Problemkonstellationen im Rahmen von Zugewinn und Trennung

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.06.2012
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich bin zur Zeit krankgeschrieben und werde auch die Arbeit nicht mehr aufnehmen können. Jetzt möchte mein Mann sich trennen. Nur ich weiß nicht, wie ich Miete und alles andere bezahlen soll. Mein Mann hat sein Elternhaus vor vier Jahren überschrieben bekommen und falls mir etwas davon zusteht, will er es seiner Mutter zurück überschreiben.

Antwort des Anwalts

Sehr geehrte Mandantin,

Fragestellung: Zugewinn und Trennung

Ich gehe davon aus, dass Sie und Ihr Mann keinen Ehevertrag haben und deshalb im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben. Dies bedeutet im Falle einer Scheidung, dass Sie einen Zugewinnausgleich durchführen müssen bzw. können. Dabei werden sämtliche Vermögenswerte, die Sie während der Ehe gemeinsam angeschafft haben zwischen Ihnen saldiert und geteilt. Allerdings fallen nicht sämtliche Vermögenswerte in den Zugewinn. Ausgenommen sind die Vermögenswerte, die zwar während der Ehezeit hinzu gekommen sind, jedoch nicht von beiden Ehepartnern erwirtschaftet wurden, sondern in Form von Schenkungen oder Erbschaften einem der Ehepartner zugekommen sind. So scheint es sich mit dem Elternhaus Ihres Ehemannes zu verhalten. Lediglich der Wertzuwachs und die Mieteinnahmen, die während der Ehezeit daraus hervorgegangen sind, stünden Ihnen im Rahmen des Zugewinnausgleichs anteilig zu.

Es kommt mithin nicht darauf an, ob Ihr Ehemann das Haus zurücküberschreibt oder nicht.

Wichtiger scheint mit derzeit bei einer Trennung die Regelung Ihrer Lebensgrundlagen. Sollten Sie sich von Ihrem Ehemann in Scheidungsabsicht trennen, so müssen Sie ohnehin zunächst das Trennungsjahr durchstehen. Während dieser Zeit steht Ihnen Trennungsunterhalt gem. § 1361 BGB zu. Beim Trennungsunterhalt handelt es sich ausschließlich um einen Anspruch des getrennt lebenden Ehegatten gegen den anderen. Voraussetzung eines Trennungsunterhaltsanspruchs ist eine noch bestehende Ehe und ein Getrenntleben im Sinne des § 1567 BGB. Die Ehegatten leben getrennt im Sinne dieser Vorschrift, wenn zwischen Ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein jeder Ehegatte Sie erkennbar nicht wieder herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Die häusliche Gemeinschaft besteht dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalt der ehelichen Wohnung getrennt leben, § 1567 Abs. 1 S. 2 BGB. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Eheleute dauerhaft Ihre Wohn- und Schlafbereiche aufgeteilt haben und sich jeweils selbst versorgen (auch Wäsche waschen, kochen, einkaufen etc.).

Trennungsunterhalt ist während der gesamten Trennungszeit bis zur Rechtskraft der Scheidung zu zahlen, wobei im Gegensatz zum nachehelichen Unterhalt auf den Trennungsunterhalt nicht verzichtet werden kann. Ein solchen Verzicht würde nämlich bei entsprechender Bedürftigkeit zu Lasten der Allgemeinheit (ARGE) gehen.

Meiner Ansicht nach sollten Sie also Ihr Augenmerk nicht zu sehr auf die Immobilie lenken, sondern vielmehr Ihren Anspruch auf Trennungsunterhalt durchsetzen.

Falls Sie von der Höhe des Trennungsunterhaltsanspruchs keine Vorstellung haben, gebe ich Ihnen nachstehend ein einfaches Beispiel: Beträgt das Nettoeinkommen des Ehemanns 2.200,00 im Monat und das der Ehefrau 600,00, so steht der Ehefrau an Trennungsunterhalt 3/7 aus dem Differenzbetrag zu. Dies wären in diesem Beispiel 685,00.

Bevor Sie im Falle einer Trennung Probleme mit Ihren laufenden Zahlungen bekommen, kann ich Ihnen nur empfehlen, sich anwaltlicher Hilfe zu bedienen. Ein Unterhaltsanspruch kann auch durch vorläufigen Rechtsschutz relativ schnell eingeklagt werden.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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