Vermeidung eines Fahrverbots nach Geschwindigkeitsüberschreitung

Online-Rechtsberatung
Stand: 21.09.2016
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich habe von der zentralen Bußgeldstelle Karlsruhe heute einen Bußgeldbescheid mit einem 1-monatigen Fahrverbot und einer Geldbuße von 160 Euro erhalten.

Sachverhalt: Ich habe am 19.11.09 auf der BAB 6 die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um 41 km/ (nach Toleranzabzug) überschritten.

Im Rahmen der Anhörung habe ich ausführlich begründet, dass ich aus privaten Gründen auf meinen Führerschein angewiesen bin, da ich die einzige Bezugsperson für meinen demenzkranken Vater bin, der zwar von einer Betreuerin versorgt wird, aber aufgrund der Krankheit häufig weg läuft. Ich bin die einzige Person, die ihn dann wieder nach Hause bringen kann. Ohne Führerschein ist mir dies nicht möglich, da er auf andere Fahrer, auch Taxis, misstrauisch reagiert und dann nicht einsteigt.

Darüber hinaus arbeite ich als Leiterin des Personalamtes in einer Landkreisverwaltung. Die Notwendigkeit des Führerscheins aus beruflichen Gründen kann ich zwar nicht geltend machen. Ein Fahrverbot wäre jedoch mit einem deutlichen Imageverlust verbunden, da dies ja der örtlichen Führerscheinstelle zur Kenntnis gebracht wird und ich gegen diese Mitarbeiter möglicherweise unangenehme Personalentscheidungen durchsetzen muss.
Diese Begründung hat bislang nichts genützt, so dass mir heute der Bußgeldbescheid zugestellt wurde. Ich habe nach telefonischer Rücksprache mit dem Sachbearbeiter per Fax Einspruch zur Fristwahrung eingelegt. Er hat mir zugesagt, die Angelegenheit noch einmal zu prüfen.
Wie schätzen Sie die Chancen ein?

Bislang habe ich keine Verkehrsverstöße begangen.

Antwort des Anwalts

Sehr geehrte Mandantin,

Fragestellung: Vermeidung eines Fahrverbots nach Geschwindigkeitsüberschreitung

Auf zwei Umstände ist zunächst hinzuweisen: Gnadenentscheidungen sind im Ordnungswidrigkeitengesetz nicht vorgesehen. Die Gefahr eines Imageverlustes im Zusammenhang mit Ihrer beruflichen oder gesellschaftlichen Stellung verschafft Ihnen ebenfalls keinerlei Privilegien. Derartige Gesichtspunkte dürften nicht berücksichtigt werden.

Dennoch besteht die Möglichkeit, ein an sich nach dem Bußgeldkatalog vorgesehenes Regelfahrverbot zu vermeiden bzw. die zu verhängende Ahndung/Bestrafung umzuwandeln. Möglich ist eine Erhöhung der zu verhängenden Geldbuße (verdoppeln oder verdreifachen) unter Wegfall des Fahrverbots. Dabei ist stets auf den Einzelfall abzustellen, wobei einerseits Gründe aus dem Verkehrsrecht selbst (1) und andererseits außerhalb des Verkehrsrechts liegende Gründe (2) zum Tragen kommen können.

  1. In Ihrem Fall bleibt sicherlich nicht unberücksichtigt, dass Sie trotz erheblicher Geschwindigkeitsüberschreitung im Grenzbereich zur Verhängung des Fahrverbots liegen, denn genau ab 41 km/h Überschreitung beginnt das Einsetzen eines Fahrverbots. Im Einzelnen kommt es weiter auf die Verkehrsverhältnisse zum Tatzeitpunkt an. So ist eine Geschwindigkeitsüberschreitung zu verkehrsarmen Zeiten auf freier Autobahn in einem anderen Lichte zu sehen als bei dichterem Verkehr. Ferner der Bereich der Beschilderung. Wird die Geschwindigkeit beharrlich, d.h. auf längerer Strecke mit begrenzter Geschwindigkeit und nach mehreren Begrenzungsschildern überschritten, hat das Verhalten des Betroffenen einen anderen Stellenwert als nach dem ersten Begrenzungsschild. An dieser Stelle hat die Rechtsprechung durchaus ein sog. Augenblicksversagen anerkannt, welches ein Verschulden als gering erscheinen lässt. Berücksichtigt wurden auch die örtlichen Kenntnisse des Betroffenen, d.h. ob es sich um eine Strecke handelt, die dauerhaft begrenzt und im Bereich des Wohnortes oder der Arbeitsstätte liegt und daher bekannt ist oder um eine entfernt gelegene Strecke, die der Betroffene gewöhnlich nicht befährt und deshalb nicht unbedingt mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung rechnen muss. Andererseits entlastet es den Betroffenen nicht, dass der Zweck oder der Anlass einer Geschwindigkeitsbeschränkung für ihn nicht ohne weiteres sofort erkennbar oder nachvollziehbar ist.

Bereits hieran ist die Vielschichtigkeit der Möglichkeiten eines Absehens von der Verhängung des Regelfahrverbots erkennbar. Es sind sämtliche Umstände Ihres konkreten Falles mit der obigen Einschränkung einzubeziehen.

  1. Zu berücksichtigen ist ferner das grundsätzliche Verkehrsverhalten des Betroffenen, wie es sich aus seinem Punktestand im Zentralregister erschließt. Daneben kann berücksichtigt werden, ob die Verhängung des Fahrverbots negative berufliche Konsequenzen haben könnte. Sinn und Zweck des Fahrverbotes ist es nämlich, den Kraftfahrer nachdrücklich auf sein Fehlverhalten aufmerksam zu machen und ihm die Konsequenzen seines verkehrswidrigen Verhaltens aufzuzeigen; nicht jedoch, ihm die Lebensgrundlage zu entziehen. Ein Respektverlust am Arbeitsplatz kommt demnach ersichtlich nicht in Betracht. Die beruflichen Nachteile müssen evident sein und konkret belegt werden. Dabei ist z.B. zu fragen, ob die Fahrtätigkeit im Betrieb des Betroffenen nicht für den begrenzten Zeitraum von 1 Monat durch den Einsatz von Kollegen kompensiert werden kann, vergleichbar der Situation bei Krankheit oder Urlaub. Ferner ist zu berücksichtigen, ob der Betroffene seinen Jahresurlaub bereits genommen hat, wobei auch hier die viermonatige Karenzzeit zwischen Rechtskraft und Antritt des Fahrverbots einzubeziehen ist.

Die durch Altersdemenz bedingte Weglauftendenz Ihre Vaters scheint in Ihrem Fall eher ein ernstzunehmender Gesichtspunkt zu sein, der nicht unerwähnt bleiben sollte. Es ist allgemein bekannt, dass Altersdemenz Ursache für das Weglaufen ist und vornehmlich nahestehende Bezugspersonen geeignet sind, auf die Person einzuwirken und in die reale Wirklichkeit zurückzuführen. Neben den zu 1. erwähnten Umständen sollten Sie sich auf letzteren Umstand bei Ihrem Anliegen konzentrieren.

Sofern die Bußgeldstelle Ihrem Einspruch nicht abhilft, wird es den Vorgang an das Amtsgericht zur Entscheidung vorlegen. Dann wird sich der Verkehrsrichter mit Ihren Argumenten auseinandersetzen. Im Ergebnis kann ich Sie zur Aufrechterhaltung Ihres Einspruchs durchaus ermutigen. Sofern für Sie eine Rechtsschutzversicherung besteht, sollten Sie im Falle einer notwendigen Gerichtsverhandlung anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Anderenfalls sollten die entstehenden Kosten ins Verhältnis zum Nutzen gesetzt werden. Gerne stehe ich auf Wunsch für eine Verteidigung zur Verfügung.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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