Erbfolge und die Berechnung des Zugewinnausgleichs

Online-Rechtsberatung
Stand: 13.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Fragen zur Erbfolge und Erbmasse

  • Familiensituation und Güterstand

Verheiratetes Ehepaar mit 2 erwachsenen Kindern und 2 Enkelkindern.
Gesetzlicher Güterstand der Zugewinngemeinschaft.

  • Erbmasse und Zugewinn

  • Auswirkungen von Einzel- bzw. Gemeinschafts-Bankkonten auf die Erbmasse

Wie werden Guthaben auf Bankkonten im Falle des Ablebens eines der Ehepartner hinsichtlich der Erbmasse bewertet?
Bei einem dem Verstorbenen zugeordneten Einzelkonto immer in voller Höhe?
Bei einem Gemeinschaftskonto der Ehepartner nur zur Hälfte? Die andere Hälfte gehört dem überlebenden Ehepartner und gehört somit nicht zur Erbmasse?

  • Zugewinnausgleich in Abhängigkeit von der jeweiligen Konto-Inhaberschaft

Bei einem Einzelkonto des Verstorbenen zu 25 %? Dies würde bedeuten, daß der Ehepartner des Verstorbenen insgesamt 50 % und die beiden Kinder jeweils 25 % des Guthabens erhalten.

Bei einem Gemeinschaftskonto der Eheleute 25 % von der hälftigen Kontosumme? Dies würde bedeuten, daß der Ehepartner unter Berücksichtigung des Zugewinns von 25 % insgesamt 50 % vom halben Kontoguthaben erhält und die Kinder jeweils 25 %.

Beispielrechnung Erbanspruch bei Kontoguthaben 100.000 Euro:
Bei Einzelkontenführung: Ehepartner 50.000, Kinder jeweils 25.000 Euro?
Bei Gemeinschaftskontenführung: Ehepartner 25.000, Kinder jeweils 12.500 Euro?

  • Testamentform

  • Beabsichtigte Erbfolge

Der überlebende Ehepartner soll zunächst Vollerbe sein und bis zu seinem Ableben uneingeschränkt über das Vermögen verfügen können. Die Kinder sollen daran gehindert werden, bereits im Falle des Ablebens eines der Ehepartner ihren Pflichtteil zu beanspruchen.

  • Testamentform-1
    Berliner Testament mit der Auflage, daß die Kinder im Falle der Beanspruchung Ihres Pflichtteils bereits zum Zeitpunkt des Ablebens eines Ehepartners auch nach dem Tod des überlebenden Ehepartners auf den Pflichtteil des Erbes begrenzt werden.
    Nachteile: Testament nach dem Ableben des ersten Ehepartners nicht mehr änderbar. Ggf. negative steuerliche Auswirkungen bei Überschreitung der Freibeträge. Weitere?

  • Testamentform-2
    Zwei Einzeltestamente der Ehepartner mit dem gleichen Inhalt wie Form-1.
    Nachteile: Testamente können ohne Kenntnis des jeweiligen Partners nachträglich geändert werden. Weitere?

  • Klärungsbedarf
    Vorsorge für den Fall erforderlich, daß beide Kinder unerwünschterweise ihren Pflichtteil bereits beim Tod des ersten Ehepartners beanspruchen und somit beim Tod des zweiten Ehepartners 50 % des Erbes übrig bleibt? Sollte auch dieser Fall im Testament berücksichtigt werden? Z. B. in der Form, daß dann die Enkelkinder die restl. 50 % erben? Weitere Hinweise?

Antwort des Anwalts

Sehr geehrter Mandant,

Ihre Fragen, die ich in 2 Komplexe teilen möchte, beantworte ich wie folgt:

  1. Berechnung des Zugewinnausgleichs und Konten

Bei jeder Ehe, die im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft geführt wird, ist am Ende der Ehe der Zugewinnausgleich durchzuführen. Kommt es zu Zugewinnausgleich aufgrund eines Todesfalles, wird bei der Zugewinngemeinschaft der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um 1/4 erhöht; er erbt dann zu 1/2.

Bei der Zuordnung des Vermögens der einzelnen Ehegatten im Erbfall bei Gemeinschaftskonten, tritt die Erbengemeinschaft an die Stelle des Verstorbenen. Standen die Gemeinschaftskonten z.B. beiden Ehegatten zu gleichen Teilen zu, sind nach dem Erbfall Vermögensinhaber zu 1/2 der überlebende Ehegatte und zu 1/2 die gesetzlichen Erben. Das gesetzliche Erbe teilt sich dann auf nach den Erbanteilen. Ist testamentarisch verfügt, dass der überlebende Ehegatte Alleinerbe wird, wird er im Erbfall auch alleiniger Vermögensinhaber der Guthaben auf den Gemeinschaftskonten.

Ist bei den Gemeinschaftskonten keine abweichende Vereinbarung getroffen, wird gesetzlich vermutet, dass jeder Berechtigte einen gleich großen Anteil hat; bei 2 Personen also je 1/2. (§ 430 BGB)

Ihre Überlegungen zu den Konten gehen von der unzutreffenden Annahme aus, dass jeder Erbe auf jeden Vermögensteil anteilmäßig zugreifen kann. Das ist aber nicht richtig. Richtig ist vielmehr, dass anstelle des Verstorbenen die gesamte Erbengemeinschaft tritt. Die Aufteilung der Erbengmeinschaft selbst ist ein getrennter Vorgang, der nicht bezogen auf jeden einzelnen Gegenstand ist sondern auf das Erbe als Ganzes. Es ist also zunächst festzustellen, wie hoch das Erbe insgesamt ist. Dann ist dieses Erbe anteilmäßig aufzuteilen.

  1. Testamentsform

Hinsichtlich der Testamenstform ist in jedem Fall anzuraten ein notarielles Testament zu erstellen. Abgeshen davon, dass es wirtschaftlich im Ergebnis regelmäßig günstiger ist als ein eigenhändiges Testament, kann auch nur so zuverlässig sichergestellt werden, dass der Wille des Erblassers zur Umsetzung gelangt.

Der Pflichtteilsanspruch der Kinder kann nicht ausgeschlossen werden; er kann allenfalls in der Weise bestraft werden, dass im zweiten Erbfall ebenfalls nur der Pflichtteil zu zahlen ist, wenn bereits im ersten Erbfall der Pflichtteil gefordert wurde. Diese Klausel läuft allerdings leer, wenn beide Kinder den Pflichtteil in Anspruch nehmen. Wer soll dann erben?

Fast immer ist ein gemeinsames Testament der Eltern getrennten Testamenten vorzuziehen. Nur so kann zuverlässig eine aufeinanderabgestimmte Regelung getroffen werden. Bei 2 Einzeltestamenten ist immer eine einseitige Änderung möglich.

Bei einem gemeinsamen Testament muss allerdings auch bedacht werden, was nach dem Tode eines Ehegatten noch geschehen kann. So ist es nicht ausgeschlossen, dass der überlebende Ehegatte neu heiratet. Dann entstehen im Fall seines Todes neue gesetzliche Erbansprüche (des angeheirateten Ehegatten). Wie verträgt sich das mit den zuvor zurückgestellten Erbansprüchen der gemeinsamen Kinder? Die von Ihnen angedachte uneingeschränkte Form des Erbes des überlebenden Ehegatten führt dazu, dass er nach Belieben mit dem erbe verfahren kann. Er kann es auch komplett verschenken, z.B. an eines der Kinder oder auch an Dritte (z.B. Hilfe für Erdbebenopfer). Soll die Freiheit hier wirklich grenzenlos sein?

Steuerliche Fragen werden im allgemeinen im Erbrecht völlig überschätzt. Dieses betrifft ausschließlich Ehepaare mit einem Gesamtvermögen über 1 Mio € , werden Kinder berücksichtigt von über 1,8 Mio € . Bei höheren Vermögen kann eine Beratung durch den Steuerberater nützlich sein, z.B. durch Ausschöpfen weiterer Freibeträge für die Enkel.

Wie sie sehen, sind die Regelungen des Erbrechts nicht ganz einfach. Auch dieses spricht dafür sich von einem Notar sachkundig beraten zu lassen und ein "passendes" Testament mit diesem zu erarbeiten.

Bitte beachten Sie zudem, dass in einer Vielzahl von Fällen erhebliche Kosten für die Unterbringung in Pflegeheimen in den letzten Lebensjahren aufgewandt werden müssen. Falls diese Kosten nicht aus der laufenden Rente zu finanzieren sind, können sie das zu verteilende Vermögen erheblich angreifen. Auch die sich daraus möglicherweise ergebenden Folgen sollten bei Abfassung eines Testaments bedacht sein.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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