Bewertung eines Wohnhauses als landwirtschaftliches Vermögen

Online-Rechtsberatung
Stand: 14.06.2012
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich hatte eine Klage beim Niedersächsischen Finanzgericht gegen das Finanzamt geführt. Leider war ich unterlegen. Es ging dabei um folgenden Sachverhalt:
Das Wohnhaus (Eindachhof) eines landwirtschaftlichen Betriebes wurde im Grundvermögen bewertet. Das Finanzgericht hatte entschieden, dass der Abschlag nach § 143 Abs. 3 BewG nicht zu gewähren ist. Es wurde folgende Begründung angeführt: Die Norm des § 143 Abs. 3 BewG ist eingebettet in Abschnitt B des vierten Teils des BewG und gilt daher nur für die Bewertung land- und forstwirtschaftlichen Vermögens. Die Norm des § 143 Abs. 3 BewG korrespondiert mit den allgemeinen Bewertungsgrundsätzen in § 47 Satz 3 BewG, die ebenfalls nur für land- und Forstwirtschaftliches Vermögen gilt.
Hinweis:
Der landwirtschaftlich genutzten Flächen waren im Zeitpunkt der Bedarfsbewertung seit über 10 Jahren verpachtet. Die Wirtschaftsgebäude dienten im Zeitpunkt keiner wirtschaftlichen Nutzung, standen aber weiterhin für die Bewirtschaftung des Hofes zur Verfügung.

Können Sie mir Gründe für eine Nichtzulassungsbeschwerde geben?

Antwort des Anwalts

Sehr geehrter Mandant,

ohne den kompletten Sachverhalt zu kennen, wäre aus meiner Sicht zu argumentieren, daß es sich weiterhin um landwirtschaftliches Vermögen handelt. Die Verpachtung landwirtschaftlicher Flächen führt ohne Aufgabeerklärung nicht zur Betriebsaufgabe, sondern nur zur Betriebsunterbrechung. Für die Wiederaufnahme des Betriebes muß man das nicht zwingend selbst tun, es reicht aus, wenn der Rechtsnachfolger den Betrieb wieder aufnimmt (vgl. Blümich, EStG, § 14 RN 30).
Wird ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb verpachtet, so kann der Verpächter wählen, ob er den Vorgang als Betriebsaufgabe i.S. des § 14 Abs. 1 EStG behandeln und damit die Gegenstände seines Betriebes in sein Privatvermögen überführt oder ob er das Betriebsvermögen während der Verpachtung fortführen will (Urteil des BFH vom 18. März 1964, IV 114/61 S, BFHE 79, 195, BStBl III 1964, 303 und vom 29. Oktober 1981, IV R 138/78, BStBl II 1982, 381, 383). Eine Verpachtung aller Betriebsgegenstände ist nicht erforderlich (vgl. BFH-Urteil vom 7. August 1979, VIII R 153/77, BFHE 129, 325, BStBl II 1980, 181, 183, rechte Spalte unter 2.). Das gilt auch für land- und forstwirtschaftliche Betriebe. Das Wahlrecht entfällt lediglich, wenn anlässlich der Verpachtung die wesentlichen Betriebsgrundlagen so umgestaltet werden, dass sie nicht mehr in der bisherigen Form genutzt werden können (vgl. BFH-Urteil vom 19. Januar 1983, I R 84/79, BFHE 138, 50, BStBl II 1983, 412 ).
Für eine Betriebsaufgabe wäre eine eindeutige unmißverständliche Erklärung gegenüber dem Finanzamt notwendig (BFH v. 15.10.1987, IV R 66/86, BStBl. 1988 II, 260 unter 5 b) am Ende).
Der BFH hat am 15.10.1987 entschieden, dass eine Zerschlagung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs bzw. eine Zwangsaufgabe nicht vorliegt, wenn der Landwirt die Selbstbewirtschaftung der eigenen Nutzflächen aufgibt und sie an andere Landwirte verpachtet, das lebende und tote Inventar verkauft, aber die Hofgebäude erhalten bleiben. Der Betrieb besteht dann als sog. Verpachtungsbetrieb fort mit der Folge, dass alle Wirtschaftsgüter (einschließlich der verpachteten) Betriebsvermögen bleiben. Auch bei einer ständigen Verkleinerung der bewirtschafteten Fläche wird der Betrieb nicht allein deshalb zerschlagen, weil eine ertragreiche Bewirtschaftung der verbleibenden Restfläche nicht mehr möglich ist. Auch wenn alles außer der Hofstelle verpachtet ist, ist damit der landwirtschaftliche Betrieb nicht zerschlagen, vgl. BFH v. 29.7.2004 - IV B 204/02.
In Altfällen, die vor der Veröffentlichung des Urteils des BFH von 1987, Az. IV R 66/86, parzellenweise verpachtet waren, soll es bei der bisherigen Handhabung bleiben. D.h., wenn eine Betriebsfortführungserklärung nicht vorgelegen hat, gilt der Betrieb als aufgegeben. Hier gibt es glücklicherweise aber auch eine Ausnahme. Wenn alle Beteiligten übereinstimmend auch ohne Fortführungserklärung vom Fortbestand des Betriebs ausgegangen sind und die Einkünfte aus der parzellenweisen Verpachtung als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft behandelt haben, dann war eine gesonderte Fortführungserklärung nicht notwendig und der Betrieb gilt als nicht aufgegeben.
OFD Hannover v. 07.06.2007 - S 2230 - 749 - StO 282
Parzellenweise Verpachtung landwirtschaftlicher Betriebe vor Veröffentlichung des BFH-Urteils vom 15. Oktober 1987 BStBl 1988 II S. 260
Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 28. Februar 2007 - 2 K 710/04 - (INF 9/2007 S. 326)
Tz. 7 der Niederschrift über die Fachbesprechung LuF vom 7. September 1984 ? S 2527 ? 9 ? StH 222

Nach dem Verpachtungserlass vom 17. Dezember 1965 BStBl 1966 I S. 34 führt eine parzellenweise Verpachtung nur dann nicht zur Betriebsaufgabe, wenn der Steuerpflichtige eine Fortführungserklärung abgegeben hat. Durch das BFH-Urteil vom 15. Oktober 1987 BStBl 1988 II S. 260 wurde diese Auffassung aufgegeben. Danach ist an der im Verpachtungserlass vom 17. Dezember 1965 (a. a. O) dokumentierten Regelung (Zwangsbetriebsaufgabe bei Verpachtungsbeginn) nicht mehr weiter festzuhalten. Insoweit bleibt der Betrieb eines Steuerpflichtigen, dem das Verpächterwahlrecht (Aufgabe oder Fortführung) zusteht, solange weiter bestehen, bis er dem Finanzamt gegenüber eine eindeutige unmissverständliche Aufgabeerklärung abgegeben hat.
In Niedersachsen wurde bisher die Auffassung vertreten, dass bereits seit 1984 ? nachdem erkennbar wurde, dass die Finanzgerichte die Abgabe einer Fortführungserklärung nicht als Voraussetzung für eine Betriebsfortführung fordern ? ein parzelliert verpachteter Betrieb nicht mit Beginn der Verpachtung als (zwangsweise) aufgegeben angesehen werden kann. An dieser Rechtsauffassung ist nicht mehr festzuhalten. Laut Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 28. Februar 2007 kann die geänderte Auffassung erst auf Verpachtungen, die nach der Veröffentlichung des BFH-Urteils vom 15. Oktober 1987 (a. a. O.) am 15. April 1988 erfolgten, angewandt werden.
Es ist folglich in Fällen des Beginns der parzellenweisen Verpachtung (auch ohne ausdrückliche Fortführungserklärung) vor Veröffentlichung des BFH-Urteils vom 15. Oktober 1987 BStBl 1988 II S. 260 am 15. April 1988 von einer Betriebsaufgabe auszugehen. Das gilt selbst dann, wenn in einem Verpachtungsfall, in dem wegen Eintritt der Festsetzungsverjährung eine Steuerfestsetzung für den Veranlagungszeitraum der parzellenweise Verpachtung nicht mehr möglich ist.
Die als Anlage beigefügten Übersichten sollen Ihnen als Entscheidungshilfe dienen.

Als konkreten Grund für die Nichtzulassungsbeschwerde hätte man die Abweichung von der BFH-Rechtsprechung, d. h. Rechtsprechungsvereinheitlichung ist maßgebend. Dieser Aspekt fällt unter § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO.
Von einem Allgemeininteresse ist bei Abweichungen von BFH-Entscheidungen wohl auszugehen, so jedenfalls z. B. in Gräber, FGO, 6. Auflage, § 115 RN 65 ff. Der Autor begründet ergänzend noch wie folgt:
Die Senate der FG entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern (§ 5); sie sind OLG gleichgestellt (§ 2). Auch dann, wenn das FG in seinem Urteil nicht absichtlich von der Rspr des BFH oder eines anderen obersten Bundesgerichts abgewichen ist, hat seine abweichende Rechtsauffassung erhebliches Gewicht und ist idR über den entschiedenen Fall hinaus für die Beurteilung der strittigen Rechtsfrage von Bedeutung. Grundsätzlich ist deshalb bei jeder entscheidungserheblichen Abweichung die Zulassung ?erforderlich?.

Vereinzelt taucht als Argument immer noch auf, daß nach dem 2. FGOÄnderungsgesetz der Grund des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO weiter gefaßt ist als bisher. Hierzu werden folgende Argumente gegeben
Nach der Gesetzesbegründung des 2. FGOÄndG ist das von der Rechtsprechung entwickelte Kriterium, daß eine Rechtsfrage klärungsbedürftig sein muß, zur Bestimmung des Umfangs dieses Zulassungsgrunds allein nicht mehr tauglich. Vielmehr ist die Revision auch dann zuzulassen, wenn das Finanzgericht die zutreffenden Rechtsgrundsätze im Einzelfall fehlerhaft angewendet hat. Voraussetzung ist, daß
? dem finanzgerichtlichen Urteil ein Fehler bei der Auslegung revisiblen Rechts (§ 118 Abs. 1 FGO) anhaftet,
? dieser Fehler von erheblichem Gewicht und
? geeignet ist, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen.
Nicht jeder Fehler im Einzelfall darf zur Revisionszulassung führen. Er muß ein erhebliches Gewicht haben.
? Er muß auf den ersten Blick feststellbar sein (Evidenzkontrolle). Der BFH soll ein Fehlurteil nicht in vollem Bewußtsein grober Unrichtigkeit - "sehendes Auges" - hinnehmen müssen.
Beispiel
Grob falsche Anwendung materiellen Rechts; bei der rechtlichen oder tatsächlichen Würdigung fehlt es an einer logisch nachvollziehbaren Argumentationskette.
? Die tatsächlichen, wirtschaftlichen und/oder sozialen Auswirkungen der Entscheidung müssen erheblich sein. Zur Bejahung des Allgemeininteresses kommt es allerdings auf die Zahl der von der BFH-Entscheidung präjudiziell erfaßten Fälle nicht an.
Als zusätzliche Ausführungen schadet es vielleicht nicht, vorrangig sollte man sich aber auf § 115 Abs. 2 Nr. 2 stützen.

Hat das FG keinen entscheidungserheblichen, von der Rspr des BFH abweichenden abstrakten Rechtssatz aufgestellt, sondern lediglich die von der Rspr entwickelten Rechtsgrundsätze fehlerhaft auf den Einzelfall angewendet, kann die Zulassung der Revision nach Abs 2 Nr 2 ausnahmsweise erforderlich sein, wenn das Urteil voraussichtlich wegen Verstoßes gegen Art 3 GG (Willkürverbot) auf eine Verfassungsbeschwerde vom BVerG aufgehoben werden müsste. Mit anderen Worten, als Argument wäre hier Art. 3 GG heranzuziehen und von Willkür zu sprechen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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