Aufenthaltsbestimmungsrecht und der Inhalt des Umgangsrechts

Online-Rechtsberatung
Stand: 15.06.2012
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich und mein Ex- Freund (nicht verheiratet) haben einen fünfjährigen Sohn und das gemeinsame Sorgerecht bei der Geburt beurkunden lassen. Letztes Jahr hat er uns ohne Vorwarnung aufgrund einer neuen Frau verlassen und ist von Berlin nach Aachen gezogen, und kann und wird so seinen Pflichten als Vater nicht gerecht. Alle Entscheidungen treffe ich im Moment, egal ob es um finanzielle Sachen, das leibliche Wohlbefinden, Klamotten oder um das gesellschaftliche Leben des Kindes geht. Der Vater ruft zwar unregelmäßig an, zeigt aber dennoch kein weiteres Interesse mit mir ein persönliches Gespräch zu führen, denn unser Verhältnis ist aufgrund der Trennung im Moment nicht das Beste und eigentlich besteht noch Klärungsbedarf. Er hat aber auch nicht die finanziellen Möglichkeiten unser Kind regelmäßig zu besuchen und bei wichtigen Dokumenten zu erscheinen und Unterschriften zu leisten. Ein Beratungsgespräch meinerseits mit dem Jugendamt und ein kostenfreies Gespräch bei der Caritas (zu dem ich den Vater gebeten hatte - kam nicht) brachten kein gewünschtes Resultat. Der Vater und ich haben natürlich unterschiedl. Auffassungen über das Besuchsrecht und deren Ausübung. Ich möchte anfangs bei den Besuchen mit anwesend sein und er möchte dass er allein mit ihm sein darf. Allerdings bin ich aufgrund vorhergegangener Ereignisse mit seiner jetzigen Partnerin nicht davon beeindruckt und möchte mein Kind nicht gern in fremde Hände geben. Aber, dass der Vater zu seinem Kind Kontakt hat, finde ich richtig und wichtig. Gibt es für mich eine Möglichkeit dies rechtlich regeln zu lassen? Wie stehen meine Chancen auf ein alleiniges Aufenthaltsbestimmungsrecht und Sorgerecht? Was wären gute Argumente und welche Sachen, Fristen muss ich beachten? Ich beziehe im Moment alg2 und Unterhaltsvorschuss, sowie Kindergeld (400 Euro Job in Aussicht). Gibt es rechtliche günstige oder kostenlose Unterstützung (ehrenamtl. Anwälte) in meinem Umfeld?

Antwort des Anwalts

Sehr geehrte Mandantin,

Fragestellung:

  1. Aufenthaltsbestimmungsrecht
  2. Umfang und Inhalt des Umgangsrechts
  3. Alleiniges Sorgerecht
  4. PKH und Verfahrenskostenhilfe

Zu 1.:
Gem. § 1631 Abs. 1 BGB umfasst die Personensorge insbesondere die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen. Inhaber des Aufenthaltsbestimmungsrechts sind bei gemeinsamer Sorge beide sorgeberechtigten Eltern. Leben sie nicht nur vorübergehend getrennt, so müssen sie ein gegenseitiges Einvernehmen über den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes erzielen, da es sich hierbei um eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind handelt. Dagegen entscheidet über den täglichen Aufenthalt des Kindes der Elternteil allein, bei dem sich das Kind mit Einwilligung des anderen Elternteils oder aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung aufhält, vgl. § 1687 BGB. Dieses Recht steht während der Ausübung des Umgangsrechts dem anderen Elternteil zu, vgl. § 1684 BGB. Sie können deshalb nicht einseitig bestimmen, mit welchen Personen das Kind während der Ausübung des Umgangsrechts mit dem Kindesvater zusammenkommt und verkehrt. Auch Ihre Anwesenheit während des Umgangsrechts können Sie nicht erzwingen. Ein begleiteter Umgang kommt nur in begründeten Ausnahmefällen in Betracht, z.B. bei gewalttätigen Vätern.

Daraus folgt, dass bei gemeinsamem Sorgerecht keiner der beiden Eltern berechtigt ist, das Kind ohne Zustimmung des anderen Elternteils dauerhaft an einen neuen Wohnort zu verbringen. Nicht wenige Elternteile missachten dies jedoch und betrachten das Kind als eine Art Eigentum und nehmen es an einen neuen Wohnort mit. Können sich die gemeinsam sorgeberechtigen Eltern über den Verbleib des Kindes nicht einigen, so kann jeder Elternteil beim Familiengericht einen Antrag auf Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts stellen. Bis zur endgültigen Entscheidung hat das Kind an seinem bisherigen Aufenthaltsort zu verbleiben. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht kann durch gerichtliche Entscheidung beschränkt oder entzogen werden, vgl. § 1666 BGB. Das Gericht überträgt in derartigen Fällen das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht als Teil des Sorgerechts einem Elternteil allein. Das Sorgerecht als solches verbleibt bei beiden Elternteilen.

Das Familiengericht wird seine Entscheidung allein nach dem Kindeswohl richten. Die wichtigsten Kriterien zur Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts sind die Bindung zum Kind (wer hat das Kind bisher hauptsächlich betreuet?), die berufliche und familiäre Situation des Antragstellers, die Sicherstellung der Betreuung des Kindes. Das Gericht wird insbesondere berücksichtigen, ob das Kind aus seiner gewohnten Umgebung herausgerissen und ein Schulwechsel notwendig wird. Ferner wird es vor seiner Entscheidung auch eine Stellungnahme vom zuständigen Jugendamt einholen, sofern dies zweckdienlich ist.

Zu 2.:
Grundsätzlich sind die Kindeseltern gehalten, den Umgang mit dem Kind außergerichtlich und einvernehmlich zu regeln. Gem. § 1684 Abs. 1 BGB hat das Kind das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. Ist eine außergerichtliche Regelung nicht möglich, wird das Gericht in aller Regel das Umgangsrecht alle 14 Tage das gesamte Wochenende sowie die Hälfte der Schulferien und gesetzlichen Feiertage durch Beschluss festlegen. Allerdings dürfte aufgrund der Entfernung eine andere zeitliche Aufteilung vorzuziehen sein. Das Gericht wird diese Umstände berücksichtigen.

Zu 3.:
Leben die Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt, so kann jeder Elternteil beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. Dies regelt § 1671 Abs. 1 BGB. Dem Antrag ist gem. Abs. 2 Nr. 1 dieser Vorschrift statt zu geben, soweit der andere Elternteil zustimmt. Dies dürfte in Ihrem Fall vermutlich ausschieden.

In Betracht käme lediglich eine Übertragung des alleinigen Sorgerechts gem. § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Danach ist dem Antrag stattzugeben, soweit zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller/in dem Wohl des Kindes am besten entsprechen. Damit ist das Kindeswohl das zentrale Entscheidungskriterium bei der Übertragung des alleinigen Sorgerechts gegen den Willen des Mitsorgeberechtigten. Es sind also 2 Stufen bei der Prüfung zu beachten: Zum einen die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und zum anderen die Übertragung auf den Antragsteller/in. Die Kindeswohlprüfung ist zunächst auf jeder dieser beiden Stufen vorzunehmen. Außerdem ist eine Gesamtbetrachtung anzustellen, ob das Ergebnis gegenüber dem status quo der gemeinsamen Sorge eine Verbesserung darstellt. Es kommt darauf an, ob die alleinige Sorge nach richterlicher Überzeugung die bessere Alternative für das Kind sei. Hegt das Gericht diese Erwartungen im Einzelfall nicht, ist der Antrag abzulehnen; es bleibt bei der gemeinsamen Sorge. Hält das Gericht die Alleinsorge eines Antragstellers für angezeigt, ist dieser ggf. im Umfang auf diese Bereiche zu begrenzen, in denen die Voraussetzungen des § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB vorliegen. In Ihrem Fall lebt das Kind bereits bei Ihnen, womit der Kindesvater offensichtlich einverstanden ist. Damit üben Sie quasi das Aufenthaltsbestimmungsrecht beinahe unbeschränkt aus. Es werden von Ihnen Gründe vorgebracht werden müssen, die gegen die Beibehaltung der gemeinsamen Sorge sprechen (erste Stufe der Prüfung). Ein wesentlicher Punkt ist bei dieser Prüfung das Vorliegen einer mangelnden Kooperationsfähigkeit oder ?bereitschaft. Fortwährender Streit der Eltern in das Kind betreffenden Angelegenheiten können zu Belastungen führen, die dem Kindeswohl zum Nachteil gereichen. In diesen Fällen ist der Alleinsorge der Vorzug zu geben. Hierzu teilen Sie nichts mit. Es wäre also zu klären, ob in wichtigen Fragen, die einer gemeinsamen Entscheidung beider Elternteile bedürfen, eine Einigung zwischen den Eltern nicht zu erzielen ist. Sofern es diesbezüglich in der Vergangenheit keinerlei größere Uneinigkeiten oder Streit gab, dürfte keine Veranlassung für die Aufhebung des gemeinsamen Sorgerechts bestehen.

Führt die Prüfung auf der ersten Stufe zum Ergebnis, die gemeinsame Sorge im Kindesinteresse nicht beizubehalten, so ist damit noch nicht eine Festlegung auf die Alleinsorge des Antragstellers/in getroffen. Vielmehr muss die beantragte Sorgerechtsübertragung ebenfalls daraufhin untersucht werden, ob sie dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Hierfür werden folgende Prüfsteine herangezogen: Förderungsprinzip, Verbindungen des Kindes (an Eltern und Geschwister), Kontinuitätsgrundsatz und Kindeswille.

Bei Förderungsprinzip ist danach zu fragen, welcher Elternteil dem Kind voraussichtlich die besseren Entwicklungsmöglichkeiten vermittelt und ihm die meiste Unterstützung für den Aufbau seiner Persönlichkeit und eine gleichmäßige und stete Erziehung geben kann. Dies dürften aufgrund der familiären Einbindung sicherlich Sie sein, da das Kind bei Ihnen seinen Lebensmittelpunkt hat. Bei den Bindungen des Kindes ist insbesondere zu prüfen, inwiefern diese zum Kindesvater vorhanden sind. Dies dürfte in Ihrem Fall ein Problemfeld sein. Allein schon durch die Entfernung, die ein stetiges Umgangsrecht sicherlich erschwert.

Kontinuitätsgrundsatz: Demjenigen Elternteil soll im Streitfall die Alleinsorge zustehen, bei dem die Einheitlichkeit, Gleichmäßigkeit und Stabilität des Erziehungsverhältnisses und seiner äußeren Umstände am besten gewährleistet erscheinen. Dies gilt auch und gerade nach Abschluss des Kleinkindalters, wenn Kinder etwa 4 bis 5 Jahre alt sind. Anzustreben ist die Stabilität hinsichtlich der Betreuungsperson, der Erziehungsgrundsätze und des sozialen Umfelds wie Kindergarten, Schule, Freunde, Sportverein und so weiter. Auch ist die Beibehaltung bestehender Bindungen zu anderen Verwandten, insbesondere Großeltern mit zu berücksichtigen.

Bleibt letztlich der Kindeswille, der bei jüngeren Kindern regelmäßig allein nicht streitentscheidend sein kann. Dieser dürfte erst mit zunehmendem Alter mit ca. 12 bis 14 Jahren an Bedeutung zunehmen.

Im Ergebnis wird es also im Wesentlichen auf die erste Stufe, nämlich bei der Prüfung, welche Gründe gegen die Beibehaltung der gemeinsamen Sorge sprechen, ankommen.

Zu 4.:
Günstige und kostenlose Unterstützung erhalten Sie beim Jugendamt. Ehrenamtliche Rechtsanwälte sind mir nicht bekannt. Sofern Sie gerichtliche Hilfe benötigen, können Sie Verfahrenskostenhilfe (in Familiensachen früher: Prozesskostenhilfe) beantragen. Bei Einzelfragen außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens können Sie beim Amtsgericht um Beratungshilfe nachsuchen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Rechtsberatung am Telefon

Telefonieren Sie sofort mit einem Anwalt oder einer Anwältin und stellen Sie Ihre individuelle Frage.

*1,99€/Min inkl. USt. aus dem Festnetz. Höhere Kosten aus dem Mobilfunk.

Telefonanwalt werden

Werden Sie selbstständiger Kooperationsanwalt der Deutschen Anwaltshotline AG:

  • Krisensicherer Umsatz
  • Rechtsberatung per Telefon
  • Homeoffice