA-Beamtin in ihrem Schreiben von heute, 19.3.10, dass ich, weil ich ihr 2000 Euro angeboten habe, ein Mehr an Einkommen verschwiegen habe, weil ich ja bisher immer nur 1000 Euro maximal gezahlt habe. Was aber nicht stimmt, auch im vergangenen Jahr habe ich in wirtschaftlich günstigen Monaten mehr als 1000 Euro pro Monat gezahlt.
Mit ihrem Schreiben von heute hat mir die FA-Beamte einen Vollziehungsbeamten angekündigt. Aber ich habe nichts!
Was kann ich tun?

Antwort des Anwalts

Sehr geehrte Mandantin,

gerne nehme ich zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen im Zusammenhang mit der vom Finanzamt angekündigten Vollstreckung Stellung:

Dabei möchte ich zunächst darauf hinweisen, dass die von Ihnen genannte und bereits vom Finanzamt in die Wege geleitete Pfändung bei Ihrem Kunden bereits ein Mittel der Zwangsvollstreckung darstellt.

Die Annahme der Finanzbeamtin, Sie hätten ein erhöhtes Einkommen verschwiegen, da Sie nunmehr eine Zahlung von 2.000 EUR angeboten haben, können Sie leicht dadurch entkräften, dass Sie klarstellen, dass in Ihrer freiberuflichen Tätigkeit die Einkünfte monatlich stark schwanken, je nach Auftragslage. Zum detaillierten Beleg, wie sich Ihre Einkünfte in den letzte Monaten entwickelt haben, insbesondere dass Sie erstmalig im September 2009 4.000 EUR verdient haben, sollten Sie eine entspr. betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA) vorlegen.

Des weiteren empfiehlt sich die Vorlage einer möglichst positiven Zukunftsprognose, aus der heraus Sie monatliche künftige Zahlungen in Höhe von möglichst 2.000 EUR, mindestens aber 1.000 EUR glaubhaft machen können.

In Ihrem Schreiben sollten Sie auf Beibehaltung der vereinbarten Stundung aus den o.g. Gründen bestehen und darauf hinweisen, dass eine Auflösung der Stundungsvereinbarung mangels Fehlverhaltens Ihrerseits nicht in Betracht kommt, sondern das Finanzamt seinerseits verpflichtet ist, die getroffene Stundungsvereinbarung einzuhalten. In diesem Zusammenhang ist auch der Pfändung bei Ihrem Kunden wegen Rechtswidrigkeit, nämlich Verstoßes gegen die getroffene Stundungsvereinbarung, zu widersprechen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Rechtsberatung am Telefon

Telefonieren Sie sofort mit einem Anwalt oder einer Anwältin und stellen Sie Ihre individuelle Frage.

*1,99€/Min inkl. USt. aus dem Festnetz. Höhere Kosten aus dem Mobilfunk.

Telefonanwalt werden

Werden Sie selbstständiger Kooperationsanwalt der Deutschen Anwaltshotline AG:

  • Krisensicherer Umsatz
  • Rechtsberatung per Telefon
  • Homeoffice