Sonderkündigungsrecht bei der Fusion zweier Versicherungsgesellschaften?
Besteht ein Sonderkündigungsrecht wenn 2 Versicherungen zusammen gehen (Kombiversicherung Haftpflicht + Hausrat)?
Sehr geehrter Mandant,
Allein die Fusion zweier Versicherungsgesellschaften begründet grundsätzlich leider kein Sonderkündigungsrecht für Sie als Versicherungsnehmer.
Der Versicherungsvertrag ist rechtlich betrachtet ein sogenanntes Dauerschuldverhältnis, so dass ein außerordentliches Kündigungsrecht nur dann besteht, wenn einem der Vertragspartner, also Versicherer oder Versicherungsnehmer die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht mehr zuzumuten ist (so etwa OLG Hamm NJW-RR 2000,406 und Römer/Langheid, § 8 Rn. 4).
Allein eine Verbindung zweier Versicherungsgesellschaften ? rechtlich wie wirtschaftlich ? führt noch nicht zu einer Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Vertrages für den Versicherungsnehmer.
Dies auch deshalb, weil selbstverständlich die ?neue Versicherungsgesellschaft? als Rechtsnachfolgerin der beiden fusionierenden Unternehmen vollumfänglich die vertraglichen und gesetzlichen Rechte der bisherigen Versicherten übernehmen muss. Will der neue Versicherer die Bedingungen des Vertrages ändern, benötigt er die Zustimmung des Versicherungsnehmers. Bei einer beabsichtigten Beitragserhöhung etwa auch infolge der Fusionierung besteht ein außerordentliches Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers.
Nur besondere Fallkonstellationen können die Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung und damit ein außerordentliches Kündigungsrecht begründen.
Wer etwa einen Rechtstreit gegen seine Versicherung führt und das Vertragsverhältnis infolgedessen aufgelöst wird, muss seinen Vertrag bei der neuen Gesellschaft nicht fortführen, wenn diese neue Gesellschaft mit der ehemaligen Gesellschaft, gegen die der Versicherungsnehmer prozessiert hat, fusioniert. In einem solchen Fall wird man annehmen müssen, dass es unzumutbar ist, dass man in Folge der Fusion letztlich wieder Versicherungsnehmer der Gesellschaft wird, die man zuvor im Streit verlassen hat. In einem solchen Ausnahmefall wäre m.E. eine Sonderkündigung berechtigt.
Ein Sonderkündigungsrecht kann auch bei reinen Policenübertragungen einer Gesellschaft auf eine andere bestehen. Hier stößt quasi eine Versicherungsgesellschaft ihre Policen an eine andere Gesellschaft ab, ohne dass eine Fusion der beiden Gesellschaften stattfindet. Auch in einem solchen Sonderfall besteht ein Sonderkündigungsrecht des Versicherungsnehmers, worauf er hingewiesen werden muss.