Kündigung eines Gesellschaftsvertrags aus wichtigem Grund

Online-Rechtsberatung
Stand: 14.06.2012
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Seit den 31.12.2004 ist meine Gesellschaft 40 %-iger Teilhaber von N. Deutschland GmbH in Bremen. Gegenstand der Gesellschaft ist der Vertrieb von Software und Hardware, sowie alle damit in Zusammenhang stehenden Geschäften und Dienstleistungen wie Schulungen, Beratungen und Projektunterstützungen. Die ersten zwei Jahre hat die Firma unsere Software sowie eine andere Software vertrieben und die letzten drei Jahre nur die eigene Software. N. hat abgesehen von dem ersten Jahr nur Verluste erwirtschaftet aufgrund von einem sehr geringen Verkauf.

Als einer von 4 Beschäftigten und außerdem der Vertriebsmann Mitte Dezember 2009 gekündigt hat, hat der deutsche Teilhaber mir mitgeteilt, daß er innerhalb einer Zeitperiode von ca. 6 Monaten aussteigen möchte. Meine Antwort darauf war, daß wir dann die Aktivitäten bei N. De einstellen sollten und mein Partner war damit einverstanden. Wir haben uns am 5. Januar 2010 getroffen und mein Partner hat mir mitgeteilt, daß alle Mitarbeiter sowie Miet- und andere Verträge nun gekündigt wären gemäß den von ihm ausgearbeiteten Plan "to do Abwicklung N. Deutschland GmbH", was mir am 28.Dezember zugestellt wurde. Ich habe ihn bei diesem Zusammentreffen auch darüber informiert, daß wir neue Partner für N. in Deutschland suchen würden, sowie daß ich schon mit einem Interessenten sprechen bzw. treffen würde. Außerdem habe ich gesagt, daß ich nie mehr mich in eine Gesellschaft wie N. De beteiligen werde, sondern wenn es aktuell wird, nur einen Vertrag über eine Zusammenarbeit für Vertrieb, Dienstleistung und Support abschließen würde. Darüber hinaus, habe ich gesagt, daß wir während 2010 von Schweden aus, den Kunden Support geben werden und die Einnahmen von den Wartungsverträgen mit N. De teilen würden. Als wir uns getrennt haben, hat mein Partner keine Einwände gegen Gesagtes geäußert, was ich dann als eine mündliche Vereinbarung verstanden und registriert habe.

Wir waren uns also einig bzgl. Einstellung der Aktivitäten bei N. De. Am 19. Januar 2010 hat mein Partner sich plötzlich geändert und wollte jetzt die Aktivitäten weiter führen, jedoch ohne Personal d.h. weder Vertiebsleute noch Techniker für Dienstleistung und Support. Ich habe ihm mitgeteilt, daß es keinen Sinn hat so weiterzumachen. Nach einigen E-Mails hin und her, habe ich es aufgegeben zu versuchen, mit meinem Partner eine vernünftige Vereinbarung zu treffen.
Ich überlege jetzt den, Gesellschaftsvertrag "aus wichtigem Grunde zu kündigen", möchte aber gerne wissen, welche Tatsachen ausreichen, um dies erfolgreich durchführen zu können.
Es ist eine Tatsache, daß N. DE weder über ausgebildetes und kompetentes Vertriebs- und Verkaufspersonal noch über hiermit in Zusammenhang stehenden Geschäfte und Dienstleistungen, wie Schulungen, Beratungen und Projektunterstützungen verfügt.
Meiner Meinung nach, kann N. DE somit nicht als Gegenstand der Gesellschaft betrachtet werden. Könnte ich mit Hinweis auf genanntes mit guten Aussichten auf Erfolg, den Gesellschaftsvertrag aus wichtigen Grund kündigen? Welche Kündigungszeit muß in diesem Fall eingeräumt werden? Daß mein Partner eine Person in eine seiner Firmen übernommen hat, die früher Innendienst bei N. DE gemacht hat, und gelegentlich gewisse einfache Fragen bzgl. N. beantworten könnte, dürfte wohl nicht viel Gewicht in dieser Fragestellung beigemessen werden?

Die Gesellschaft kann nur mit einer Frist von einem Jahr zum Ende des nächsten Geschäftsjahres gekündigt werden. Eine Kündigung aus wichtigen Grund bleibt jedoch unberührt.
Welche Tatsachen würden sonst gelten, um einen Gesellschaftsvertrag "aus wichtigem Grunde" gekündigt zu bekommen?

Antwort des Anwalts

Sehr geehrter Mandant,

Ich gehe zunächst einmal davon aus, dass nach Ihrer Schilderung noch keine schriftliche Kündigung durch einen Gesellschafter und kein schriftlicher Aufhebungsvertrag vorliegt. Falls dieses doch der Fall sein sollte, sagen Sie mir bitte noch einmal entsprechend bescheid.

Ein Austritt aus wichtigem Grund aus einer Gesellschaft / GmbH ist grundsätzlich auch ohne eine gesellschaftsvertragliche Regelung möglich. Indessen kann der Gesellschaftsvertrag ausdrücklich bestimmte, wichtige Gründe vorsehen. Das ist hier jedoch nicht geschehen.

Ein wichtiger Grund liegt immer dann vor, wenn die Fortdauer der Mitgliedschaft für den Gesellschafter unzumutbar ist.

Das ist dann der Fall, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung der Gesellschaft nicht länger zugemutet werden kann.

Insoweit kommt insbesondere in Betracht, dass das Vertrauensverhältnis zwischen den Partnern grundlegend gestört ist oder die weitere gemeinsame Berufsausübung aus anderen - gerade auch aus wirtschaftlichen - Gründen nicht mehr möglich ist.
Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn ein Insolvenzverfahren begonnen hat.

Nach der gesetzlichen Definition des § 133 Abs. II Handelsgesetzbuch (HGB) zur Offenen Handelsgesellschaft (OHG) ist ein wichtiger Grund insbesondere auch dann vorhanden, wenn ein anderer Gesellschafter eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche Verpflichtung vorsätzlich oder aus großer Fahrlässigkeit verletzt oder wenn die Erfüllung einer solchen Verpflichtung unmöglich wird.

Es kommt nun darauf an, ob diese Voraussetzungen hier vorliegen. Das hängt namentlich davon ab, ob die Verträge mit den Arbeitnehmern bzw. Mitarbeitern und das Mietverhältnis bereits beendet sind oder erst zu einem späteren Zeitpunkt gekündigt wurden.

Wenn das Unternehmen ?nur? schlecht läuft, ist dieses noch kein Grund für eine Kündigung aus wichtigem Grund, das bedeutet, für eine fristlose Kündigung.

Wenn dagegen der Unternehmenszweck mangels Räumlichkeiten und mangels Mitarbeitern, also mangels jeglicher Aktivität der Gesellschaft, gar nicht mehr erfüllt werden kann, brauchen Sie sich auch nicht bis zum Ende der wie üblich recht langen Kündigungsfristen an der Gesellschaft zu beteiligen.

Sie müssen also als erstes herausfinden, ob die Arbeits- und Mietverträge noch in der Kündigungsfrist liegen und also noch weiterlaufen, oder ob dies nicht der Fall ist.

Falls die Verträge bereits tatsächlich beendet sind, wovon ich nach Ihrer Schilderung einmal ausgehe, können Sie den Vertrag aus wichtigem Grund ausserordentlich, und damit fristlos, kündigen.

Versenden Sie die Kündigung schriftlich, unterschrieben und per Einschreiben.

Setzen Sie hinter die fristlose Kündigung: "Die Gesellschaft wird hilfsweise zum jeweils nächstmöglichen Termin gekündigt."

Falls die Arbeits- und Mietverträge noch laufen oder auf eine andere Art und Weise noch Gesellschaftsaktivitäten bestehen, sagen Sie mir bitte noch einmal bescheid.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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