Erwerb einer kostenlosen Downloadberechtigung - Internetabzocke!

Online-Rechtsberatung
Stand: 14.06.2012
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich habe gerade erfahren, dass ich auf eine Internetabzockerfirma hereingefallen bin.
Unter Angabe meiner Adresse und E-mail habe ich einen Vertrag zum Dowloaden abgeschlossen und dann aufgrund einer letzten Mahnung unter Androhung eines evtl. Schufaeintrages bezahlt (Überweisung per Rechnung).
Dieser Vertrag soll für zwei Jahre laufen, und wie ich gerade von meinem Bruder erfahren habe, nach 2 Jahren wieder verlängert werden, wenn man nicht rechtzeitig kündigt.
Wie komme ich am besten aus diesem Vertrag wieder raus?

Antwort des Anwalts

Sehr geehrte Mandantin,

Bei der Seite handelt es sich um eine bekannte Internetabzockseite bzw. um den Seitenbetreiber Premium Content um einen bekannten Internetabzockseiten-betreiber. Grundsätzlich ist zu raten, dass Sie unter keinen denkbaren Umständen weitere Zahlungen an den Betreiber leisten sollten. Auf meiner Homepage www.philipp-a.com finden Sie sämtliche rechtliche Grundlagen und einige Urteile, die zu der Problematik des Vertragsschlusses mit Internetabzockseitenbetreibern von diversen Gerichten zwischenzeitlich erlassen worden sind. Grundsätzlich gilt, dass solche Internetabzockseiten im Ergebnis eine Nichtleistung zur Verfügung stellen, da die dort angebotene Leistung nutzlos ist oder aus Freeware besteht, die kostenlos aus anderen Quellen heruntergeladen werden kann. Darüber hinaus sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht ausreichend transparent, insbesondere auch hinsichtlich der Zahlungspflicht. Grundsätzlich setzen sich die Betreiber dieser Internetabzockseiten ohnehin nicht mit den einzelnen Kunden ernsthaft auseinander, vielmehr wird wi-der besseres Wissens behauptet, dass eine Zahlungspflicht besteht. Sie müssen allerdings bei Nichtzahlung damit rechnen, dass Sie künftig von Inkassobüros und/oder Rechtsanwälten Mahnschreiben erhalten werden, mit denen versucht wird, die angebliche Forderung einzutreiben. Soweit diese Mahnschreiben die Drohungen mit einem Schufa-Eintrag beinhalten, handelt es sich um eine auf jeden Fall unzulässige Drohung. So ist einem anderen Internetseitenbetreiber, nämlich der Firma IContent GmbH, welcher die Seite www.outlets.de unterhält, unter Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000.-€ untersagt worden, damit zu drohen, dass bei Nichtzahlung Einträge bei der Schufa veranlasst werden. Insoweit ist Ihr Fall gleich gelagert. Tatsächlicher Handlungsbedarf besteht nur, wenn Sie der Seitenbetreiber gerichtlich in Anspruch nimmt, was durch gerichtlichen Mahnbescheid geschehen würde. Die Zustellung eines gerichtlichen Mahnbescheides erkennen Sie daran, dass Ihnen ein solches gerichtliches Schreiben förmlich zugestellt wird und in einem gelben Briefumschlag erfolgt. Sollte Derartiges wider Erwarten dennoch geschehen, rate ich dringend, unverzüglich einen Rechtsanwalt aufzusuchen und diesen mit einer sachgerechten Verteidigung gegen die Forderung zu beauftragen.

Schließlich rate ich dringend, sich durch die Mahnschreiben und die daran aufgebaute Drohkulisse unter keinen Umständen einschüchtern zu lassen. Es gilt, nur wer keine Angst hat, muss auch seinen Geldbeutel nicht aufmachen. Wenig Sinn hat es, bei dem Seitenbetreiber anzurufen, dies ist Geld- und Zeitverschwendung. Zur Sicherheit empfiehlt es sich, an den Seitenbetreiber (Premium Content) ein Widerspruchsschreiben zu richten, wie Sie es als Musterschreiben auf meiner oben angegebenen Homepage finden. Sollten dann weiterhin Mahnungen auflaufen, rate ich Ihnen, sich so zu verhalten wie oben geschildert. Wenn Sie schon bezahlt haben, hat es allerdings wenig Sinn, das Geld zurückzufordern, da die damit verbundenen Kosten und der Zeitaufwand in keinem Verhältnis zu dem gezahlten Betrag stehen. Sollten Sie trotzdem gegen den Seitenbetreiber vorgehen wollen, stelle ich anheim, sich gegebenenfalls mit mir in Verbindung zu setzen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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