Unterhaltspflicht für einen arbeitslosen Volljährigen

Online-Rechtsberatung
Stand: 11.06.2012
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Mein Sohn (geb. 01.08.1990, wohnt bei meiner Exfrau) hat 07/2009 seine Schulausbildung (2-jähr. IT-Berufskolleg) trotz guter Noten abgebrochen. Seitdem macht er nichts, ist zuhause und bemüht sich (Bewerbungen, kleine mehrtägige Praktika) um einen Ausbildungsplatz. Die Bemühungen (nachweisbar) hatten bis jetzt keinen Erfolg. Zivildienst wollte er jetzt nicht machen. Auf meinen Rat, zur Überbrückung bis Ausbildungsbeginn (hoffentlich 09/2010) einen Job anzunehmen (auch für einen lückenlosen Lebenslauf) kam als Antwort, er fände keinen Job und es lohnt sich nicht, weil Mutter verliert LST-Klasse, freiw. Krankenvers. notwendig, Unterhalt fällt weg, Kindergeld fällt weg, Abgabe eines Teils zuhause. Ich habe die monatl. Unterhaltszahlungen von 430€ in 12/2009 eingestellt. Mein Vorschlag waren weitere Unterstützungszahlungen auf zinsloser Darlehensbasis. Mein Sohn möchte den Unterhalt nun einklagen nachdem ihm das Jugendamt u. die Kindergeldstelle versichert hätten, ich wäre weiterhin unterhaltspflichtig. Meine Frage: bin ich unterhaltspflichtig? Ich weiß, der Familienrichter hat einen großen Ermessensspielraum. Ich zahle seit 17 Jahren Unterhalt, trotz Volljährigkeit allein, weil meine Exfrau mit einem Teilzeitjob nur knapp über Selbstbehalt verdient. Dass sie seit über einem Jahr Vollzeit arbeitet wurde mir (trotz Nachfrage) verschwiegen. Würde aber nichts ändern, ihr Verdienst wäre trotz Vollzeit nicht wesentlich höher. Ich wurde von meinem Sohn schriftl. aufgefordert (Einschreiben) meine Verdienstnachweise an das Jugendamt (? keine Zuständigkeit) zur Neuberechnung einzureichen und sofort weiterhin 430€ auf das Konto der Mutter zu überweisen.

Antwort des Anwalts

Sehr geehrter Mandant,

Ihr Verhalten ist rechtlich nicht zu beanstanden. Ich würde Ihnen daher empfehlen auf das Schreiben des Sohnes in keiner Weise zu reagieren. Schließlich haben Sie auch Recht, dass das Jugendamt bei einem Volljährigen der falsche Ansprechpartner ist.

Grundsätzlich besteht für volljährige Kinder keine Unterhaltspflicht der Eltern mehr. Eine Unterhaltspflicht besteht nur dann, wenn sie nicht in der Lage sind, ihren eigenen Unterhalt sicherzustellen. Das ist typischerweise bei einer Ausbildung der Fall, so dass hier von den Eltern sogenannter Ausbildungsunterhalt geschuldet wird.

Ausbildungsunterhalt wird aber nur während einer tatsächlichen Ausbildung geschuldet, wobei die Rechtsprechung insoweit nicht kleinlich ist. So unterliegen überschaubare Zeiten vor und nach der Ausbildung ebenfalls der Unterhaltspflicht. Das ist z.B. der Zeitraum zwischen Ende des Schuljahres (Juni/Juli) und dem Beginn des Ausbildungsjahres (August) oder zwischen Abitur und Studiumaufnahme im Herbst des Jahres.

Voraussetzung dafür aber ist, dass es sich um einen Zeitraum von wenigen Monaten handelt, der zudem durch die Aufnahme der Ausbildung/Studium konkret fixiert ist.

In Ihrem Fall liegt die Situation aber schon deswegen anders als es sich bei dem Zeitraum seit 7/2009 nicht mehr um einen kurzen Zeitraum handelt. Auch ist ein Ende nicht konkret absehbar, da offensichtlich kein Lehrvertrag vorliegt.

Zahlreiche Gerichte haben bestätigt, dass Jugendliche in der Zwischenzeit zwischen 2 Ausbildungsabschnitten einer Erwerbstätigkeit nachgehen müssen, wenn die Zwischenzeit über die oben beschriebenen Grenzen hinausgeht.

Im übrigen ist bei Ihnen überhaupt nicht sicher, ob überhaupt nur eine Zwischenzeit vorliegt, da die Wiederaufnahme einer Ausbildung überhaupt nicht konkret feststeht.

Ob bei einer Wiederaufnahme einer Ausbildung eine Unterhaltspflicht wieder auflebt, kann jetzt noch nicht entschieden werden. In jedem Fall sollten Sie weitere Unterhaltszahlungen davon abhängig machen, dass die Mutter ihr Einkommen offenlegt, denn bei volljährigen Kindern erbringt die Mutter ihre Unterhaltspflicht nicht mehr durch Betreuungsleistung sondern muss wie der Vater Barunterhalt leisten. Die Höhe erfolgt anteilsmäßig nach der Leistungsfähigkeit.

Einer Unterhaltstklage Ihres Sohnes würde ich gelassen entgegensehen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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