Kann die Versicherung den Tarif aufgrund eines Gutachtens modifizieren?

Online-Rechtsberatung
Stand: 15.06.2012
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich bin im Jahr 2001 in die private Krankenversicherung gewechselt. Nachdem mein bisheriger Tarif geschlossen wurde, möchte ich nunmehr einen Tarifwechsel innerhalb der Gesellschaft wechseln. Dieser weicht geringfügig geringere Leistungen auf, ist aber deutlich günstiger.

Bevor ich 2001 wechselte, hatte ich zwecks Vermeidung späteren Ärgers ein orthopädisches Gutachten zu meiner leichten Hüftgelenksfehlstellung beigelegt. Auf Basis dessen wurde bis heute kein Risikoaufschlag berechnet.

Nunmehr soll dieser auf Basis desselben Gutachten ein Aufpreis auf die neue Tarifprämie i. H. v. 12€ pro Monat erfolgen.

Ist dieses zulässig oder sollte ich Widerspruch einlegen?

Antwort des Anwalts

Sehr geehrter Mandant,

versicherungsrechtlich gesehen muß Ihnen ein anderer Tarif zur Verfügung gestellt werden, wenn Ihrer geschlossen wird.

Grundsätzlich darf bei einem Tarifwechsel für einen bereits aufgenommenen Versicherungsnehmer gemäß § 204 n.F. VVG bei einem Wechsel in gleiche Leistungsbereiche keine erneute Gesundheitsprüfung stattfinden und somit auch keine Risiko-Höherstufung auf der Basis bereits bekannter Gesundheitsprüfungen, wie dem von Ihnen bereits vorgelegten Gutachten.

Nach herrschender Meinung in der Rechtsprechung dürfte mithin der von Ihnen verlangte Aufschlag widerrechtlich sein.

Lediglich bei unterschiedlichen, d.h. gegenüber dem alten Tarif völlig neuen Leistungsbereichen entscheidet die Rechtsprechung teilweise anders. Nachdem Sie aber schreiben, dass der neue Tarif eine fast identische Leistungsstruktur hat, dürfte dies nicht einschlägig sein.

Ich empfehle daher einen Widerspruch, am Besten verbunden mit dem Hinweis, die Sache im Streitfall gerichtlich klären zu lassen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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