Kann man sich gegen ein Inkassobüro wehren?

Online-Rechtsberatung
Stand: 22.09.2016
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ein Nürnberger Inkassobüro will Geld von mir für die Forderung einer Bank. Der letzte Vollstreckungsversuch fand 1996 statt. Damals boten sie mir einen Vergleich an, der Betrag war allerdings zu hoch. Daraufhin bot ich 2000 Euro an (2009).

Die Inkassofirma hat sich angeblich mit der Bank in Verbindung gesetzt, der war der Betrag aber zu niedrig. Ich habe dann im Januar 2010 nach der Vollmacht gefragt und seitdem nichts mehr von Seiten des Inkassobüros gehört. Ich vermute, die Bank hat die Forderung vor Jahren an die Inkassofirma verkauft und die angebliche Rücksprache war nur ein Vorwand. Oder fehlt die Vollmacht gänzlich? Die angeforderte Titelkopie kam innerhalb von drei Tagen. Hat die Bank damit noch zu tun?

Könnte Verwirkung greifen? Es kamen unregelmäßig nur Mustermahnungen.

Antwort des Anwalts

Sehr geehrter Mandant,

gleich vorab: Ich habe leider keine allzu guten Nachrichten für Sie. Im Einzelnen:

Da Sie von einer Titelkopie schreiben, gehe ich davon aus, dass es einen vollstreckbaren Titel, vermutlich entweder einen Vollstreckungsbescheid oder ein Urteil, gegen Sie gibt.

Forderungen aus solchen vollstreckbaren Titeln verjähren nach § 197 Abs. I Ziffer 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) erst nach 30 Jahren. Wenn also dieser lange Zeitraum noch nicht vorbei ist, ist die Forderung noch nicht verjährt.

Damit stellt sich die von Ihnen bereits aufgeworfene Frage der Verwirkung; hierzu folgendes:

Ein langer Zeitablauf alleine reicht noch nicht zur Annahme einer Verwirkung aus; es muss neben dem sogenannten ?Zeitmoment? noch ein gesondertes "Umstandsmoment" geben, da der Zeitablauf bereits durch die gesetzlichen Verjährungsvorschriften abschließend geregelt ist.

Einen besonderer Umstand haben Sie nicht geschildert; dass Forderungen verkauft und abgetreten werden, ist üblich; wenn nicht in dem der Forderung zu Grunde liegenden Vertrag dem Gläubiger ein solches Vorgehen untersagt ist, ist hiergegen alleine nicht erfolgreich vorzugehen.

Ein besonderer Umstand müsste ein ausdrückliches, möglichst schriftliches, notfalls sich aus den Umständen ergebendes Zugeständnis des Gläubigers sein, aus dem sich nach außen ergibt, dass er die Forderung nicht mehr geltend machen möchte.

Ein Zuwarten und / oder Nichtstun alleine reicht hierfür nicht aus.

Entgegen weit verbreiteter Meinung sind Verwirkungen in der Praxis daher sehr selten anzunehmen bzw. erfolgreich geltend zu machen; zumal bei einem bestehenden vollstreckbaren Titel Sie auch noch zum gerichtlichen Vorgehen gezwungen wären, also nicht einfach einmal abwarten könnten.

Das Vorliegen des Umstandsmomentes müssten Sie im Streitfall dann nachweisen.

Nach Ihrer Schilderung ist daher von einer Verwirkung leider nicht auszugehen.

Anmerkung:
Wenn der nunmehrige Gläubiger keine Vollmacht hat oder den Forderungserwerb nicht nachweisen kann, ist er natürlich trotzdem an einer erfolgreichen Geltendmachung der Forderung gehindert; das kann durchaus der Grund sein, warum Sie nach Ihrer Aufforderung vom 24.01.2010 nichts mehr gehört haben.

Sie sollten also, wenn sich der aktuelle Gläubiger doch noch einmal melden sollte, auf jeden Fall auf einem schriftlichen und lückenlosen Nachweis des Forderungserwerbs durch das Inkassounternehmen bestehen; ohne einen solchen Nachweis könnte das Inkassoinstitut auch keine Zwangsvollstreckung gegen Sie unternehmen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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