Bedarf es bei einem Schulwechsel der Zustimmung beider Elternteile?

Online-Rechtsberatung
Stand: 14.06.2012
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Mein Exmann und ich haben das beidseitige Sorgerecht. Mein 9jähriger Sohn geht in die 3 Klasse Grundschule. Hier hat er enormen Druck (Schulstress und Stress vom Vater was Schule anbetrifft). Dies hat mir sogar die Lehrerin bestätigt. Ich soll mit meinem Exmann darüber reden.

Jetzt meine Frage: ich möchte meinen Sohn aus der Grundschule nehmen und in der Walddorfschule anmelden, weil ich das nicht mehr Ansehen kann, was in der 3. Klasse schon verlangt wird von einem 9jährigen Schulkind. Brauche ich die Einwilligung vom Exmann? Wenn er nicht einwilligt, kann ich ihn einfach anmelden? Was kann mir passieren, wenn ich diesen Schritt mache?

Antwort des Anwalts

Sehr geehrte Mandantin,

Ihre Frage möchte ich wie folgt beantworten:

Eltern müssen bei gemeinsamem Sorgerecht bei Fragen von erheblicher Bedeutung gemeinsam entscheiden. Angelegenheiten des täglichen Lebens hingegen können von dem Elternteil entschieden werden, bei dem das Kind lebt.

Die Wahl einer anderen Schule bzw. Schulform wie bei Ihnen stellt eine grundlegende Entscheidung dar, weswegen die Zustimmung des Vaters als sorgeberechtigtem Elternteil erforderlich ist.
Wenn Sie ihn einfach anmelden, könnte der Vater des Kindes dies ggf. auf dem Gerichtsweg wieder verhindern; abgesehen davon wird die Anmeldung bei der anderen Schule ohne die Unterschrift des Vaters oder aber die Vorlage eines Nachweises darüber, dass Sie alleinige Sorgerechtsinhaberin sind, ohnehin nicht funktionieren. Die Schulen verlangen im Regelfall die Zustimmung beider Elternteile.

Wenn es allerdings objektiv notwendig ist, dass die Schule gewechselt wird, sollte der Vater zustimmen. Für den Fall, dass er dies nicht freiwillig tut, können Sie beim Familiengericht einen Antrag auf Ersetzung seiner Zustimmung erteilen. Dann wird das Familiengericht beurteilen, ob der Wechsel in die Waldorfschule dem Wohl Ihres Kindes am besten entspricht und wenn Sie sich mit dem Vater nicht einigen können, die Entscheidung so treffen, bzw. die Zustimmung des Vaters ersetzen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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