Kann eine Vorsorgevollmacht entzogen werden?
Wie kann man eine notariell gegebene Vorsorgevollmacht entziehen oder widersprechen?
Sehr geehrter Mandant,
grundsätzlich ist jede Vollmacht frei widerruflich (§ 168 Abs.2 BGB). Sie ist in der glichen Weise zu widerrufen, wie sie erfolgt ist; also ggfs. durch notarielle Urkunde (§ 171 Abs.2 BGB). Die Vollmachtsurkunde ist von demjenigen, dem Vollmacht erteilt wurde herauszugeben.
Praktisch können allerdings dann Probleme auftreten, wenn die Bevollmächtigung Dritten angezeigt wurde oder der Bevolllmächtigte die Urkunde nicht wieder herausgibt.
Wurde die Bevollmächtigung Dritten (z.B. Banken) angezeigt, sollte auch der Widerruf diesen angezeigt werden, da sie ansonsten bis zur Kenntnis des Widerrufes in Kraft bleibt ( § 170 BGB).
Auch besteht die Gefahr, dass der Bevollmächtigte die Vollmacht nicht herausgibt und mit der Vollmacht weiter Rechtsgeschäfte zu Lasten des Vollmachtgebers abschließt, da Dritte auf die Wirksamkeit der Vollmacht vertrauen können (§ 172 Abs.2 BGB). Gibt der Bevollmächtigte die Vollmachtsurkunde nicht freiwillig heraus, muss sie in einem förmlichen Verfahren für kraftlos erklärt werden.
Fazit:
Eine notarielle Vollmacht sollte daher nur nach reiflicher Überlegung und möglichst eng begrenzt ausgestellt werden. Sie ist ein erheblicher Vertrauensbeweis und sollte daher nur Personen erteilt werden, denen der Vollmachtgeber absolut vertrauen kann.